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Taxi Eichstätt vs. AOK Bayern

von Remmer Witte
5. August 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Taxi Eichstätt vs. AOK Bayern

Das neue Beitragsstabilisierungsgesetz der gesetzlichen Krankenversicherungen droht am Horizont mit nicht auskömmlichen Krankenfahrttarifen. Bayerische Taxler haben eine Idee, wie sie diese Gefahr rechtskonform bannen können. Doch die bayerische AOK hat das Risiko schon erkannt und versucht nun zeitnah unter Einsatz scheinbar illegaler Ellenbogen gegenzusteuern. Wer also macht hier das Rennen?

In naher Zukunft finden sich die Taxler bundesweit im Schwitzkasten zwischen Mindestlohn und Beitragsstabilisierungsgesetz (BStabG). Dass zukünftig vor allem die Lohnkosten voraussichtlich weit schneller steigen werden als die Grundlohnsumme, welche im BStabG die maximale Kostenausgleichssteigerung sämtliche Gesundheitskosten deckelt, wird weitreichende Folgen haben. Über kurz oder lang können auch die Tarifanpassungen für nichtqualifizierte Krankentransporte mit dem Taxi nicht mehr in auskömmlichem Maße angepasst werden (Taxi Times berichtete).

Einzige Option sich diesem Risiko zu entziehen, scheint der vollständige Ausschluss von möglichen Sondervereinbarungen in den örtlichen Taxitarifordnungen zu sein. Gemäß Paragraf 51 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind Sondervereinbarungen zwar unter bestimmten Bedingungen zulässig, keinesfalls aber zwingend erforderlich. Sie sind gemäß PBefG sogar unzulässig, wenn beispielsweise die Ordnung des Verkehrsmarktes dadurch gestört wird. Dies aber wäre gegeben, wenn nicht auskömmliche Krankenfahrttarife die Existenz eines öffentlichen Gelegenheitsverkehrs mit Taxis als 24/7-Individualangebot im ÖPNV verhindert.

Auf Basis dieser Sachlage hat die Genehmigungsbehörde der Stadt Eichstätt als erstes Landratsamt die Option von möglichen Sondervereinbarungen nun in ihrer neuen seit August 2026 gültigen Taxitarifordnung ersatzlos gestrichen. Die örtlichen Taxler sind damit verpflichtet, jede Krankenfahrt zum örtlichen Taxitarif abzurechnen, der dabei sogar die Vorgabe enthält, für jede Rechnungsfahrt ein zusätzliches Entgelt von 3 Euro zu erheben. Würde nun noch – wie im örtlichen Gewerbe erwünscht – ein Tarifkorridor zum Einsatz kommen, dann wäre die Hoheit darüber gesichert, ob Taxis dort Krankenfahrten im Auftrag der Krankenkassen durchführen oder ausschließlich auf Selbstzahlerbasis gegen Quittung anbieten. Damit entzöge sich das Entgelt von Krankenfahrten für Taxis der Stadt Eichstätt auch langfristig den befürchteten Konsequenzen aus dem neuen BStabG.

Aber noch bevor diese neue Taxitarifordnung für Eichstätt überhaupt in Kraft getreten ist, hatte die AOK Bayern schon Kenntnis von dieser Neuerung und hat die örtlichen Taxi-Unternehmen durchtelefoniert, ob sie denn nicht zukünftig alternativ mit Mietwagen die AOK-Fahrten durchführen möchten. Die dafür angebotenen Verträge sind auch in Bayern gegenüber den gültigen Tarifen abrabattiert und somit komplett unauskömmlich. Dies gilt umso mehr, da die Fahrten aufgrund der fehlenden Sondervereinbarung zukünftig dann von diesen Mietwagen nicht mehr mit 7, sondern mit 19 Prozent Umsatzsteuer abgerechnet werden müssen.

Wo Taxler solche Vereinbarungen gegenzeichnen, begeben sie sich auf sehr dünnes Eis, denn wo solche Fahrten noch mit Taxis durchgeführt werden, da liegt ein klarer Verstoß gegen die im PBefG verankerte Tarifpflicht vor. Verstöße gegen die Tarifpflicht sind aber kein Kavalierdelikt, sondern ein erheblicher Tatbestand, der im Wiederholungsfall eine Anhörung nach Paragraf 25 PBefG auslöst, was den Widerruf der Genehmigung zur Folge hätte.

Besonders brisant ist dabei, dass hier auch die AOK grundsätzlich sehr wohl einer Auftraggeber-Haftung unterliegt. Auch wenn es diese zwar nach dem PBefG selbst nicht gibt, ist eine solche allerdings sehr wohl im Mindestlohngesetz (MiLoG) und auch im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) verankert. Damit beauftragt die AOK als Körperschaft des öffentlichen Rechts hier nachweislich Unternehmen in Kenntnis davon, dass diese illegal abgewickelt werden (müssen). Ihre Aufträge befinden sich somit wissentlich im Widerspruch zur örtlichen Taxitarifordnung des zuständigen Landratsamtes und zwingen parallel die Auftragsnehmer mit Taxi oder Mietwagen dazu, den Mindestlohn zu unterlaufen – zumindest dann, wenn Mitarbeiter dafür eingesetzt werden. Immerhin werden hier kranke Menschen gefahren und keine Päckchen, darf das in Deutschland so möglich sein? rw

Beitragsfoto: Hase und Igel Grafik: Remmer Witte

Tags: AOKAuftraggeber-HaftungBeitragsstabilisierungsgesetzEichstättGüterkraftverkehrsgesetzKrankenkassenMindestlohnPBefGPersonenbeförderungsgesetzTaxitarifordnung
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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