Plötzlich ging alles ganz schnell: Am 15.12. verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, am 16.12. gab auch der Bundesrat seine Zustimmung.
Somit tritt das Gesetz nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt offiziell in Kraft. Um die genaue Formulierung wurde monatelang gefeilscht. Vor allem der Bundesrat hatte in seiner Empfehlung einige Punkte zur Überarbeitung angeregt, in denen auch manche für das Taxigewerbe wichtige Aspekte eindeutiger definiert worden wären. Leider wurde davon nur sehr wenig umgesetzt. Neu im Vergleich zu den bisherigen Entwürfen ist die Einführung einer Belegausgabepflicht. Im Gesetz heißt es dazu: „Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erfasst, hat dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall auszustellen und dem an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht).“
Der Zusatz, wonach „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen“ von der Belegausgabepflicht befreit werden können, dürfte auf das Taxigewerbe nicht zutreffen.
Außer der neu aufgenommen Belegausgabepflicht entspricht das nun verabschiedete Gesetz so ziemlich dem Erstentwurf. Ganz allgemein wird hierbei der Begriff „elektronische Aufzeichnungssysteme“ verwendet. Der Begriff Taxameter taucht im Gesetz ebenso wenig auf die INSIKA. Dafür gibt es aber eine „Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“. Dort heißt es im § 1, dass „sich das nunmehr verabschiedete Gesetz ausschließlich auf Kassensysteme beschränkt“.
Ein neu eingefügter § 146a der Abgabenordnung (AO) definiert, dass jeder, der „aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden hat, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen […] sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle bestehen. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf dem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen durch elektronische Aufbewahrung verfügbar zu halten.“
Das Gesetz ermächtigt das Bundesfinanzministerium, die elektronischen Aufzeichnungssysteme, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, zu bestimmen. Ebenso diverse Anforderungen, beispielsweise an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle. Die Erfüllung der zuletzt genannten Punkte ist durch eine Zertifizierung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nachzuweisen.
Für die Gültigkeit sieht das Gesetz eine Übergangsfrist bis 31.12.2019 vor. Eine weitere Übergangsfrist bis 31.12.2022 wird all jenen gewährt, die „Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen.“
Im Text verwendete Originalauszüge aus dem Gesetz sind rot markiert. Den kompletten Wortlaut des „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (Drucksache 764 / 16) können Sie hier nachlesen. jh
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Vielen Dank, Herr Hartmann!Ich bin sehr gespannt, was unsere Experten zur „Operativen Anwendung im Taxameter“ dazu ausführen. Weil Berlin soll zum 1.1.2017 und Hamburg soll ja auch schon zum 1.1.2017 flächendeckend damit arbeiten, so wurde „gesprochen“.Viele Grüße aus Hamburg!
Grüsse sie Hr. Hartmann,İch hätte da mal die eine Frage was viele Unternehmer an 1.Stelle interessieren?Bedeutet dieses nun, das es, nach Bekanntgabe im Gesetzbuch erst Pflicht wird zum 01.01.2020?OderKönnen verschiedene Bundesländer wie z.B. Berlin das Gesetz vorziehen um Berliner Taxiunternehmer schon zum 01.01.2017 zu verpflichten?
Guten Tag Herr Öztürk, was das jetzt genau für die Taxibranche bedeutet, werden wir von Taxi Times in ausführlichen Recherchen analysieren. Schnelle ad-hoc-Stellungnahmen wären zum jetzigen Zeitpunkt sehr spekulativ. Wir wollen lieber weiterhin Fakten liefern. Geben Sie uns also bitte ein wenig Zeit.
Sehr geehrter Herr Hartmann,
mit interesse habe ich Ihren Artikel gelesen.
Leider werde ich da nicht ganz schlau daraus.
Denn bevor ich Geld für die Umrüstung bzw. Ergänzung der Taxiuhren investiere, muss die Gesetzeslage eindeutig sein, denn so wie Sie anführen ist das Gesetz alles anderes als eindeutig.
Ich kann in keinem bis heute veröffentlichen eindeutig lesen das die AO auch auf Taxiuhren angewendet wird.
Auch steht das Thema „Auswirkungen auf Mietwägen“ immer noch im Raum.
Es würde mich freuen wenn jemand mal eine eindeutige Aussage trifft, an die mann sich orientieren kann.
Beste Grüße aus Bayern
Hallo Herr Buchner,
vielleicht helfen diese beiden Beiträge, die wir heute dazu veröffentlicht haben.
https://taxi-times.com/manipulationsgesetz-nur-fuer-registrierkassen/
https://taxi-times.com/insika-verfahren-verwaltung-im-oberbergischen-kreis-rudert-zurueck/