Ist Uber als Auftragsvermittler ein Technologie-Unternehmen oder zählt es zum Verkehrssektor? Zu dieser Frage hat heute der Generalanwalt eine mit Spannung erwartete Einschätzung gegeben.
Das Taxigewerbe dürfte zunächst einmal aufatmen. Laut Generalanwalt Maciej Szpunar vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei der Auftragsvermittler „Uber“ dem Verkehrssektor und nicht dem Technologiebereich zuzuordnen.
Das bedeutet, dass Uber den Regeln und Gesetzen der einzelnen Staaten folgen muss. Das Verbot des Unternehmens in Spanien beispielsweise, gegen das Uber im vorliegenden Fall vor den Europäischen Gerichtshof gezogen ist, kann somit wirksam bleiben.
Würde Uber dagegen als Technologie-Dienstleister eingestuft werden, würden viele nationale Taxi-Regeln nicht für Uber gelten.
Die heute vom Generalanwalt bekannt gegebene Einschätzung ist kein Urteilsspruch. Dieser wird erst für Ende 2017 erwartet. Bei Verfahren vor dem EuGH ist es üblich, dass ein so genannter Generalanwalt eine Einschätzung abgibt. Diese ist zwar nicht bindend, wird aber in den meisten Fällen von den Richtern des EuGH befolgt. Jh
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