Weitgehend unbemerkt wurde das bisherige Telemediengesetz durch Regelungen im neuen Digitale-Dienste-Gesetz ersetzt. Dadurch sind bei vielen Websites die Angaben im Impressum nicht mehr korrekt.
Mit dem 14. Mai 2024 wurde das bisher gültige Telemediengesetz (TMG) durch die Regelungen im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt. Das nationale deutsche Recht wird so an den Digital Services Act (DSA) angepasst, das Gesetz über digitale Dienste, eine Verordnung der EU, die unter anderem Haftungs- und Sicherheitsvorschriften für digitale Plattformen, Dienste und Produkte definiert.
„Mit dem DSA wird das Ziel verfolgt, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern sowie einen Beitrag zu einem vertrauenswürdigen, vorhersehbaren sowie sicheren Online-Umfeld zu leisten. Insbesondere werden mit ihm die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler tätig sind, und Verbrauchern den Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren zulassen, geregelt“, erklärt Michael Mißbach, Referatsleiter Recht bei der IHK Dresden, „der DSA war schon im November 2022 in Form der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2022/2065 in Kraft getreten und seit dem 17.02.2024 auch vollumfänglich zu befolgen.“
Von der gesetzlichen Neustrukturierung sind neben Anbietern digitaler Dienstleistungen auch alle Webseitenbetreiber betroffen, welche somit der Impressumspflicht unterliegen. Die Impressumspflicht oder auch Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen einer Internetseite war bisher in Paragraph 5 des Telemediengesetzes (TMG) geregelt. Nunmehr ergibt sich ersatzweise die Pflicht zur Angabe eines Impressums aus Paragraph 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG).
Damit mit der gesetzlichen Neuverortung der Regelung jedoch keine weiteren inhaltlichen Änderungen einhergehen, kann ein vorhandener Hinweis im Impressum tatsächlich einfach von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden oder auch ganz entfernt werden, denn die Vorschrift zum Impressum schreibt nicht die Angabe der gesetzlichen Fundstelle vor. Somit wäre es lediglich nicht korrekt, wenn die Angabe bei § 5 TMG belassen wird. Der Änderungsaufwand ist somit minimal und sollte bei seriösen Web-Redaktionen auch nebenbei erledigt werden.
Ebenfalls geändert wurde übrigens die Bezeichnung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG), welches zum inhaltlich identischen Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) mutiert ist. Auch hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Änderung ohne inhaltliche Auswirkung. Soweit jedoch in der Datenschutzerklärung oder der Belehrung im Cookie-Banner auf das TTDSG verwiesen wird, sollte auch dies nun tatsächlich in TDDDG geändert werden, damit das Impressum allen rechtlichen Ansprüchen genügen kann. rw
Übrigens: Der Tipp kam von einem Mitglied der WhatsApp-Gruppe „Eine Stimme für das Taxi“. Diese Exklusiv-Gruppe für Premium-Abonnenten der Taxi Times wird nahezu täglich von der Redaktion mit tagesaktuellen Infos und Links zu weiterführenden Taxithemen versorgt. Darüber hinaus tauschen sich in dieser Gruppe die Taxi- und Mietwagenunternehmer untereinander aus. Sie geben Tipps und Empfehlungen.
Dirk Holl, Taxiunternehmer aus Gaggenau und Mitglied dieser Gruppe, war auf das TMG-DDG-Thema gestoßen und hatte allen Kolleginnen und Kollegen empfohlen, ihre Website dahingehend zu überprüfen. Premium-Abonnenten der Taxi Times, die bisher noch nicht in dieser Gruppe aufgenommen wurden, aber gerne dabei sein und mitlesen möchten, können sich gerne in der Taxi Times-Redaktion melden: 08634 / 260 85 77.
Bild: Remmer Witte
Vielleicht geht es deshalb ja nicht richtig vorwärts mit unserer Wirtschaft …
Aber, trotzdem vielen Dank für den redaktionellen Hinweis!