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Europäischer Gerichtshof: Uber sollte als Verkehrsdienstleister eingeordnet werden

von Jürgen Hartmann
11. Mai 2017
Lesedauer ca. 1 Minuten.
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Der Weg nach oben geht für Uber nur über die Gesetzgebung der nationalen Länder. Und bei Chancengleichheit ist die Vermittlungs-App des US-Unternehmens eben nur ein Anbieter unter vielen.

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Ist Uber als Auftragsvermittler ein Technologie-Unternehmen oder zählt es zum Verkehrssektor? Zu dieser Frage hat heute der Generalanwalt eine mit Spannung erwartete Einschätzung gegeben.

Das Taxigewerbe dürfte zunächst einmal aufatmen. Laut Generalanwalt Maciej Szpunar vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) sei der Auftragsvermittler „Uber“ dem Verkehrssektor und nicht dem Technologiebereich zuzuordnen.

Der Weg nach oben geht für Uber nur über die Gesetzgebung der nationalen Länder. Und bei Chancengleichheit ist die Vermittlungs-App des US-Unternehmens eben nur ein Anbieter unter vielen.

Das bedeutet, dass Uber den Regeln und Gesetzen der einzelnen Staaten folgen muss. Das Verbot des Unternehmens in Spanien beispielsweise, gegen das Uber im vorliegenden Fall vor den Europäischen Gerichtshof gezogen ist, kann somit wirksam bleiben.

Würde Uber dagegen als Technologie-Dienstleister eingestuft werden, würden viele nationale Taxi-Regeln nicht für Uber gelten.

Die heute vom Generalanwalt bekannt gegebene Einschätzung ist kein Urteilsspruch. Dieser wird erst für Ende 2017 erwartet. Bei Verfahren vor dem EuGH ist es üblich, dass ein so genannter Generalanwalt eine Einschätzung abgibt. Diese ist zwar nicht bindend, wird aber in den meisten Fällen von den Richtern des EuGH befolgt. Jh

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Tags: Europäischer GerichtshofUberUrteil
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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