Ein Kölner Gericht hat die Nutzung der Vermittlungs-App Uber X in seiner aktuellen Form zumindest im Geschäftsbereich des Taxiruf Köln für wettbewerbswidrig erklärt, denn deren Ausgestaltung verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Zuwiderhandlungen können Uber BV und der SafeDriver ennoo CGN GmbH sowie deren persönlich haftenden Geschäftsführenden nun Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro oder sogar Haft drohen.
Der Taxiruf Köln hatte auf Basis des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vor dem Landgericht Köln die SafeDriver ennoo CGN GmbH, die UBER BV aus den Niederlanden und deren Geschäftsführer bzw. -leitung verklagt. Der Vorwurf: Die App Uber X, mit welcher der Plattformanbieter seine Aufträge vermittle, verstoße gegen die Regelungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und benachteilige dadurch den Taxiruf Köln als örtlichen Anbieter von Taxidienstleistungen.
Wettbewerbsrechtlich benachteiligt werde der Taxiruf Köln als Kläger, da die Auftragsvermittlung durch Uber X nicht sicherstelle, dass die Fahraufträge der Kunden auch tatsächlich am Betriebssitz der jeweils durchführenden Unternehmen eingingen. Da sowohl UBER selbst als auch die SafeDriver ennoo GmbH die Aufträge nicht selbst durchführe, sondern die Aufträge wiederum an selbstständige Subunternehmen weitergebe, müssten diese Aufträge direkt am Betriebssitz dieser Subunternehmen eingehen und dürften erst von dort aus an die Mietwagen weitervermittelt werden. Nach mündlicher Verhandlung am 03.09.2025 (LG Köln, 84 O 15/25) entschied das Gericht, dass diese Verfahrensweise mit den Regelungen des Paragraf 49 PBefG, Absatz 4, Satz 2 kollidiere. Ähnliche Urteile hatte es auch bereits 2019 in Frankfurt und 2020 in Düsseldorf gegeben.

Im September 2024 hatte ein Mitglied des Taxiruf Köln, in Begleitung eines Kamerateams des WDR, zweimal kurz nacheinander über die Uber App einen Mietwagen bestellt. Sie hatten sich vorher mit einem Unternehmer, der über einen Uber-Unternehmer-Account verfügte, außerhalb seines Betriebssitzes verabredet und konnten so selbst die Vermittlung der beiden Aufträge an diesen Unternehmer auf dessen Mobiltelefon verfolgen. Auf dem Mobiltelefon ließ sich der Auftragseingang durch Wischen quittieren, offensichtlich, ohne dass der Auftrag zwischenzeitlich am Betriebssitz aufgelaufen und aktiv weitergeleitet war. Diese Verfahrensweise wurde im Rahmen der Verhandlung von den Uber-Vertretern auch nicht bestritten und darf somit als Fakt bei der Nutzung der App gelten.
Das Gericht erarbeitete dann, dass es in App wohl eine als „Widerspruchlösung“ benannte Option gebe, wo ein Auftrag nur bis zum Betriebssitz des jeweiligen Unternehmens vermittelt werde, falls die Option der direkten Weitervermittlung an die Fahrzeuge nicht vom Unternehmen freigegeben werde. Diese Option werde aber in der Regel nicht genutzt, da die App-Nutzer natürlich gern die einfachste Lösung ohne personalintensive Zwischenschritte wählten. Die Anwälte der Beklagten machten hier zwar geltend, dass man die Subunternehmer sehr wohl darauf hinweise, dass die Aufträge aus rechtlichen Gründen zwingend am Betriebssitz eingehen müssten, so wollten sie die Verantwortung der Nutzung der Umgehungsoption an die Subunternehmer delegieren. Nach Darstellung der Anwälte würden die Unternehmer ihren „Unternehmeraccount“ missbrauchen, wenn sie diesen nicht am Betriebssitz vorhielten oder sogar nicht einmal einschalteten.
Das Gericht sah aber in der wählbaren Option, diesen Schritt zu umgehen, eine vorsätzliche Entscheidung der Auftraggeber der Programmierung, welche ja in der Uber-Geschäftsleitung zu finden seien. Allein schon deshalb, weil es mit erheblichem Mehraufwand für die Unternehmen verbunden sei, die Umleitung der Aufträge direkt an die Fahrzeuge durch Annahme der Widerspruchslösung zu unterbinden, aber auch weil es mit keinerlei Sanktionen verbunden sei, wenn der Betriebssitz alternativ umgangen werde, sei diese Funktionalität der Applikation sogar direkt auf einen Verstoß gegen das PBefG ausgerichtet. Subunternehmer dürften nach Einschätzung des Gerichts aber darauf vertrauen, dass die ihnen an die Hand gegebenen Tools, die sie von Uber zur Verfügung gestellt bekämen, auch gesetzeskonform seien.
Auch der Hinweis der Anwälte, dass das PBefG für Uber als Vermittler gar nicht gelte, negierte das Gericht. Schon der Bundesgerichtshof (BGH) habe in der Entscheidung Uber Black II (13.12.2018 – I ZR 3/16 – juris) festgestellt, dass eine Haftung trotzdem auch dort in Betracht komme, wo eine Regelung zwar nicht direkt an den Marktteilnehmer adressiert sei, dieser aber einen solchen Adressaten dazu auffordere oder ihm sogar dabei behilflich sei, gegen diese Regelung zu verstoßen.
Hier hätten die Beklagten mindestens bedingt vorsätzlich gehandelt, zumal es keinerlei Kontrolloption gäbe, ob die Widerspruchslösung genutzt werde oder nicht. Daher sei sowohl UBER BV inklusive seiner eingetragenen Geschäftsleitung in Persona als auch die SafeDriver ennoo CGN GmbH sowie sein Kölner Geschäftsführer direkt verantwortlich für diese Umgehungsoption der Regelungen des PBefG. Das Gericht bestätigte damit den Unterlassungsantrag des Kölner Taxirufs gegen die Nutzung der Uber App, über die sämtliche vermittelten Aufträge der Beklagten im Raum Köln angenommen würden.
Die Entscheidung des Gerichts legt fest, dass sowohl UBER BV als auch drei Geschäftsführende Mitarbeiterinnen in den Niederlanden persönlich als auch die SafeDriver ennoo CGN GmbH als Generalunternehmen im Raum Köln sowie deren Geschäftsführer persönlich bei Vollstreckung des Urteils nach erneuter Nutzung der App Uber X in ihrer aktuellen Form die Verhängung eines Ordnungsgeldes von jeweils bis zu 250.000 Euro droht, ersatzweise sogar Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
Allerdings müsste der Taxiruf Köln zunächst ein Sicherungsgeld in Höhe von 100.000 Euro hinterlegen, will er das Urteil tatsächlich vollstrecken lassen. Hintergrund ist, dass die Beklagten diese Summe dann einfordern könnten, wenn Uber in der zweiten oder dritten Instanz doch noch eine andere Entscheidung erwirken sollte und so dann doch zu Unrecht zwischenzeitliche Wettbewerbsnachteile erleiden müsste. Hier hatten die Beklagten auf eine erheblich höhere Summe gedrungen, was ihnen das Gericht jedoch verwehrte.
Das Urteil beeindruckt in seiner Konsequenz, aber auch in seiner Detailgenauigkeit, die es Ubers Rechtsvertretern in einer übergeordneten Instanz schwer machen könnte, das Urteil anzufechten. Zusätzlich wird hier zwar bei vorzeitiger Vollstreckung nur die Nutzung der Uber X App im Einzugsbereich des Taxiruf Köln untersagt bzw. deren Nutzung mit der Androhung von Ordnungsgeldern belegt. Gleichzeitig liefert die juristisch offensichtlich fehlerfreie Argumentation der Domstädter aber auch für andere Regionen eine kopierbare Blaupause, um den Uber-Spuk auch dort zumindest zeitweilig einzubremsen. Deren finanzielle Risiken wären dann auch weit geringer als die der Kölner, denn sie müssen einfach nur den Ausgang des Kölner Verfahrens in möglicherweise kommenden Instanzen abwarten.
Vor allem aber ist hier relevant, dass die Basis der Entscheidung ein UWG-Verstoß ist, der nicht ordnungsrechtlich, sondern wettbewerbsrechtlich zu bewerten war. Solche Entscheidungen aber lassen sich in der Regel vor deutschen Gerichten erheblich schneller erwirken, zudem drohen hier auch viel empfindlichere Konsequenzen bei erneuten Verstößen. Allerdings ist es wohl auch naiv zu glauben, dass UBER nicht alle juristischen Optionen nutzen wird, dieses Urteil doch wieder zu kassieren, noch war dies ja nur die erste Instanz.
Auch wird die App Uber X nun wohl zeitnah einfach nur kleine Modifikationen erfahren, gerade genug, damit sie wieder einsetzbar wird, ohne dass ein Unterlassungsverstoß gegen dieses Urteil verifiziert werden kann. Hier schreibt das Gericht selbst, dass es ausreichen wird, das beanstandete Tool so weiterzuentwickeln, dass dieses bei normalem Gebrauch ausschließlich eine gesetzeskonforme Nutzung ermöglicht und stellt fest, dass es wohl eher um einen entsprechenden Mehraufwand geht, nicht aber um eine Existenzvernichtung. Ein Uberfreies Köln ist also leider noch nicht in Sicht. Das Urteil kann hier eingesehen werden. Das Urteil kann hier eingesehen werden. rw
Beitragsfoto: Grafik, Remmer Witte








Was wird passieren? Nichts!
So wie nach dem Dezember 2019 (das Frankfurter Urteil).
100.000 Euro ist die Summe des Sparschweins in UBER’s Amsterdamer Teeküche.
Und nichts, was eine Zentrale, selbst eine wie in Köln (die durch vergangene Ereignisse eh gebeutelt ist) mal eben so rausreicht.
Allenfalls, wenn es potente Geldgeber gäbe, die interessiert sind. Ob es diese geben mag?
Also
1. Wenn der Chef des Uber Mietwagen Unternehmers selbst die Aufträge vereitelt und seine Fahrzeuge 24 Stunden eingesetzt werden dann müssten hier mindestens noch zusätzlich 2 Mitarbeiter als Disponenten eingesetzt werden was eigentlich in der BWA unter Lohnkosten zusehen sein sollte oder ?
2. Die Zeitdauer der Vermittlung ( die Zeit zwischen Auftragseingang und Auftragseinnahme müsste größer sein/werden) .
Alles das ist einfach durch die Überwachungsbehörde zu prüfen in der BWA und Auftragsbuch.
Und übrigens die Programme nennen sich Fahrly Go und Octopy und das ganz neue ist Drivago Sumth
Mit freundlichen Grüßen
An allen Leser
Auch dafür interessiert sich das Gericht nicht wirklich. Im Rahmen eines solchen Prozesses war ich als Zeuge im Gericht Mettmann geladen. Dort sollte ein sogenannter Betriebsleiter Rechenschaft ablegen. Es stellte sich heraus, dass er der Einzige in der Vermittlung sein sollte, der dort tätig sei und noch zahlreiche Zusatzaufgaben erledigen musste. Und das 24 Stunden am Tag! Der Richter stellte dazu gar keine Nachfragen. Also, alles OK …
was für eine einseitige Berichterstattung. Uber hat einen modernen, Technologie unterstützten neuen Weg gefunden. Anstatt dagegen vorzugehen, sollte die Taxi Branche einfach mal versuchen, sich auch weiterzuentwickeln. Schreibmaschinen hatten eben auch keine Chance gegen Computer, Telefone nicht gegen Handys usw.
Sehr schade, dass Sie das so sehen. Vielleicht nehmen Sie sich einfach mal die Zeit und klicken sich durch die vielen Meldungen bei Taxi Times zu Uber und Taxi. Dann werden Sie erkennen, dass die einen gesellschaftszerstörend wirken und die anderen mit ihrer technischen Entwicklung ebenso auf der Höhe der Zeit sind wie die Plattformen.
Uber bietet endlich auch normal er Diener. die Möglichkeit „Taxi“ zu fahren! bisher war das ja bei den Mondpreisen der Taxibranche quasi unmöglich r
danke für Ihren Leserkommentar, der aber leider eine Falschaussage enthält. Wenn Uber die Funktion UberTaxi anbietet, dann werden die Fahrten auch zum gültigen Taxitarif abgerechnet. Taxipreise sind keine Mondpreise, sondern Preise, die von den Kommunen festgelegt werden und die berücksichtigen, dass Taxis mit diesen Preisen wirtschaftlich und rechtlich konform arbeiten können. Dumpingpreise von Uber & Co sind nur möglich, wenn die ausführenden Partner gegen die Regularien verstoßen.
Wenn man sich die Kalkulation eines Taxiunternehmens genauer anschaut, wird schnell klar, dass es schlicht unmöglich ist, für ein paar Euro um die Ecke zu fahren, ohne dabei Verluste einzufahren. Offensichtlich haben viele, die das kritisieren, weder eine kaufmännische Ausbildung noch im Mathematikunterricht aufgepasst. Und doch braucht man kein Mathematiker zu sein, um zu erkennen: Das Geschäftsmodell von Uber & Co. kann nur durch Ausbeutung und Wettbewerbsverzerrung überhaupt bestehen – für die Mietwagenunternehmer bedeutet das am Ende ruinöse Bedingungen.
Taxi hat gesetzlich geregelte Tarife. Keine Mondpreise. Dumpingpreise wie bei UberBolt&Co sind Preise unterhalb einer betriebswirtschaftlich seriösen Kalkulation und haben das Ziel, das Taxigewerbe platt zu machen. Was so bereits vom Gründer und ehemaligem Geschäftsführer Travis C. Taxi hat gesetzlich geregelte Tarife. Keine Mondpreise. Dumpingpreise wie bei UberBolt&Co sind Preise unterhalb einer betriebswirtschaftlich seriösen Kalkulation und haben das Ziel, das Taxigewerbe platt zu machen. Was so bereits vom Gründer und ehemaligem Geschäftsführer Travis C. Kalanick angedroht und versprochen wurde: “ Ich werde dieses Arschlochgeschäft namens Taxi töten, weltweit“.Kalanick angedroht und versprochen wurde: “ Ich werde dieses Arschlochgeschäft namens Taxi töten, weltweit“.
Taxi hat gesetzlich geregelte Tarife. Keine Mondpreise. Dumpingpreise wie bei UberBolt&Co sind Preise unterhalb einer betriebswirtschaftlich seriösen Kalkulation und haben das Ziel, das Taxigewerbe platt zu machen. Was so bereits vom Gründer und ehemaligem Geschäftsführer Travis C. Kalanick angedroht und versprochen wurde: “ Ich werde dieses Arschlochgeschäft namens Taxi töten, weltweit“.
Uber hat ekeine neue Technologie in den Marjt gebracht.
Das Ganze ist und bleibt ein Ärgernis und bedroht die Taxibranche.
Dabei wäre es technisch ein Leichtes sicherzustellen, dass Fahrten ausschließlich rechtskonform behandelt werden.
Uber wird dies jedoch versuchen, dies mit allen Mitteln zu verhindern.
Komplexe Sachverhalte so allgemein verständlich zu beschreiben ist eine Kunst und kann wohl nur jemand beherrschen, der Personenbeförderung im PKW seit Jahrzehnten eigenverantwortlich und wirtschaftlich betreibt. Das Kölner Urteil kann nun auch von all den Genehmigungsbehörden angewendet werden, die sich bisher außer Stande sahen, geltendes Recht im Mietwagengewerbe durchzusetzen! Remmer Witte hat uns auf diese wunderbare Perspektive aufmerksam gemacht! Danke, Remmer!