In Kärnten wurde kürzlich von einem Taxifahrer die Mitnahme eines Assistenzhundes abgewiesen. Für die Wirtschaftskammer Kärnten ein Grund auf die gesetzlich geregelten Pflichten eines Taxifahrers in Österreich hinzuweisen.
Heinz E. Pfeifer und seine zehnjährige Assistenzhündin Lynett sind im Alltag ein eingespieltes Team. Die Hündin sorgt dafür, dass für Pfeifer, der seit seiner Kindheit sehbeeinträchtigt ist, Gehsteige oder Rolltreppen nicht zu einem gefährlichen Hindernis werden. Scheitern musste das Team an der gemeinsamen Beförderung mit dem Taxi – dort wurden sie nämlich vom Fahrer abgewiesen.
Er begründete die Abweisung damit, dass er eine starke Hundeallergie habe. Zudem sei sein Wagen nicht für den Tiertransport geeignet. Für Pfeifer, der auch seit Jahren als Obmann des Kärntner Blinden- und Sehbehindertenverbandes aktiv ist, eine beschämende Situation, zumal der Hund ihm erst ein selbstbestimmtes Leben ermögliche.
Für Christian Rumpelnig, Obmann der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen eine schwierige Situation und ein Vergehen, welches durchaus ernste, rechtliche Folgen für den Taxilenker haben könnte, bis hin zum Entzug des Taxilenkerausweises. Assistenzhunde wie Lynett haben in Österreich uneingeschränkten Zugang zu öffentlichen Gebäuden, dürfen Geschäftslokale, Krankenhäuser oder öffentliche Verkehrsmittel betreten und sind von der Leinen- und Maulkorbpflicht befreit. Der Fahrer wiederum vertrat die Meinung, dass er nicht verpflichtet sei, seine Gesundheit zu gefährden.
Die österreichische Gesetzeslage sieht jedoch vor, dass nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Beförderungspflicht für Assistenzhunde besteht. Die Wirtschaftskammer Kärnten geht davon aus, dass ein Verstoß nicht nur eine Verwaltungsübertretung, sondern auch eine Diskriminierung darstelle, welche die für eine Taxikonzession erforderliche Zuverlässigkeit infrage stelle.
Gerade, weil das Kärntner Taxigewerbe einen wichtigen Beitrag für die Mobilität und die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderung leiste, will sich der Obmann der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen für eine Vertiefung der Schulung von eben diesen Fällen einsetzen. Dabei soll nicht nur vermehrt auf die Pflichten eines Taxifahrers eingegangen werden, sondern auch die Konsequenzen bei Zuwiderhandlungen klar genannt werden. sg
Beitragsfoto: Assistenzhündin Lynett mit Heinz E. Pfeifer, Obmann des Kärntner Blinden- und Sehbehindertenverbandes und Christian Rumpelnig, Obmann der Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen. Foto: WKK Just
Ja, ja, in Kärnten ist einiges unangenehm. Siehe damals Jörgl Haider oder jetzt der siegende FPÖ-Chef als möglicherweise Bundeskanzler. Mein Vater war auch Kärntner NAZI !!! usw., usw., denn so manche
haben zur Sicherheit sogar 2 verschiedene Parteiausweise.
Der nicht nur Hundefreund grüßt
Wenn der Taxifahrer tatsächlich hoch allergisch auf Hunde ist, ist es ihm nicht zumutbar den Hund zu befördern. Wie soll er denn fahren, wenn er keine Luft mehr bekommt? Wie soll er sein Auto weiter nutzen, wenn der bloße Aufenthalt in diesem dann zu Beschwerden führt? Das kann niemand ernsthaft von dem Taxifahrer verlangen.
Das einzige, was der Fahrer hätte anders machen müssen ist für Ersatz zu sorgen. Nicht jeder Taxifahrer ist hoch allergisch auf Hunde. Er hätte einen Kollegen anfordern können, mit welchen der Herr dann hätte fahren können. Und das sage ich als Assistenzhundebesitzerin. Ein bisschen gegenseitige Rücksichtnahme schadet nicht! Weil der Mann allergisch auf Hunde reagiert und den Assistenzhund deshalb nicht mitnehmen konnte zur Zeitung zu gehen ist ein ganz wunderlicher Move.