Der Wintereinbruch in Deutschland vergangene Woche bescherte der Taxi- und Mietwagenbranche einen kleinen Geldregen – wenn die Autos dabei heil geblieben sind. Und wenn nicht? Ein heiß diskutiertes Thema ist dabei die Winterreifenpflicht. Aber was bedeutet sie wirklich, insbesondere fürs Taxi und warum sammelt bei Verstoß nicht nur der Fahrer, sondern auch der Unternehmer Punkte in Flensburg?
Was für das Taxi über die BO-Kraft schon lange gilt, gilt seit wenigen Jahren auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer: wer bei Schnee und Eis im Auto unterwegs ist, muss dafür Sorge tragen, dass sein Fahrzeug auch geeignet bereift ist.
Speziell für Taxis und Mietwagen legt die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) zum Thema Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge in Paragraf 18 fest: „Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen. Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.“
Für alle Autofahrer gilt der Paragraf 2, Absatz 3a der Straßenversordnung (StVO): „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“ Gemeint sind damit Winterreifen.
Die Eigenschaft als Winterreifen wird dabei durch das Alpine-Symbol eines Berges mit Schneeflocken belegt. Fehlt das Symbol, handelt es sich nicht um einen Winterreifen. Gemäß Paragraf 36, Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung (StVZO) ist 2024 nämlich klar geregelt, dass Winterreifen, die nur die Kennzeichnung M+S tragen, nicht mehr als geeignete Winterreifen gelten. Tragen entsprechende Reifen die Kennzeichnung M+S, ist deren Nutzung zwar weiterhin erlaubt, aber wer mit solchen Reifen fährt, wird seit 2024 rechtlich so behandelt, als wäre er mit Sommerreifen unterwegs. Bezüglich der Profiltiefe gilt im Übrigen nach Paragraf 36, Abs. 2 StVO, dass jeder Reifen am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen muss, auch wenn für Winterreifen eigentlich ein Minimal-Profil von 4 mm empfohlen wird.
In letzter Konsequenz kann in bestimmten Situationen übrigens sogar die Verwendung von Schneeketten vorgeschrieben sein, zum Beispiel auf Bergpässen oder stark verschneiten Straßen. Grundlage dafür wäre dann Paragraf 37 der StVZO, nach dem Fahrzeuge stets den Straßenverhältnissen angepasst sein müssen. Wer beispielsweise auf vorgeschriebenen Strecken ohne Schneeketten fährt, handelt ebenfalls ordnungswidrig.
Neben der maßgeblich erhöhten Sicherheit durch Winterreifen im winterlichen Straßenverkehr hat die Missachtung dieser Regelungen im Zweifel natürlich auch rechtliche Konsequenzen. Zu unterscheiden ist hier zwischen Bußgeldern, die für das Fahren mit für die aktuellen Straßenverhältnisse ungeeigneten Reifen verhängt werden können und den haftungsrechtlichen Konsequenzen, die sich ergeben können, wenn Fahrzeuge mit ungeeigneten Reifen in Unfälle verwickelt werden. Besonders schmerzlich kann dabei auch eine Anspruchsreduktion der Versicherer sein.
Bis auf die BO-Kraft gelten all diese Regelungen nicht nur für Taxis, sondern für alle Verkehrsteilnehmer. Da Taxi und Mietwagen aber Fahrgäste befördern, die sich ihren Fahrkünsten unkontrolliert anvertrauen, ist davon auszugehen, dass Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht bei der Auswahl einer geeigneten Bereifung behördlich im Zweifel erheblich pedantischer verfolgt werden, als dies bei normalen Verkehrsteilnehmern der Fall ist. Mit Toleranz sollten also gerade Taxler an dieser Stelle nicht rechnen.
Übersicht über die Höhe der Bußgelder bei Verstößen gegen die situative Winterreifenpflicht
Grundverstoß 60 Euro mit Behinderung 80 Euro
mit Gefährdung 100 Euro mit Unfallfolgen 120 Euro
Neben dem Bußgeld droht bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht regelmäßig auch ein Punkt in Flensburg. Dies gilt dabei sowohl für den Fahrer als auch für den Halter des Fahrzeugs, denn wer zulässt, dass sein Auto bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen gefahren wird, muss ebenfalls mit 75 Euro Bußgeld und ebenfalls einem Punkt in Flensburg rechnen, auch wenn er nicht selbst am Steuer gesessen hat.
Kommt es im Winter zu einem Unfall mit Sommerreifen, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob es bei einem Bußgeld bleibt oder sogar ein Strafverfahren droht. Die Antwort hängt maßgeblich davon ab, ob Personen verletzt wurden und ob die falsche Bereifung tatsächlich ursächlich für den Schaden war. Das Strafrecht unterscheidet hier sehr genau und die Staatsanwaltschaft hat ggf. zu prüfen, ob eine fahrlässige oder sogar eine vorsätzliche Sachbeschädigung oder Körperverletzung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) in Frage kommt, auch wenn ein Vorsatz in dieser Situation wohl kaum nachweisbar sein wird.
Fahrlässig handelt dabei, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, was in diesem Fall wohl fraglos gegeben ist, denn wer bei Schnee oder Glätte mit Sommerreifen fährt, verletzt regelmäßig diese Sorgfaltspflicht und handelt deswegen fahrlässig. Relevant ist nun, ob die Pflichtverletzung für die Verletzung ursächlich oder anteilig ursächlich war. Zu prüfen ist: Ist der Unfall wegen der Sommerreifen passiert oder wäre er mit Winterreifen passiert? Kommt es infolge des Unfalls zu einem Todesfall, steht dabei sogar der Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Raum. Eine strafrechtliche Verfolgung des Fehlverhaltens scheidet regelmäßig aus, wenn der Unfall auch mit Winterreifen passiert wäre.
Richtig teuer kann es bei einem Unfall ohne Winterreifen aber auch werden, wenn die Versicherung ihre Möglichkeiten ausreizt. Kommt es aufgrund der fehlenden Winterreifen zum Unfall, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar, aber in diesem Fall mit Einschränkungen oder Regressforderungen. Laut ADAC kann die Folge für den Unfallverursacher ohne Winterreifen sein, dass die Kfz-Haftpflicht den Unfallschaden zahlt, aber im Nachgang Regressansprüche bis zu 5.000 Euro einfordert. Für das Unfallopfer ohne Winterreifen kann es bedeuten, dass die Kfz-Haftpflicht des Unfallverursachers nicht mehr den vollen Unfallschaden übernimmt.
Beide Fälle können also gerade im Taxigewerbe sehr unangenehm werden, besonders, da Schnee- und Glatteisunfälle sehr hohe Schäden verursachen können. Gerade bei einer Taxibeteiligung werden alle Beteiligten besonders genau hinschauen.
Fazit: Sommerreifen sind im Winter nicht automatisch verboten. Wer aber beispielsweise schon mal an einem Fahrsicherheitstraining teilgenommen hat, wird wissen, wie relevant die Reifenbeschaffenheit für das Fahrverhalten ist und Sommerreifen haben da in der Regel nur auf trockener Straße Vorteile. Spätestens sobald Schnee oder Glätte vorliegen, greift zusätzlich die klar geregelte Winterreifenpflicht – und dies gilt in besonderem Maße bei Taxi und Mietwagen, denen eine erhöhte Verantwortung für ihre Fahrgäste zukommt.
Wer als Taxler also gegen die Winterreifenpflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert Bußgelder und Punkte – eventuell auch doppelt, wenn das Fahrzeug nicht auf den Fahrenden, sondern auf jemanden anderes zugelassen ist. Hinzu kommen mögliche strafrechtliche Konsequenzen, möglicherweise ebenfalls für Chef und Personal, wenn die falsche Bereifung tatsächlich Ursache des Unfalls war. Gleichzeitig werden – egal ob schuldig oder nicht – Ansprüche aus Unfallschäden eventuell nur anteilig von den Versicherungen ersetzt werden. Daher lohnt es sich also, im Winter konsequent der Schneeflocke auf dem Reifen zu vertrauen. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte








