Schon die PBefG-Novelle 2021 nahm Bezug auf das geplante Mobilitätsdatengesetz. Jetzt hat das Ministerium seine ersten Eckdaten zu diesem Gesetz veröffentlicht und die Verbände um Kommentare gebeten. Wir alle sind zum Mitgestalten aufgerufen.
Seit längerer Zeit schon plant das Bundesministerium für Digitalisierung und Verkehr (BMDV) eine gesetzliche Regelung, um die Digitalisierung der Mobilitätsdaten der Verkehrsbetriebe für Reise- und Verkehrsinfrastrukturdaten voranzutreiben. Dazu waren schon im Zuge der Novelle des PBefG erste Regelungen getroffen worden, die auch große Teile des Taxi- und Mietwagengewerbes tangieren. Aktuell hat das BMDV erste Eckdaten zum geplanten Gesetzesvorhaben veröffentlicht und plant, bis Ende 2023 einen Referentenentwurf des Mobilitätsdatengesetzes vorzulegen, um das Gesetz 2024 zu verabschieden.
Vom Taxi- und Mietwagengewerbe werden gemäß PBefG bisher zunächst statische Daten gefordert, also ganz simpel Daten zu Fuhrparkgröße, ‑ausstattung und ‑standort. Die BAST und der BVTM geben dazu Hilfestellung. Zum anderen werden noch bestimmte dynamische Daten angefragt – zu den tatsächlich abgerechneten Kosten anhand der Parameter der Preisgestaltung und die Verfügbarkeit von Fahrzeugen im Verkehr in Echtzeit. Im ersten Punkt sollen also Erlöse hochgerechnet und im zweiten verfügbare Kapazitäten ermittelt werden, um zukünftige Verkehrsplanungen zu ermöglichen. Hier sind dann vor allem die Vermittlungsplattformen gefordert, diese Daten in geeigneter Form verfügbar zu halten. Einzelunternehmen ohne Zentralenanschluss sind ganz von der Verpflichtung ausgenommen.
Allerdings versäumte man zumindest im PBefG, fehlende Datenlieferungen der Verpflichteten als Ordnungswidrigkeit zu klassifizieren. Mit diesem Wissen hatte sich dann ein großer Teil der Verkehrsbetriebe wieder entspannt zurückgelehnt, zumal sich vor allem viele der ganz großen Protagonisten des Gewerbes nur sehr ungern in die Karten schauen lassen wollen. Hier sind also schon Schienenverkehrsbetreiber und große Reisebusketten skeptisch, aber natürlich sind auch die Plattformbetreiber für Mietwagenbetriebe in den Metropolen hier ausnahmsweise sehr zurückhaltend bis überhaupt nicht präsent.
Die Nutzung der Daten soll dann interessierten Insidern wie Verkehrsplanern, aber auch Genehmigungsbehörden ermöglicht werden. Allerdings wird der National Access Point (NAP) als nationaler Datensammelpunkt die Daten nach eigenen Angaben nur loggen, aber nicht speichern. Wer also diese Daten wirklich nutzen will, muss zunächst selber diese verfügbaren Daten speichern und aufbereiten.
Mit dem Eckdatenpapier des BMDV zum geplanten Mobilitätsdatengesetz wird nun versucht, die Datenbereitstellung und Nutzung der verfügbaren Daten weiter zu reglementieren. Als möglicher Nutzer werden dort neben den Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern auch Lkw genannt, die so Informationen über Parkplatzverfügbarkeiten oder Straßenbreiten etc. erhalten sollen, außerdem Verkehrsinformationsdienste, die Staus und ähnliches melden oder auch die Suche nach Fahrradabstellanlagen ermöglichen wollen. Damit ist abzusehen, dass sich jetzt sehr viele Protagonisten mit unterschiedlichsten Meinungen auf das BMDV stürzen werden und die Meinung der Taxi- und Mietwagenbranche wohl nur eine kleine Fußnote in diesem Chor sein wird. Trotzdem oder gerade deshalb ist es wichtig, dass die Branche ihre Ideen möglichst konkret formuliert, wenn sie sich Gehör verschaffen will.
Der Bundesverband Taxi- und Mietwagen (BVTM) tut dies, indem er zunächst einmal die Konkretisierung der Anforderungen an sein Gewerbe einfordert. Dopplungen bei der Lieferpflicht müssten ausgeschlossen werden und dazu müsse das Gesetz klären, wer wann welche Mobilitätsdaten liefern muss und vor allem, wie mit unterschiedlich gemeldeten Datensätzen umzugehen ist. Bezeugt eine Taxizentrale dem Taxi XY, unbesetzt zu sein, kann dieses jedoch parallel einen durch eine App vermittelten Auftrag ausführen. Hier gelte es, die Trennschärfe der Lieferpflichten von Erfüllungsgehilfen präziser zu skizzieren.
Auch müsse es Ziel eines neu zu schaffenden Mobilitätsdatengesetzes sein, Sorge dafür zu tragen, dass Datensätze flächendeckend und einheitlich abgeliefert werden. Einige Mietwagenunternehmer, besonders jene, die App-vermittelte Fahrten von Uber, Bolt und Free Now durchführen, lieferten aktuell noch nichts. Ebenso müssten diese Daten dann fachgerecht und verwendungsbereit aufbereitet werden, damit sich Behörden für ihre Kommune die Daten so rechtssicher beschaffen können, dass eine Kontrolle und Durchführung im Sinne des öffentlichen Verkehrsinteresses gewährleistet sei.
Der Taxi- und Mietwagenverband TMV kritisiert dementgegen generell die Bereitstellung offener Daten, da bisher unklar sei, wer Datennutzer sein dürfe. Wenn lediglich Mobilitätssuchende damit gemeint seien, gehe man mit den Ausführungen dieses Abschnitts konform. Sollten allerdings auch Dritte Datennutzer in diesem Sinne sein, protestiere man energisch dagegen. Sowohl der Datenschutz, aber vor allem auch der Schutz des ausgeübten und betriebenen Geschäftes sei eigentlich unter anderem gemäß PBefG sichergestellt. Es könne daher nicht sein, dass über eine kostenfreie und so gut wie ungeregelte Datenteilung langjährig aufgebaute und existierende Geschäftsgrundlagen von Kontrahenten und Disrupteuren abgesaugt werden können. Dem PBefG-Modell sei daher unverändert zu folgen.
In der Folge fordert der TMV die Aufnahme eines geregelten Ordnungswidrigkeitsverfahren in die Eckpunkte, natürlich mit entsprechender Androhung eines Bußgeldes. „Nach unseren Erkenntnissen ist die fehlende Ordnungswidrigkeitsbewehrung im PBefG der Grund dafür, dass man die Bereitstellung der Mobilitätsdaten mangels entsprechender Anmeldung bei dem NAP bei den Taxenbetrieben nur als unzureichend und bei den Mietwagenbetrieben als glatten Ausfall beschreiben kann. Wenn die Regelungen nur als letztes Mittel per Bußgeld durchgesetzt werden sollen, wird das zu einer langandauernden Entschleunigung führen.“
Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen e. V. (bdo) wertet genau den dritten Abschnitt, dass Mobilitätsdaten offen ohne Registrierung und grundsätzlich kostenlos bereitgestellt werden sollen, den auch der TMV stark kritisiert, ebenfalls als besonders kritisch. Allerdings sieht er auch genau die von BVTM und TMV geforderten Sanktionen bei Nicht-Bereitstellung der Daten. Insbesondere die kostenlose und registrierungsfreie Bereitstellung der Mobilitätsdaten sei gemäß bdo aus wettbewerblicher Sicht höchst bedenklich, da dadurch unternehmerische Betriebsgeheimnisse künftig frei zugänglich wären.
Die Ausführungen im ersten Gesetzesentwurf dürfen bei dieser Vielfalt von Interessen also mit Spannung erwartet werden. rw
Beitragsbild: Remmer Witte