Der BVTM und der TMV haben eine Stellungnahme zum „Entwurf eines Anwendererlass zur Abgabenordnung (AEAO) nach §146a“ abgegeben. Sie fordern in einigen Punkten Korrekturen.
Die Aufnahme von Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung (KassenSichVO) ist seit Jahren beschlossene Sache. Allerdings muss dazu der bisher gültige „Anwendungserlass“ geändert werden. Den Entwurf für eine solche Änderung hatte das Bundesfinanzministerium vor einigen Wochen vorgelegt. Im daraufhin einsetzenden Anhörverfahren hatte auch das Taxigewerbe die Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche gaben sowohl der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) als auch der Taxi- und Mietwagenverband (TMV) ab.
Im Klartext geht es bei dem „Entwurf eines Anwendererlass zur Abgabenordnung (AEAO) nach §146a“ um die Frage, welche Anforderungen zukünftig an genehmigungsfähige Taxameter oder Wegstreckenzähler gestellt werden und wie die darin enthaltene TSE (Technische Sicherungseinrichtung) dann die Einnahmen des Taxis oder des Mietwagens aufzeichnen und sichern soll. Das klingt nach einem komplizierten Projekt, allerdings sollen diese Geräte dann nach Auffassung der Finanzbehörden bis Ende diesen Jahres nicht nur zur Marktreife entwickelt, sondern auch schon funktionsfähig in allen Fahrzeugen verbaut sein. Einzig wer – nach aktuellem Beschlussstand – schon zu Jahresbeginn 2021 mit INSIKA die Spitzentechnologie der fiskalischen Datensicherung des letzten Jahrzehnts nutzte, soll eine Gnadenfrist bis zum Jahreswechsel 2025/2026 bekommen. Ein zwischenzeitlicher, aber bis heute nicht abgesegneter Entwurf favorisierte zwischenzeitlich die Erweiterung auf die Jahre 22 bzw. 27/28.
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) hat nun die Inhalte seiner achtseitigen Stellungnahme in einer Pressemeldung zusammengefasst. Er sieht hier eindeutig zwei Fronten: Zum einen bemängelt er die immer noch löcherige Pflicht zum Einbau von Wegstreckenzählern, die Uber & Co nach wie vor ein Schlupfloch zur Umgehung der KassenSichVO bietet und fürchtet somit eine Marktverzerrung. Er fordert daher die zwingend einheitliche Einbeziehung aller Taxis und Mietwagen in die Regelung, da es weder marktstrukturell noch technisch eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung gibt.
Zum anderen könnte die Umrüstung auf neue Taxameter die Branche sowohl finanziell als auch logistisch bis an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit bringen – oder auch darüber hinaus. Dies ist sowohl bei möglicherweise notwendigen ZackZack-Investitionen in die Aufrüstung der Taxameter der Fall oder dort, wo dies technisch nicht (mehr) möglich ist, beim Kauf eines neues Geräts. Hier fordert der BVTM eine Verschiebung des Umsetzungstermins auf den Jahreswechsel 25/26.
Auch der Taxi- und Mietwagenverband (TMV), der ebenfalls in dieser Woche eine vierseitige Stellungnahme abgab, hält den anvisierten Termin (1.1.24) für nicht realistisch. Er fordert eine Nichtbeanstandungsregelung für die Prüfer für einen noch unbestimmten Zeitraum.
Dazu merkt der BVTM an, dass die AEAO Dokumentationspflichten auch für freiwillige Zusatzausstattungen wie integrierte Belegdrucker regelt, was im Ergebnis nicht konform zur zugrundeliegenden Verordnung sein kann. Er empfiehlt daher die Streichung dieser Passagen.
Ansonsten begrüßen beide Verbände einhellig die Intention der Regelungen, die einen fairen Wettbewerb innerhalb des Gewerbes etablieren soll. Der BVTM sieht jedoch das Ziel des Gesetzes dann untergraben, wenn parallel durch die aktuell noch vielfach mögliche Befreiung von der Wegstreckenzählerpflicht der Schutz digitaler Grundaufzeichnungen von vornherein mangels Daten nicht gewährleistet ist. Er fordert dringend die Rücknahme solcher Ausnahmegenehmigungen.
Mit unterschiedlichen Ansätzen verfolgen beide Verbände in der Folge das gleiche Ziel: Jeder weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es neben den Fahrten nach Taxameter auch andere Einnahmen wie Festpreis- oder Krankenfahrten gibt. Diese würden schon jetzt von vielen Unternehmen sinnvoll mit in die digitale Einnahmeaufzeichnung mit aufgenommen werden.
Künftig könnten jedoch viele nachträglich Korrekturen im Backoffice von böswilligen Prüfern als Verstoß gegen die Abgabenordnung gewertet werden. Grund: Aufzeichnungen nach der AEAO, die ausschließlich über den wegstreckensignalabhängigen Taxameter und ohne Differenzierung der Zahlart (bar, Rechnung oder Karte) erfasst werden, gelten dann schnell als „falsch“.
Alternativ könnte die Forderung aufkommen, dass weitere Einnahmeaufzeichnungsgeräte von Nichttaxameterfahrten nun ebenfalls noch mit weiteren TSEs auszustatten seien. Hier erwarten beide Verbände eine späte Anerkennung der eigentlich bekannten Tatsache, dass der Taxameter in erster Linie ein Messinstrument und eben keine Registrierkasse ist. Und sie mahnen eine Innovationsoffenheit für zukünftige Aufzeichnungsoptionen an.
In ein ähnliches Horn stößt hier übrigens auch die Industrie über einen Vertreter des Verbandes für intelligente Kassensysteme (IGZTK). Der AEAO-Entwurf in Verbindung mit der KassenSichVO mache es den Taxi- und Mietwagenunternehmen letztendlich unmöglich, tatsächlich alle Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen. Damit wird das Gesetzesziel ad absurdum führt. Wenn es keine Tarifvielfalt für verschiedene Fahrtarten im Taxameter gibt, dann kann ein solcher auch nicht als alleiniges Aufzeichnungsgerät der steuerpflichtigen Einnahmen dienen. Bisher schienen kommunale Vollzugsbehörden, Taxameterhersteller und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt PTB die Messgeräterichtlinie für Taxameter immer noch sehr unterschiedlich zu interpretieren und versuchten so nach wie vor unter Ignoranz der Realitäten hier eine eierlegende Wollmilchsau auf den Weg zu bringen.
Etwas unklar erscheint übrigens die Wertung bezüglich der Fahrerdaten aus der AEAO. Der AEAO-Entwurf formuliert, dass die TSE – so vorhanden – auch Fahreran- oder -Abmeldungen oder auch Mittagspausen absichern solle. Ob diese Aufzeichnungen allerdings identisch zu einer Arbeitszeitaufzeichnung zu sehen sind, erscheint zumindest fraglich. Gemäß AEAO sollen hier keine zeitlichen Aufzeichnungen, sondern Wegstrecken gespeichert werden. Entsprechend geht die Vorstellung, dass mit einer alternativ möglichen Aufzeichnungspflicht eventuell auch der Wettbewerb innerhalb der Branche ausgeglichener werden könne möglicherweise ins Leere. rw
Hinweis der Redaktion: Alle bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsfoto: Remmer Witte