Direkt vor Schumann’s Bar am Münchner Hofgarten wartete Peter Löw mit seinem Taxi auf Fahrgäste. Geht nicht, sagte die Stadtverwaltung und reagierte mit einem Bußgeld. „Warum eigentlich“, fragte sich der jurastudierte Taxler und zahlte das Bußgeld nicht. Die Folge war ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof – und der gab dem Taxifahrer Recht.
Was zunächst klingt wie der Kampf zwischen David und Goliath, hat einen wichtigen Hintergrund: Die Taxiordnung Münchens hat genau geregelt, dass Taxis nur an behördlich zugelassenen Standplätzen auf Fahrgäste warten dürfen. Die Standplätze gibt die Kommune vor. Heißt im Klartext: Wo es die Stadt erlaubt, darf sich ein Taxi bereitstellen. An Bahnhöfen, vor Hotels, etc. Wenn aber die Fahrgäste in einer Bar den Feierabend ausklingen lassen und vor dem Restaurant kein Standplatz ist – dann müssen die Fahrgäste entweder zum nächsten Standplatz laufen oder sich einen Wagen bestellen. Das ist auf der Bequemlichkeitsskala allerdings nur die zweitbeste Variante. Dachte sich zumindest Peter Löw – und wartete eben vor der Bar.
In der juristischen Auseinandersetzung argumentierte er, der laut Süddeutscher Zeitung selbst Jura studiert hat: Die Vorschriften der Stadt seien hinfällig, weil die Standplatzpflicht bereits in der Gesetzgebung des Bundes mit dem Personenbeförderungsgesetz geregelt sei. Und die Richter gaben ihm Recht. Im § 47, Absatz 1 des PBefG gibt es dazu eine klare Aussage. Und das Bußgeld? Nicht vorgesehen. Daher sei der Bescheid nichtig und müsse nicht bezahlt werden.
Die Stadt hatte vor Gericht beharrt: Nein, wir sind im Recht und dürfen das Bußgeld erheben. Auch nach der Verhandlung könnte der Streit nun weiter gehen. Die schriftliche Urteilsbegründung werde genau geprüft und dann soll über weitere Schritte entschieden werden, hieß es. Die nächste Instanz wäre dann das Bundesverwaltungsgericht. Aber das ist noch offen.
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Wenn es tatsächlich so gewesen sein sollte, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bußgeldbescheid für „nichtig“ erklärt hat, sollte man hoffen, daß der Streit wirklich in die nächste Instanz geht, damit das Bundesverwaltungsgericht dann feststellt, daß – auch in Bayern! – nach dem Gesetz nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte in Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entscheiden haben. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wird vor dem Amtsgericht verhandelt, § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), Das einzig zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, §§ 79, 80 OWiG; für beides ist der Bußgeldsenat des betreffenden Oberlandesgerichts zuständig, vgl. § 80a OWiG.
vermute das owi-verfahren vorm ag münchen wurde ausgesetzt, so wie es die sz berichtete ? aber wenn der § 2 I taxiordnung unwirksam ist, was will das ag münchen noch entscheiden?
Nullum crimen sine lege.
Stadt München hat beim Bundesverwaltungsgericht Revision eingelegt. Das kann die Stellung des Taxigewerbes verbessern. Hab gehört seitens des Antragsteller wird argumentiert, das die Stadt München gerade wegen Uber-Fahrdienst Taxis fördern muss.
Weil Uber alles über ihre Kunden speichert, sie keine Privatssphäre haben. Deshalb müssen Taxis gefördert werden, dass sie immer als datenschutzrechtliche Alternative zu Uber bereitstehen. Ähnlich wie der Staat sozialen Wohungsbau fördert.