Der scheinbare Aufschub der TSE-Einführung ist für die redlich agierenden Taxibetriebe ein Nachteil. Dem können Genehmigungsbehörden bei strikter Auslegung der „Nichtbeanstandungsregelung“ durchaus entgegenwirken.
Eigentlich müssen alle Taxis in Deutschland ab 1. Januar einen Taxameter mit einer Technischen Sicherheits-Einrichtung (TSE) einsetzen. Da dies aber bis Jahresende logistisch nicht flächendeckend bewerkstelligt werden kann, hat das Finanzministerium eine so genannten „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2023“ veröffentlicht.
Damit stellt sich nun allerdings die grundsätzliche Frage, ob die Zweijahresfrist dem Gewerbe nun wirklich nur hilft oder schadet. Markus Gossmann, Vizepräsident des Taxi- und Mietwagenverbands Deutschland (TMV), hatte dazu kürzlich verkündetet, dass mit der geforderten Nichtbeanstandungsregelung „… diese Sorgen der allermeisten Taxiunternehmer, die wie ein Kaninchen vor der Schlange standen, weil sie nicht wussten, wie sie denn die TSE-Anforderungen in diesem Jahr noch erfüllen könnten, vom Tisch“ seien.
Allerdings beinhaltet die zweijährige Nichtbeanstandung einer fehlenden TSE-Ausstattung der Taxameter gleichzeitig eben auch, dass damit die grundsätzlich notwendige Digitalisierung der Einnahmeaufzeichnungen der Branche um zwei weitere Jahre verzögert wird. Diesbezüglich schon jetzt professionell aufgestellte Unternehmen werden so semiprofessionell agierenden Betrieben für zwei weitere Jahre mehr oder weniger gleichgestellt, da derzeit beide den gesetzlichen Anforderungen vermeintlich nicht genügen können.
Spätestens seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2014 aber ist der Konkurrenzkampf zwischen diesen beiden Betriebsführungsmodellen einseitig zu Lasten der professionellen Betriebe verschoben, da diese sich im Rahmen der Digitalisierung auch auf eine exakte Aufzeichnung der Arbeitszeiten und Pausen festgelegt haben, während semiprofessionelle Betriebe oftmals bei Bedarf ihre Arbeitszeitaufzeichnungen noch dem Umsatzgeschehen anpassen können. Diese Diskrepanz, die die vermeintliche Wirtschaftlichkeit der beiden Betriebsformen natürlich maßgeblich beeinflusst, wird eben erst nach der flächendeckenden Umsetzung einer allgemeinen digitalen Aufzeichnungspflicht im Rahmen von Betriebsprüfungen offenkundig werden.
Ein engagierter Mitarbeiter einer Genehmigungsbehörde wies Taxi Times noch auf eine Option hin, auf Basis derer sich der Druck auf heute noch semiprofessionell agierende Betriebe auch für die kommenden zwei Jahre schon verstärken könnte. Die Aufnahme der Taxameter in die Regelung der Kassensicherungsverordnung sei ab 2024 ja gültige Gesetzeslage, während sich die Nichtbeanstandungsreglung ausschließlich auf den Anwendererlass zur Abgabenordnung bezöge. In der Verordnung heiße es aber, dass die Umrüstung umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, umzusetzen seien. Nur wenn es also zu Umständen komme, die die Umrüstung verhindere, könne man sich darauf berufen.
Die TSEs aber werden ja auch schon vor Ablauf der zwei Jahre verfügbar sein. Die Verpflichtung zur digitalen Einzelaufzeichnung sei nicht aufgehoben, sondern es werde lediglich eine Beanstandung/Hinzuschätzung im Prüfungsfall unterbunden. Den Genehmigungsbehörden aber sei es – beispielsweise im Falle des Konzessionsverlängerungsantrages – auch schon jetzt durchaus gestattet, den Nachweis der digitalen Einzelaufzeichnungen oder zumindest der Bestellung der notwendigen Gerätschaft einzufordern. Es bleibt also spannend für das Gewerbe. rw
Hinweis der Redaktion: Alle bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsfoto; Axel Rühle
Wie sieht es denn für Unternehmer aus, die Kienzle-Taxameter einsetzen? Wie ich heute erfahren habe wird Kienzle sich aus dem Taxameter-Geschäft zurückziehen und auch für den T21 bzw. T21S keine TSE entwickeln.
Dürfen die Geräte dann bis Ende 2025 eingesetzt werden, da INSIKA oder müssen sie schnellstmöglich gegen TSE-Taxameter getauscht werden?
Die Vorgaben halte ich für eindeutig. Alle Taxameter (auch mit INSIKA) müssen, sobald wie möglich, für den TSE-Einsatz ertüchtigt werden. Außer einer verzögerten Neuwagenauslieferung oder Geschäftsaufgabe, sollte es kaum einen plausiblen Grund geben, das nicht zu tun.
Das sehe ich grundsätzlich genauso. Die Frage ist halt: Darf ein INSIKA-Taxameter bis Ende 2025 weiter genutzt werden, wenn jetzt schon feststeht, dass es gar nicht ertüchtigt werden kann oder muss in diesem Fall schnellstmöglich auf ein TSE-Taxameter umgestiegen werden.
Ich persönlich wollte meinen T21S (der ja jetzt schon intern signiert) weiter nutzen und 2025 in den Ruhestand gehen. So könnte es halt schon Ende diesen Jahres soweit sein …
Für INSIKA-Taxameter galt bereits vor dem Nichtbeanstandungserlass die Ausnahmergegel, dass diese bis Ende 2025 eingesetzt werden dürfen.
Das die TS zeitnah nachgerüstet werden muß (wenn man denn kann) ergibt sich nicht aus dem Nichtbeanstandungserlaß. Herr Wildmoser von der OFD Bayern hat klar gesagt, dass man sich bis 31.12.25 zeit lassen könnte. Natürlich ist bei einer Prüfung eine TSE hilfreich.
Ob eine Aufsichtsbehörde hier anderes anordnen kann – darf bezweifelt werden – ich sehe keine sachliche Zuständigkeit oder Rechtsgrundlage dafür.
Klar sollte jedem auch sein – die TSE ist nicht das Allheilmittel und hinsichtlich Kassenführung sollte auch gesagt werden, wer kein lückelosen *elektronischen* Schichtzettel führen kann, man weiterhin zusätzlich einen Papierschichtzettel führen muß.
Auch sollte jeder dran denken, die Belegausgabepflicht gilt weiterhin ab 01.01.2024, sofern ein Drucker vorhanden ist. Jeder ist gut beraten, den Belegdrucker auszubauen, da ansonsten man Gefahr läuft, falsche Belege zu erstellen.