Seit der Meldung, dass Festpreise bereits erlaubt sind, herrscht in Teilen des Berliner Taxigewerbes Verunsicherung. Obwohl Taxameter noch keine Festpreisfahrten ermöglichen, vermittelt Taxi Berlin diese bereits. Grund zur Eile besteht für Taxiunternehmer nicht.
Obwohl das offizielle Inkrafttreten der neuen Tarifänderung (die Verordnung ist am Ende dieser Meldung im Wortlaut zitiert) eigentlich auf den 1. Juli datiert war, werden bereits seit letztem Sonntag, also genau einen Monat vor dem Stichtag, von Fahrgästen Festpreise nachgefragt – und von Taxiunternehmern und ‑fahrern Fragen nach der praktischen Umsetzbarkeit gestellt. Beschlossen worden war die vorzeitige Inkraftsetzung auf einer Senatssitzung am Donnerstag vergangener Woche.
Nicht nur das Taxigewerbe einschließlich der Funkzentrale und der Verbände wurde davon überrascht, auch die Taxameterwerkstätten. Es schien beinahe so, als hätte es ein Missverständnis gegeben, bei dem aus dem 1. Juli unbeabsichtigt der 1. Juni geworden war und diese Information dann die Runde gemacht hätte. Auf Online-Kanälen begannen Debatten, es wurde über Fakten und Gerüchte diskutiert, und die Funkvermittlung Taxi Berlin stand urplötzlich vor der Situation, dass die Kundschaft und einige Unternehmer die Möglichkeit nachfragten, Fahrten zu Festpreisen zu vermitteln. Bis dato war man in der Persiusstraße davon ausgegangen, sich noch mehrere Wochen auf die neue Situation vorbereiten zu können. Damit lag man eigentlich auch gut im Zeitplan, wie Taxi Berlin gegenüber Taxi Times berichtete. Nun musste augenblicklich gehandelt werden.
Verwirrung entstand unter anderem dadurch, dass die „dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr“ zwar am 1. Juni im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin veröffentlicht worden war, nicht aber im Amtsblatt, wo mancher vergeblich suchte.
Taxi Berlin, taxi.eu und andere Vermittler, die in Berlin Taxiaufträge vermitteln (etwa Free Now), sind somit seit letztem Sonntag berechtigt, mit den Kunden Festpreise innerhalb des Tarifkorridors zu vereinbaren, also bis zu zehn Prozent nach unten und bis zu 20 Prozent nach oben vom bisherigen Taxameterpreis für die kürzeste Strecke abweichend. Bei Taxi Berlin wird diese bahnbrechende Möglichkeit seit der Nacht zu Sonntag bei telefonischen Bestellungen praktiziert. Seit gestern bieten auch die Apps Taxi Berlin und taxi.eu die neue Option an.
In der Zentrale in der Persiusstraße wird der Preis für die kürzeste Strecke mit der speziellen Software von FMS bestimmt. Da diese nicht einzelnen Unternehmern und Fahrern zur Verfügung steht und Dienste wie Google diese Funktion nicht anbieten, ist es einzelnen Unternehmern kaum möglich, auf eigene Kappe Festpreise anzubieten. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) teilte Taxi Times auf Anfrage mit: „Die Verwendung einer spezifischen Software zur Kalkulation der kürzesten Route wird nicht vorgeschrieben. Gemäß § 3a Absatz 5 der Dreizehnten Verordnung […] vom 28.05.2024 sollte es sich um ein am Markt etabliertes und ggf. bereits durch das Gewerbe genutztes Softwareprodukt handeln.“
Preisverhandlungen am Halteplatz scheiden ohnehin aus, da Festpreise für die Personenbeförderung im Taxi laut Paragraph 3, Absatz 1 nur für „Fahrten auf vorherige Bestellung“ zulässig sind.
Der vereinbarte Festpreis bzw. Pauschalpreis muss dem Fahrgast vom Vermittler bzw. Unternehmer mit Angabe des Datums vor Fahrtbeginn schriftlich quittiert werden, beispielsweise in der App oder per E-Mail oder SMS. Bei Taxi Berlin bekommt der Kunde die Festpreisfahrt vorab per SMS bestätigt.
Solange die Festpreisfunktion nicht am Taxameter zur Verfügung steht, sollte jede Festpreis-Fahrt als Pauschalfahrt ohne Taxameter durchgeführt werden und muss buchhalterisch besonders erfasst werden. Deshalb haben Zentrale und Unternehmer in diesen Fällen eine besondere Pflicht zur Dokumentation einer solchen Fahrt: Sie muss unter Angabe von
– Festpreis (ohne Trinkgeld)
– zuzüglich gesondert erhobener Zuschläge nach § 5,
– Datum,
– Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt),
– Zeitpunkt des Fahrtendes,
– Belegtkilometer,
– die bei der Preisermittlung vorab kalkulierte Wegstrecke in Kilometer,
– die der Festpreisberechnung zugrunde liegen,
– Vergleichspreis gemäß Absatz 5 Satz 1
– sowie Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs zum Fahrtbeginn und zum Fahrtende
erfasst und für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
Wichtig ist eine Formulierung in Nr. 4, Absatz 3: „Die Vereinbarung über den Festpreis ist schriftlich oder elektronisch durch den Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten zu dokumentieren.“ Das Wort „oder“ erlaubt eine schriftliche, nicht digitale Dokumentation, was gerade im Juni wichtig ist, bevor am Taxameter die Funktion Festpreis-Fahrt zur Verfügung steht. In der Praxis bekommt der Unternehmer die Daten entweder vom Fahrer, ansonsten kann er sie im Fall von Taxi Berlin nachher online im Unternehmerportal einsehen.
Wer nun hofft, sich durch eine eilige Umprogrammierung seiner Taxameter von dieser Dokumentationspflicht teilweise befreien zu können, wird enttäuscht werden, was an der überstürzten Einführung durch die Behörden liegt. Der neue Paragraph 3a, Absatz 4, der in Artikel 1 unter Punkt 4 der oben genannten „dreizehnten Verordnung …“ steht, erweckt den Eindruck, dass der Tarifkorridor mit möglichen Festpreisen (jenseits des Kurzstreckentarifs) genau am 1. Juli in Kraft tritt (also in der Nacht zu einem Montag um 0 Uhr). Konkret heißt es dort: „Ab dem 1. Juli 2024 ist durch den Taxifahrer die Festpreisfahrt zum Fahrtbeginn und -ende im Fahrpreisanzeiger zu erfassen.“
Das Problem: In Artikel 2 derselben Taxitarifverordnungsänderungsverordnung heißt es im ersten Absatz inkonkret: „Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.“ Da die Verordnung dann – für die meisten überraschend – bereits am Samstag, dem 1. Juni, verkündet wurde, gilt sie bereits seit Sonntag, dem 2. Juni.
Die Taxameterwerkstatt Heedfeld in Berlin-Marzahn hat die Erlaubnis eines Mitarbeiters der Eichbehörde, bereits jetzt Taxameter umzuprogrammieren – telefonisch allerdings nur, wie Geschäftsführer Jörg Werner berichtet. Er spricht von widersprüchlichen Aussagen der Behördenmitarbeiter. Da die Erlaubnis, so sie denn gültig ist, sehr überraschend kam, hatte man auch hier praktisch keine Zeit, sich darauf vorzubereiten, dass die Nachfrage bereits Anfang Juni einsetzen würde. Man hatte sorgfältig eine Aktion vom 18. bis zum 20. Juni geplant, um an der alten Adresse, dem (Noch-)Taxizentrum Berlin in der Persiusstraße, eine große Zahl an Taxametern umzuprogrammieren.
Vereinbart ist diese Aktion mit Hermann Waldner, dessen Funkgesellschaft Taxi Berlin hier noch einige Monate ihren Sitz hat und die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Auch für Waldner und sein Team kam die Situation unerwartet. Von offizieller Seite war man nicht informiert worden, bevor am Samstag sofort die ersten Anfragen kamen. So mussten die Fahrer- und Unternehmerbetreuung, die Kundenbetreuung und das Callcenter sich innerhalb kürzester Zeit darauf einstellen, dass nicht nur Fahrer und Unternehmer informiert sein wollen, sondern auch Kunden Festpreise nachfragen.
Auch andere Taxameterwerkstätten waren von der kurzfristigen Entscheidung überrascht und konnten bisher erst eine geringe Anzahl Taxameter umprogrammieren. Für Fahrer und Fahrgäste ist der Zeitpunkt des Werkstattbesuchs indes unerheblich: Die Fahrpreisanzeiger werden ohnehin so programmiert, dass die Möglichkeit, Festpreise einzugeben, erst in der Nacht zum 1. Juli um 0 Uhr wirksam wird. Wer bis dahin seinen Taxameter nicht hat umstellen lassen, darf dann allerdings keine Personen befördern. Im Juni müssen Festpreisfahrten also noch als Pauschalfahrten behandelt werden.
Für die Eichbehörde ist die Umstellung wie eine normale Tarifänderung. Für die Taxameterwerkstätten ist es laut Jörg Werner ähnlich: Sie haben die gleiche Arbeit wie bei jeder anderen Tarifänderung, obwohl Grund- und Kilometerpreise sich diesmal in keiner Tarifstufe ändern. Nur sei es bisher üblich gewesen, dass für eine solche Änderung nach der Verkündung im Amtsblatt noch zwei Wochen „Galgenfrist“ bestehen. Dies sei diesmal aus unbekannten Gründen nicht der Fall.
Auf der Straße und auf Online-Kanälen kursieren zum Inkrafttreten des Tarifkorridors einige Befürchtungen und Gerüchte. So gibt es Spekulationen betreffs des Preiswettbewerbs mit dem Mietwagengewerbe, schließlich gehe es ja darum, mit den Dumping-Anbietern konkurrieren zu können. Einige Fahrer befürchten, der Tarifkorridor werde immer maximal nach unten ausgereizt, um die Preise so gering und vermeintlich konkurrenzfähig zu halten wie möglich.
Die bessere Konkurrenzfähigkeit ergibt sich jedoch nicht aus den Preisen selbst und ob sie einen Euro höher oder niedriger liegen, sondern rein aus der Möglichkeit, den Fahrgästen vor der Fahrt einen verbindlichen Betrag zu nennen, der für die Fahrt zu bezahlen ist. Der entscheidende zweite Schritt auf dem Weg zur Konkurrenzfähigkeit ist die von vielen im Gewerbe geforderte und vom Senat bereits auf den Weg gebrachte Einführung von Mindesttarifen für Mietwagen.
Die Notwendigkeit dafür hat auch Hermann Waldner im Zuge der Umstellung nochmals deutlich klargemacht. „Noch in diesem Jahr müssen auch wie zugesagt die Mindestpreise für Uber & Co. kommen, damit endlich wieder fairer Wettbewerb und klare Regeln auf den Straßen der Hauptstadt gelten. Die Existenz vieler Taxiunternehmen hängt an der schnellen Einführung dieser Regelung.“ Auch ein „spezielles Hauptstadtproblem“ sei noch ungelöst: Die Festpreis-Option gilt noch nicht für Fahrten ab dem Flughafen BER. „Wir geben nicht auf, im Interesse unserer Kundinnen und Kunden“, betonte Waldner.
Zur Ausnutzung des Tarifkorridors erläuterte Waldner gegenüber Taxi Times, man kalkuliere mit unterschiedlichen Verkehrslastzeiten, zu denen der Tarifkorridor-bedingte Spielraum für Festpreise unterschiedlich nach oben oder unten genutzt werde, um verkehrsbedingte Wartezeiten, die den Fahrern und Unternehmern entstehen würden, auszugleichen. Damit beginne man in wenigen Tagen. In der Startphase werde man, basierend auf der kürzesten möglichen Fahrtroute, „noch keinen Auf- oder Abschlag zum Taxitarif anbieten, sondern nur den 1:1 berechneten voraussichtlichen Taxipreis nach gültigem Tarif.“
Anders scheint es bei Free Now zu laufen: Ein Taxiunternehmer berichtete Taxi Times gestern von einer durch Free Now vermittelten Festpreis-Fahrt in der Berliner Innenstadt, bei der er zur Kontrolle den Taxameter mitlaufen ließ. Der Kunde, der in Eile war, bat um den schnellsten Weg, was der selbstfahrende Dienstleister erfüllte. Am Fahrziel zeigte das Gerät 23,90 Euro. Auf der kürzesten möglichen Route (berechnet auf dem Online-Portal classic-maps.openrouteservice.org) hätte die Fahrt 21,70 Euro gekostet. Free Now bezahlte nur 19,10 Euro, also 12 Prozent darunter.
Eine Formulierung in der am 1.6. verkündeten Verordnung gibt trotz allem noch Rätsel auf. In der Verordnung kommt viermal das Wort „insbesondere“ vor, ohne dass jeweils eine alternative Möglichkeit genannt wird. So heißt es in Artikel 1, Absatz 4, Nr. 2: „Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden.“ Taxi Times hat bei der Senatsverwaltung nachgefragt, was damit gemeint ist, wer außer Taxizentralen und Vermittlungsplattformen denn noch beauftragt werden könne. Antwort: „[…] Die offene Formulierung soll es ermöglichen, dass je nach Marktentwicklung auch die Beauftragung weiterer Unternehmen zulässig ist, sofern diese die entsprechenden Aufgaben übernehmen.
Bei Taxi Berlin wird kein Fahrer zur Annahme eines Auftrags mit Festpreis verpflichtet. „Diese Aufträge werden nur als Angebote an die Fahrer geschickt, die jeder ablehnen kann, ohne irgendwelche Nachteile davon zu haben“, so Waldner nach einigen Tagen. Ein Angebot erscheint zwar nur für einige Sekunden auf dem Display, doch da bereits die ungefähre Abholadresse angezeigt wird, kann jeder Fahrer die Entscheidung über Bewerbung oder Ablehnung eines Angebots nach den gleichen Kriterien treffen wie bisher.
Dann stellte sich heraus, dass die Fahrer offenbar nicht weniger kalt von der kurzfristigen Änderung erwischt worden waren: Sie nahmen die Festpreisaufträge viel zu zurückhaltend an, so dass die Zentrale Schwierigkeiten hatte, die Kunden mit dem Wunsch nach Fahrten zum Festpreis zu bedienen. Schließlich entschied man sich, Festpreisfahrten nicht mehr als Angebote, sondern als normale Aufträge in die Vermittlung zu geben. Per Newsletter wurden die Fahrer am Dienstag explizit gebeten, solche Aufträge anzunehmen, um die Kunden nicht zu enttäuschen. „Eine hohe Verfügbarkeit von Berliner Taxen mit diesem Service stärkt auch die Akzeptanz der Festpreisfahrten für die Kunden. Ein weiterer positiver Aspekt ist dabei die Gewinnung von neuen Kunden für das Berliner Taxigewerbe, die dann auch zukünftig die Vorteile von Festpreisfahrten und anderen Diensten in Anspruch nehmen werden“, so Hermann Waldner in seinem Appell.
Eine Gefahr, dass man als Fahrer wegen des Festpreises hereinfällt und mit einer Festpreis-Fahrt wesentlich geringeren Umsatz macht, als wenn die gleiche Fahrt zu den bisherigen Taxameter-Gepflogenheiten durchgeführt würde, besteht bei Taxi Berlin nicht. Zwar wird der Festpreis im Voraus nicht angezeigt, ist aber nach der Annahme im Auftrag sichtbar. Gegebenenfalls kann der Auftrag sanktionsfrei zurückgegeben werden.
Viele Befürchtungen sind also unbegründet. Einer Aussage eines Fahrers, die sich auf die allgemeine Situation bezieht, ist jedoch nicht zu widersprechen: „Im eigentlichen ist es doch wohl so, dass der Markteintritt von Uber & Co. schon im Widerspruch zu den geltenden gesetzlichen Regelungen stand, und nun werden diese eben dem real existierenden Gesetzesbruch angepasst.“ ar
Die Verordnung im Wortlaut:
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
Vom 28. Mai 2024
Auf Grund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 10. November 2022 (GVBl. S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
-
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden Satz 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte oder Festpreise und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Festentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; Festpreise dürfen nur innerhalb des zulässigen Tarifkorridors vereinbart werden.“
-
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 wird das Wort „für“ gestrichen.
- bb) Dem Wortlaut der Nummer 1 und der Nummer 2 wird jeweils das Wort „für“ vorangestellt.
- cc) Dem Wortlaut der Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme von Festpreisen nach § 3a“ vorangestellt.
- dd) In Buchstabe t wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Bestellfahrten, für die ein Festpreis nach § 3a vereinbart wurde.“
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- § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort „Beförderungsentgelt“ durch das Wort „Festentgelt“ ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist bei Festentgelten der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Entgeltbetrag zu erheben. Bei Festpreisen kann ein anteiliger Betrag von bis zu 50 Prozent des vereinbarten Preises erhoben werden.“
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- Nach § 3 wird folgender Paragraph eingefügt:
„§ 3a Festpreis und Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Festentgelt nach § 3 Absatz 1 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Anwendungssoftware für Mobiltelefone (App) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen dem Fahrgast zuschlagspflichtige Umstände nach § 5 abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Festpreises für Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 wird abweichend von § 3 Absatz 1 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten und dem Fahrgast bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Fahrgast ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises nach Absatz 1 Satz 1 mit Darstellung der gegebenenfalls anfallenden enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines App-basierten Systems, per Mail oder per SMS, erfolgen.
(3) Die Vereinbarung über den Festpreis ist schriftlich oder elektronisch durch den Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Fahrgastdaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie der vereinbarte Festpreis aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, wie die Abweichung vom vereinbarten Zielort auf Wunsch des Fahrgastes, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Jede Fahrt zum Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 ist durch den Unternehmer unveränderbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss manuell oder mittels digitaler Lösungen unter Einbeziehung des Fahrpreisanzeigers erfolgen. Ab dem 1. Juli 2024 ist durch den Taxifahrer die Festpreisfahrt zum Fahrtbeginn und -ende im Fahrpreisanzeiger zu erfassen. Der Fahrpreisanzeiger hat mindestens die Daten nach Absatz 6 Nummern 1 bis 5 zu erfassen. Der Fahrpreisanzeiger soll die Festpreisfahrt bei deren Durchführung anzeigen. Hierbei kann die Höhe des Festpreises, der Begriff „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder eine Abkürzung angezeigt werden.
(5) Der Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Grundpreis der Tarifstufe 2 nach § 4 Absatz 1 zuzüglich des auf der vorab mittels gängiger Routenplanungssoftware kalkulierten kürzesten Wegstrecke basierenden Kilometerpreises der Tarifstufe 2 nach § 4 Absatz 3 Buchstabe a als maßgeblichem Vergleichspreis abweichen (Tarifkorridor). Der Zuschlag nach § 5 Absatz 2
Buchstabe a kann zusätzlich zum Festpreis berechnet werden; § 5 Absatz 3 bleibt unberührt. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als fünf Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(6) Alle gemäß Absatz 1 Satz 1 im Unternehmen durchgeführten Fahrten sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
-
- Festpreis (ohne Trinkgeld) zuzüglich gesondert erhobener Zuschläge nach § 5,
- Datum,
- Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt),
- Zeitpunkt des Fahrtendes,
- Belegtkilometer,
- die bei der Preisermittlung vorab kalkulierte Wegstrecke in Kilometer, die der Festpreisberechnung zugrunde liegen,
- Vergleichspreis gemäß Absatz 5 Satz 1,
- Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs zum Fahrtbeginn und zum Fahrtende.
Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.“
-
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Beförderungsentgelt“ durch das Wort „Festentgelt“ ersetzt.
- In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Beförderungsentgelt“ durch das Wort „Festentgelt“ ersetzt.
- § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) entgegen
-
- aa) § 3a Absatz 1 Satz 3 zuschlagspflichtige Umstände nach § 5 nicht abschließend benennt,
- bb) § 3a Absatz 2 Satz 1 den Festpreis nicht bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart, cc) § 3a Absatz 2 Satz 3 dem Fahrgast nicht vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises mit Darstellung der gegebenenfalls enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung ausstellt,
- dd) § 3a Absatz 4 Satz 3 ab 1. Juli 2024 die Festpreisfahrt zum Fahrtbeginn und -ende nicht im Fahrpreisanzeiger erfasst,
- ee) § 3a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 6 die Dokumentation des Festpreises nicht ordnungsgemäß durchführt,
- ff) § 3a Absatz 5 einen Festpreis außerhalb des Tarifkorridors anbietet oder vereinbart,“
- b) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
- c) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und wie folgt gefasst:
„f) entgegen
-
- aa) § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt,
- bb) § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht,“
- d) Die bisherigen Buchstaben f und g werden die Buchstaben g und h.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind unabhängig davon, ob Festpreise angeboten werden, nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 1. Juli 2024 auf die neue Tarifoption umzustellen.
Hinweis der Redaktion: Die vom Senat an das Abgeordnetenhaus mitgelieferte Begründung für die Tarifänderung haben wir bereits am Ende dieser Meldung veröffentlicht.
In der Taxi Berlin App sind diese Taxi-Festpreise zu finden, allerdings für den Kunden nicht sofort ersichtlich.
In der Taxi.EU App sind Festpreise NICHT zu finden ( Stand 05.05.2024 / 22 Uhr )
Da sollte dringend nachgearbeitet werden.
Aber ich die Anzeige, Ansicht der Festpreisoption in der Taxi Berlin App ist nicht optimal.
Einfach mal selbst nachschauen wie das aussieht in der Bestell-App
,,[…]Preisverhandlungen am Halteplatz scheiden ohnehin aus, da Festpreise für die Personenbeförderung im Taxi laut Paragraph 3, Absatz 1 nur für „Fahrten auf vorherige Bestellung“ zulässig sind.[…]“ – ich bin davon überzeugt, das die tollen Kollegen 😂 -Kollegen, der war gut – die mit Bolt, Uber&Co kollaborieren and der Halte auf Kunden treffen, die jetzt denken, der Basar ist eröffnet und so mal wieder ihren Charakter beweisen.
Wie lange daß kein mindes Preis für Mietwagen gibt’s daß hilft uns Als Taxifahrer nichts ?,?,???????????.
Mindestpreis für Mietwagen wird die noch mehr stärken !!! So wie es ist sind die Sklaven der Vermittlern . Die warten noch drauf das die geregelte Mindestpreise bekommen damit die Uber Bolt die nicht mehr so abziehen kann.