Mit einer am 27.12.2016 veröffentlichten „Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel“ sollen so genannte Schwarzlader künftig keine Chance mehr haben, den Kollegen Fahrgäste zu klauen.
In der Verordnung wird genau definiert, in welchem Bereich Taxi- und Mietwagenfahrer parken dürfen, wenn sie vorbestellte Fahrgäste am Berliner Flughafen Tegel abholen. Da alle Ladevorgänge außerhalb dieses Bereichs ab Inkraftreten der Verordnung illegal sind und geahndet werden sollen, werden „Schwarzlader“ es künftig schwer haben. Jahrelang hatten sich „Taxikollegen“ unmittelbar an den Terminalausgängen unerlaubt bereitgestellt und dort Fahrgäste „geklaut“. Weil sie bei Kontrollen immer aussagten, sie seien vorbestellt, war es schwer, sie wegen unerlaubter Bereitstellung zu bestrafen.
Die neue Anordnung gilt ab 1. Februar 2017. Sie tritt damit einen Monat später als ursprünglich angekündigt in Kraft.
Für die Leser unserer Regionalausgabe „Taxi Times Berlin“ haben wir nachfolgend den exakten Wortlaut der Verordnung abgebildet. jh
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Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Referat Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung
– LABO III C 32–Telefon: 90269 – 2472 oder 90269 – 0, intern: 9269 – 2472
Anordnung über die Taxenaufstellung und Fahrgastaufnahme im Bereich des Flughafens Tegel
Vom 27.12.2016
Auf Grund des § 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in der Fassung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 482 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Taxen (TaxO) vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 21.April 2009 (GVBl. S. 178), wird angeordnet:
- Die Fahrgast- und Gepäckaufnahme ist für Taxen – mit Ausnahme von vorbestellten Taxen – nur an den Halteplätzen innerhalb des Flugsteiginnenringes zwischen den Flugsteigen 6 und 9 des Terminals A, an dem Flugsteig 16-18 des Terminals E und vor dem Terminal C zulässig. Diese Halteplätze sind durch das Zeichen 229 (Taxenstand) der Straßenverkehrsordnung ausgewiesen. Hier gelten auch die Vorschriften der Taxenordnung.
- Ein direktes Anfahren des Halteplatzes des Terminals A unter Auslassung der Nachrückbereiche 1, 2 und 3 ist nur zulässig, wenn diese Nachrückbereiche unbesetzt sind.
Befinden sich in den Nachrückbereichen 1, 2 oder 3 bereits wartende Taxen, dürfen freie Kapazitäten am Halteplatz des Terminals A nur durch die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Nachrückbereichen, beginnend vom Nachrückbereich 3, geschlossen werden; nur von hier ist dann ohne Auslassen von Nachrückbereichen an den Halteplatz des Terminals A nachzurücken. - Ein direktes Anfahren der Halteplätze des Terminals E und C unter Auslassung des Nachrückbereiches 1 ist nur zulässig, wenn der Nachrückbereich 1 unbesetzt ist.
Befinden sich im Nachrückbereich 1 bereits wartende Taxen, dürfen freie Kapazitäten an den Halteplätzen des Terminals E und C nur durch die Fahrzeuge in der Reihenfolge ihrer Ankunft am Nachrückbereich 1 geschlossen werden; nur von hier ist dann an die Halteplätze des Terminals E und C nachzurücken. - Jede Lücke in den Nachrückbereichen und auf den Halteplätzen ist durch die nachfolgenden Taxen zu schließen (siehe § 4 Abs. 1 TaxO). Sofern die Halteplätze am Terminal E und am Terminal C besetzt sind, besteht die Verpflichtung, den Halteplatz des Flugsteiginnenringes am Terminal A zu bedienen.
An den Halteplätzen innerhalb des Flugsteiginnenringes zwischen den Flugsteigen 6 und 9 des Terminals A, an dem Flugsteig 16-18 des Terminals E und vor dem Terminal C steht den Fahrgästen die Wahl der Taxe frei (§ 4 Abs. 2 TaxO). - Taxen, mit denen nach einer Vorbestellung durch den Fahrgast Personenbeförderung durchgeführt werden soll, sind im dafür auf dem Kurzzeitparkplatz („PK“) im Flugsteiginnenring des Terminals A ausgewiesenen Wartebereich („Wartebereich für vorbestellte Taxen“) aufzustellen. Die Fahrgast- und Gepäckaufnahme hat hier zu erfolgen.
- Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Anordnung verstößt.
- Diese Anordnung tritt am 01.02.2017 in Kraft und gleichzeitig tritt die Anordnung vom 08.02.2016 (ABl. S 383) außer Kraft.