In einem offenen Brief hat die Taxivereinigung Frankfurt am Main einen interesanten Ansatz ins Spiel gebracht. Mietwagen, die in Ballungsgebieten ausschließlich Gelegenheitsfahrten durchführen, sollten aktuell verboten werden, weil sie die maßgeblichen Bestimmungen der Allgemeinverfügungen nicht einhalten können.
Während die Bundesländer dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) Ausnahmen vom Verbot der Zusammenkunft von mehr als zwei Personen zugestehen, da in Bus, Bahn und Taxi oft keine 1,5 Meter Abstand gehalten werden können, maßen Teile des Mietwagengewerbes sich wieder einmal Privilegien an, die per Gesetz dem streng reglementierten Taxigewerbe vorbehalten sind. So beklagt Hans-Peter Kratz, Vorstand der Taxivereinigung Frankfurt am Main e. V., dass Mietwagen auch hier gegen geltendes Recht verstoßen.
Im Namen seines Verbandes hat sich Kratz am letzten Donnerstag, dem 26. März, mit einem offenen Brief an die Bundesregierung, die Landesregierungen und Regierungspräsidien, den Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. und die Genehmigungsbehörden gewandt.
Darin heißt es: „Das Taxigewerbe leistet weiterhin unter extrem schweren wirtschaftlichen und gesundheitsgefährdenden Bedingungen seinen Beitrag zur Mobilität im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.“ Exemplarisch für die Bekämpfung des Corona-Virus zitiert Kratz eine Verordnung des Landes Hessen: „Ansammlungen und Zusammenkünfte auf öffentlichen Wegen und Plätzen (einschließlich Park- und Grünanlagen) von mehr als fünf Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind untersagt. Bei Begegnungen mit anderen Personen […] ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für den öffentlichen Personennahverkehr.“
Inzwischen sei das Kontaktverbot auf zwei Menschen angepasst worden, doch werde trotz dieser eindeutigen Leitlinien von Bund und Ländern weiterhin Mietwagenverkehr nach § 49 PBefG im Gelegenheitsverkehr durchgeführt. „Hier ist weder ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten noch garantiert, dass nicht mehr als zwei Menschen zusammentreffen.“ Der Verband fordert die zuständigen Stellen mit dem Schreiben auf, dies mit sofortiger Wirkung zu unterbinden bzw. die entsprechenden Mietwagengenehmigungen im Gelegenheitsverkehr ruhen zu lassen – mit Ausnahme der Krankenbeförderung im Mietwagen, bei der es sich nicht um Gelegenheitsverkehr handele.
Gleichzeitig wird der Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. gebeten, sich verstärkt für eine sofortige Maßnahme einzusetzen und diese auf Bundesebene zu fordern. „Wenn die restlichen Umsätze des Taxigewerbes hier weiter in gesetzwidriger Form geschmälert werden, wird das Taxigewerbe die Versorgung der Alten, Kranken, medizinischem Personal und allen, die jetzt dringend auf das Taxi angewiesen sind, nicht mehr darstellen können.“
Sehr geehrter Herr Kranz,
auch ich halte mich an die Gesetze die zu Zeit für uns alle gelten……trotz Mietwagen…..wie können Sie solch eine Behauptung in den Raum werfen.?
Wenn Sie die Behauptung meinen, dass Mietwagenbetreiber auch im Zuge der
Corona-Krise gegen geltendes Recht verstoßen, so ist der Vorwurf von
Herrn Kratz eine Art Fortsetzung der seit langem bestehenden Vorwürfe,
die das Taxigewerbe zu Recht einem Teil (!) des Mietwagengewerbes macht,
nämlich das Taxigewerbe zu schädigen, indem man ihm durch das
Nichteinhalten von gestzlichen Regeln in unlauterer Weise Konkurrenz
macht. Weder Herr Kratz noch andere Gewerbevertreter verallgemeinern
diese Vorwürfe auf das komplette Mietwagengewerbe, auch wenn es in der
Presse manchmal so erscheinen mag. Wenn Sie als Mietwagenunternehmerin
die Gesetze einhalten, dann sind die Taxiverbände in meinen Augen die
falsche Adresse für Ihren durchaus berechtigten Unmut. Die richtige
Adresse wären jene „Kollegen“, die unter dem Deckmantel der Verkehrsart „Mietwagen“ mit Uber, Free Now & Co.
zusammenarbeiten, täglich gegen geltendes Recht verstoßen und somit den
Ruf Ihres kompletten Gewerbes beschmutzen.
Man sollte eigentlich erwarten, dass Fachleute ihr Handwerk verstehen. Mietwagen gehören ebenso wie Taxen zum Öffentlichen Personennahverkehr.
Geregelt ist dies in Paragraph 8 des Personenbeförderungsgesetzes. Dort heißt es klar und deutlich, dass ‚Taxen und Mietwagen‘ zum ÖPnV gehören.
Die von Herrn Kratz genannten Unterschiede ändern daran nichts.
So eindeutig, wie Sie es beschreiben, ist es nach unserem Verständnis
nicht, denn Sie haben einen entscheidenden Nebensatz des zitierten
Paragraphen weggelassen: Zum ÖPNV gehört auch der Verkehr mit Mietwagen,
der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten (Straßenbahn und Bus)
ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Der seit Jahren bestehende Konflikt
entzüdet sich ja daran, dass die von Uber, Free Now usw. beauftragten
Mietwagen den Linienverkehr (ebenso wie den Taxiverkehr) nicht ergänzen,
sondern ihm Konkurrenz machen, indem sie sich nicht an ihre Pflichten
halten, die in § 49 festgeschrieben sind. Der Unterschied der Aufgaben
von Taxi- und Mietwagenverkehr ist auch in § 46 PBefG erkennbar, wo
Mietwagen nicht in einem Atemzug mit Taxis, sondern mit Mietbussen
genannt werden, und wo geregelt ist, dass in Gemeinden mit über 50.000
Einwohnern keine Mischkonzessionen (Taxi/Mietwagen) erteilt werden
dürfen. Im Unterschied zum Linienverkehr gehören zwar sowohl Mietwagen
als auch Taxis in der Regel dem Gelegenheitsverkehr an, doch gehören
Taxis eindeutig zur Daseinsvorsorge und Mietwagen, die ausschließlich Gelegenheitsverkehr in Ballungsgebieten betreiben, nicht. Und da Regeln auch Ausnahmen haben können, erwähnt Herr Kratz ausdrücklich die
Ausnahme der Krankenbeförderung im Mietwagen, bei der es sich nicht um
Gelegenheitsverkehr handelt. Wir denken daher, Herr Kratz versteht sein Handwerk.
Sehr geehrter Herr Rühe,
erst einmal vielen Dank dafür, dass Sie sich die Mühe machen, meinen Kommentar zu beantworten.
Wir leben und agieren in schwierigen Zeiten.
Rundumschläge gegen eine ganze Branche sind, mit verlaub, nicht professionell und kontraproduktiv. Meine Kritik gilt weder den Taxiverbänden noch den geschätzten Kollegen aus der Taxibranche sondern den Aussagen und Argumenten von Herrn Kratz.
Vielleicht machen Sie sich ja mal die Mühe, ihre eigene Argumentation zu hinterfragen.
Jede Form der Angebotsverdichtung erhöht zwingend auch die Konkurrenz.
Ein Fahrgast im Taxi kann eben auch nicht gleichzeitig im Bus oder der Bahn sitzen, das nennen Sie dann Verdichtung. Sitzt er in einem Mietwagen, ist es plötzlich Konkurrenz. Paragraph 8 BBefG definiert klar und deutlich, dass Fahrten bis zu 50 Km dem ÖPnV zugerechnet werden. Das gilt für Taxen und Mietwagen gleichermaßen.
Ich möchte diesen Disput an dieser Stelle nicht weiter vertiefen, denn er führt an der Sache selbst vorbei.
Die Kommentare zum Thema zeigen ebenso, wie die Richtigstellungen, dass man sich eigentlich gegen diejenigen wenden will, die geltendes Recht missachten und hier sitzen Mietwagenanbieter, die sich an die geltenden Gesetze halten, mit der Taxibranche in einem Boot.
Es ist der Sache in keiner Weise dienlich, wenn man mit teilweise abstrusen Behauptungen versucht den Mietwagen die Zugehörigkeit zur Daseinsvorsorge abzusprechen und daraus die Forderung nach einem Verbot ableitet.
Herr Kratz mag versuchen sich das schön zu reden, die wesentlichen Untertschiede zwischen den beiden Verkehrsformen Taxi und Mietwagen, vorausgesetzt, sie werden legal durchgeführt, liegen doch darin, dass die Taxen im öffentlichen Raum ‚vorgehalten‘ und von Jedermann direkt herbeigerufen werden können, während die Mietwagenaufträge am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers einzugehen haben und von dort ins Fahrzeug übertragen werden müssen. Die Taxigenossenschaften mit ihren Zentralen machen ja im Wesentlichen nichts Anderes.
Das zweite Unterscheidungsmerkmal ist die Rückkehrpflicht. Beides zusammen, so die Idee des Gesetzgebers, sollte dazu führen, das Mietwagen eine deutlich schlechtere Auslastung und höhere Kosten pro Fahrt haben und damit preislich nicht mit den Taxen konkurrieren können.
Dies wird, durch die seit einigen Jahren in den Markt drängenden Appanbieter, massiv unterlaufen. Nicht nur zum Leidwesen der Taxen, sondern auch massiv zum Leidwesen der seriösen Mietwagenbetreiber.
Schaut man einmal genauer hin, so wird schnell deutlich, welches Konzept die Appanbieter dabei verfolgen.
Ihr Angebot liegt preislich in der Nähe des Taxitarife, mal drunter, mal leicht darüber. Die Versprechungen, die die Appanbieter machen: Schnelle Verfügbarkeit, wie bei einem Taxi und dazu die Annehmlichkeiten eines Mietwagens und das alles annähernd zum Taxipreis.
Das dies auf Dauer nicht funktioniert und es sich dabei um reines Marketing handelt, sieht man insbesondere daran, dass die erbrachten Leistungen mit Millarden an Risikokapital ’subventioniert‘ werden müssen. Schade, dass das die meisten Fahrgäste nicht interessiert.
Hier ist ganz klar der Gesetzgeber gefragt, der sich, wohlmöglich ob massiver Lobbyarbeit, eben dieser Appanbieter, eher noch zu Verschlimmbesserungen hinreißen lassen wird. Aber, statt gemeinsam mit seriösen Mietwagenanbietern an einem Strang zu ziehen, führen unbedachte Rundumschläge nur dazu, Mitstreiter im Kampf gegen unseriöse Anbieter zu verlieren.
Wenn man sich gegen unseriöse Mietwagenanbieter wehren will, sollte man seriöse Mietwagenanbieter mit ins Boot nehmen und sie nicht für unseriöse Anbieter verantwortlich machen.
Sehr gut und absolut korrekt beschrieben, Danke Herr Kollege!
Ihr Engagement für die ’seriösen‘ Mietwagenunternehmer in allen Ehren!
Die tägliche Beobachtung ist jedoch, dass uns allen bekannte Kollegen des Mietwagenbereichs mittlerweile zumindest zusätzlich Aufträge aus dem Bereich der neuen Vermittlungsanbieter übernehmen.
Und ebenso wie die rein auf Uber&co angewiesen ‚Kollegen‘ regelmäßig gegen die nach wie vor geltenden Gesetzte verstoßen.
Da sie ganz offensichtlich ein großes Interesse daran haben, den klassischen Mietwagen mit seinem von Ihnen beschriebenen Angebot abzugrenzen von der großen Herde schwarzer Schafe, die hier seit geraumer Zeit durchs Land tobt, haben Sie sicher keine Einwände gegen folgende Neuerungen:
Mietwagen werden nach außen kenntlich gemacht durch das KFZ-Kennzeichen. Z. B. durch Zusatzbuchstaben wie in Österreich, oder reverse Einfärbung von Teilen des Kennzeichens, oder farbig hinterlegte Ziffern und /oder Buchstaben…. .
Einbau eines verpflichtenden Fiskalwegstreckenzählers mit Aufzeichnung auch von Standort-und Fahrerdaten mit unmittelbarem Behördenzugriff.
Damit wären endlich faire Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt.
Denn lassen sie uns nicht vergessen:
Die sog. neuen Techniken der Auftragsvermittlung sind einfach nur neue Werkzeuge.
Und wie eine Motorsäge muss jedes Werkzeug richtig benutzt werden.
Die Verantwortung dafür hat der Bediener!
Und so wird Uber auch zum ÖPNV,…
https://www.computerbild.de/artikel/cb-News-Connected-Car-Corona-Krise-Uber-Taxifahrten-ab-4-Euro-25535547.html