Berlins Finanzverwaltungen halten Wort: Die im Herbst angekündigten Taxikontrollen sind angelaufen. Die Berliner Regionalausgabe der Taxi Times berichtet darüber in seiner neuen Ausgabe.
Zu Jahresbeginn haben sich die Vertreter der Genehmigungsbehörden (LABO) und der Finanzverwaltung erneut mit der Runde der Berliner Unternehmerverbände getroffen. Finanzverwaltung und LABO bekräftigen, dass es keine weitere Übergangszeit gibt, die Nichterfüllung der Fiskaltaxameterpflicht wird als schwerer Verstoß gegen das Steuerrecht gewertet.
Seit dem 1. November 2016 dürfen Taxiunternehmen nur noch MID-taugliche Fiskal-Taxameter in Betrieb nehmen und müssen dann die Fahrten einzeln, digital und unveränderbar aufzeichnen. Die Berliner Politik und die Verwaltungen nutzen die gesetzlichen Bestimmungen und haben personell aufgerüstet, um ab sofort streng und – durch spezielle Taxi-Schulungen – kompetent kontrollieren zu können. Die erste Prüfungswelle läuft auch bereits.
Zahlreiche Berliner Taxiunternehmen haben schon die Ankündigung einer Betriebsprüfung im Februar erhalten. Dabei erstrecken sich die Außenprüfungen auf Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die Vorteile dieser neuen Pflicht liegen klar auf der Hand: Unternehmer, die ihren Profit bislang illegal maximieren konnten, werden entlarvt und langfristig gesehen die Branche vermutlich verlassen. Ein großer Nachteil besteht aber darin, dass auch alle ehrlichen Unternehmer, die bisher mit einfachen Mitteln ihre Aufzeichnungen geführt haben, tief in die Tasche greifen müssen, um umzurüsten. Ein Trost: Künftig werden nicht mehr diejenigen am erfolgreichsten sein, die am kreativsten hinterziehen, sondern diejenigen, die am wirtschaftlichsten denken und als echte Unternehmer agieren, hofft die Redaktion der Berliner Regionalausgabe der Taxi Times in ihrem Editorial.
Den Beitrag in voller Länge und weitere spannende Themen können Sie in der neuesten Regionalausgabe der Taxi Times Berlin nachlesen. Themen unter anderem: Die erste Regionalkonferenz der Imagekampagne vom BZP sowie das Laderecht und Taximanagement am neuen Flughafen BER.
Taxi Times Berlin erscheint am 8. Februar. Das Magazin wird den Abonnenten per Post zugestellt und liegt für alle Nicht-Abonnenten in ganz Berlin an den wichtigen Taxi-Treffpunkten aus. Ab 20. Februar ist das Magazin auch über den Taxi Times E-Kiosk online bzw. über die Taxi Times App abrufbar. nu
Foto: Semitron
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Ich betone ausdrücklich, dass der Hintergrund, nämlich eine Steuerverkürzung zu vermeiden und ggf.
sanktionieren zu können, ja grundsätzlich im Sinne des Gemeinwesens nachvollziehbar und
auch rechtsstaalich richtig ist.
Wenn das Finanzamt den Einbau eines sogenannten „Fiskaltaxameters“ fordert, so handelt es
ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage und mithin nicht in rechtmäßiger Dienstausübung. Gleiches
gilt für das LABO in Berlin, wenn es eine Erlaubnis vom Vorhandensein eines derartigen Gerätes
auch noch mit speziellen Sicherungsmechanismen (INSIKAT) fordert, was generell dem Diskriminierungsverbot und der EU-Binnenmarktfreiheit aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Lissabonvertrag) widerspricht. Oder gibt es da sachfremde Erwägungen, wie z. B. Vorteilsnahme oder Vorteilsgewährung für die Verantwortlichen in den Behörden?
Die dem Rahmengesetz entsprechende Spezialvorschrift stellt § 146a AO dar. Hierin sind dezidiert
die entsprechenden Aufzeichnungspflichten bei Verwendung elektronischer
Aufzeichnungssysteme aufgeführt. Gleichzeitig wird das BMF damit ermächtigt eine entsprechende
Verordnung über die Beschaffenheitsanforderungen zu erlassen.
Das ist mit der Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) geschehen.
§ 1 Satz 2 KasssenSichV nimmt aber ausdrücklich „Taxameter und Wegstreckenzähler“ vom Geltungsbereich
aus.
Gerade das von den Beteiligten Behörden und erstaunlicherweise auch Verbänden vielzitierte BMF-Schreiben stellt keine Rechtsgrundlage dar und entfaltet folglich niemals Außenwirkung, insbesondere, weil die aktuelle Gesetzeslage eben dem entgegensteht.
Hinzu kommt noch, dass der § 30 EGAO eine Meldepflicht an die zuständige Finanzbehörde für die
Verwendung der elektronischen Kassensysteme, die vor dem 31. Dezember 2019 angeschafft wurden, auf den 31. Januar 2020 rechtlich normiert hat. Auch wird darin seitens unserer Legislative im ordentlichen Gesetz, die
Anwendung der Ordnungsvorschrift für die elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne von § 1 KassenSichV erst ab dem 1. Januar 2020 festgelegt.
Es darf jedoch keinesfalls seitens der Verwaltung (Exekutive) versucht werden, unser Rechtstaatsprinzip
der Rechts- und Gesetzesbindung der öffentlichen Verwaltung aus Art. 20 III GG auszuhebeln.
KEIN HANDELN OHNE GESETZ!
Auch wenn es dem Wunschdenken mancher Beamter gefallen würde. Oder sind da vielleicht noch andere sachfremde Hintergründe von Vorteilsgewährung oder Vorteilsnahme gegeben?
Sehen wir einmal von der Möglichkeit einer noch ausstehenden strafrechtlichen Würdigung als potenzielle Nötigung ab, kann dann die Folge auch sein, dass alle diejenigen, die sich derartige Geräte nun bereits ohne erforderliche Rechtspflicht (oder vielleicht auch in vorauseilendem Gehorsam) angeschafft haben, sich möglicherweise auch auf die dann auch greifende Schadensersatzpflicht aus der Staatshaftung besinnen könnten…