Vorwärts, rückwärts, seitwärts, ran – zunächst formuliert ein aktueller Gesetzesentwurf zur Kassensicherungsverordnung das vermeintliche Ziel, Taxi und Mietwagen gleich zu behandeln, um dann doch wieder Ausnahmen für Steuerpflichtige nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz auszuformulieren. Das klingt nach regem Lobbyismus.
„Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“: Unter diesem sperrigen Titel hat das Bundesfinanzministerium einen ebenfalls sehr sperrigen Gesetzesentwurf den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Wer diesen Entwurf dann genau studiert, findet dort auch einige Punkte, die das Taxi- und Mietwagengewerbe betreffen.
Essentiell für das Taxigewerbe sind dabei vor allem eine Kassenpflicht ab einem Jahresgesamtumsatz von einhunderttausend Euro, gültig ab dem 1. Januar 2027. über ein EU-Taxameter erfasste Umsätze sollen allerdings von der zusätzlichen Kassenpflicht ausgenommen werden. Zukunftsorientiert ist auch die Regelung, dass die papierhafte Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2028 abgeschafft werden und durch eine alternative digitale Belegpflicht ersetzt werden soll.
Für das Mietwagengewerbe relevant ist die dort avisierte verpflichtende Ausstattung der Mietwagen mit Wegstreckenzählern, die über eine digitale Schnittstelle verfügen. Damit soll auch für Mietwagen eine steuerliche Pflicht zur Anbindung einer TSE geschaffen werden. Mietwagen seien danach Fahrzeuge, die nur auf vorherige Bestellung eingesetzt werden dürfen und immer als Ganzes vermietet werden. Anders als Taxis dürfen sie nicht öffentlich bereitstehen und keine Fahrgäste spontan aufnehmen. In der Praxis sind das vor allem Fahr- und Chauffeurdienste, App-basierte Fahrdienste und der gebündelte Bedarfsverkehr nach § 50 PBefG. (Letzteres ist allerdings nicht relevant, da diese Verkehrsform nicht genutzt wird).
Die Mietwagenregelung wird wie folgt begründet: Aufgrund der neuen Pflicht werden bei Mietwagen auch zukünftig flächendeckend kryptographisch abgesicherte Aufzeichnungen in den Wegstreckenzählern erstellt. Dadurch stehen nicht nur bessere Aufzeichnungen für Außenprüfungen und Nachschauen für Ertrag- und Umsatzsteuern zur Verfügung, sondern es können auch z. B. durch entsprechende Aufzeichnungen von Fahrern lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Prüfungen besser durchgeführt werden. Dadurch werde eine steuerliche Pflicht zum Einsatz eines Wegstreckenzählers mit einer digitalen Schnittstelle zur Anbindung einer TSE geschaffen. Diese Maßnahme diene der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Dadurch werden Taxis und Mietwagen gleichbehandelt.
All das klingt gut und passt zu der seit langem von den Verbänden geforderten Gleichstellung der beiden Verkehrsformen. Im Anschluss sorgen dann aber folgende Ausnahmeregelungen für erhebliche Irritation, denn „Steuerpflichtige, die ausschließlich Leistungen für … eine Plattform im Sinne des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes erbringen, … seien wiederum … von der Kassenpflicht der Abgabenordnung befreit.
Präzisiert wird dies noch einmal wie folgt: „Soweit Steuerpflichtige in einem gesonderten geführten Betrieb oder gesondert geführten Betriebsteil ausschließlich Leistungen über eine Schnittstelle nach Satz 1 Nummer 1 oder eine Plattform nach Satz 1 Nummer 2 erbringt, sind sie auch für diesen Betrieb oder Betriebsteil von der Kassenpflicht § 146b Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung befreit.“ Zusätzlich soll offensichtlich auch folgende Formulierung im Gesetz verbleiben: „Die Finanzbehörden können nach § 148 nach pflichtgemäßem Ermessen von der Pflicht nach Absatz 1 und 2 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“
Diese möglichen Ausnahmen begründen die Autoren des Gesetzesentwurfes dann damit, dass man ja schon eine Regelung für Bereiche und ggfs. gesondert geführte Betriebe, bei denen die Geschäfte ausschließlich für digitale Schnittstelle oder Plattformen geschlossen würden, geschaffen habe. „Aufgrund dieser Sonderregelungen könnten die mit den entsprechenden Schnittstellen bzw. Plattformen geschlossenen Rechtsgeschäfte somit von der Kassenpflicht ausgenommen werden.“
Das klingt nun fast so, als wenn ein privilegierter Erstleser eines ursprünglichen Entwurfes hier noch schnell etwas ergänzt hätte – ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Denn hier fragt sich nicht nur der geneigte Leser, was der Gesetzgeber denn wirklich will: Gleichberechtigung oder doch Privilegien? rw
Lesen Sie dazu in Kürze: Welche Position der Taxi-Bundesverband BVTM zu diesem Entwurf einnimmt.
Beitragsfoto: Remmer Witte






