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Gehwegparken ist nicht immer eine Behinderung

von Remmer Witte
10. Februar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten.
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Gehwegparken ist nicht immer eine Behinderung

Der Fahrgast möchte hier aussteigen, aber es gibt keine legale Haltemöglichkeit oder vor der Arztpraxis besteht Halteverbot – solche Situationen gehören zum Taxialltag, und oftmals hält man dann zwar nicht ganz legal, aber es geht gut. Wenn es aber nicht gut geht und ein Stadtsheriff einem dafür ein Knöllchen verpasst, dann steht auf dem Bescheid oft das hässliche Wort „… mit Behinderung“, und dann wird es teuer. Muss das so sein?

Das Parken „mit Behinderung“, welches gerade Taxlern gern einmal zur Last gelegt wird, kann schnell ein Bußgeld inklusive eines Punktes in Flensburg zur Folge haben. Üblich ist in solchen Fällen, dass ein vermeintliches Beweisfoto vorgelegt wird – oftmals auch nicht von Ordnungskräften selbst, sondern von Mitbürgern. Das Foto belegt häufig tatsächlich zweifelsfrei, dass die Fläche, auf der das Taxi stand, nicht als Parkfläche ausgewiesen war. Hier hat der Tatbestandsaufnehmende festgestellt, dass das Fahrzeug zum einen unrechtmäßig abgestellt wurde und zum anderen, dass eine Behinderung vorlag.

Dieser Zusatz „mit Behinderung“ ist dann jedoch dafür verantwortlich, dass sich ein Punkt zu der Strafe hinzugesellt und diese daneben schnell auch in der finanziellen Höhe verdoppelt. Dies muss jedoch kein Selbstläufer sein. In einem aktuellen Bußgeldverfahren wegen Parkens auf einem Geh- und Radweg konnte ein Anwalt nun für den Betroffenen eine spürbare Entlastung erreichen, wie er selbst berichtet: „Die ursprünglich vorgesehene Sanktion (inklusive Punkt) wurde deutlich reduziert, denn das qualifizierende Merkmal ‚Behinderung‘ konnte gerichtlich anhand der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.“

Bei Park- und Halteverstößen auf Geh- und Radwegen unterscheidet der Bußgeldkatalog zwischen dem Grundverstoß und der verschärften Variante „mit Behinderung“, erklärt Anwalt Kamil Ugur aus Hückelhoven. Diese Qualifikation führt regelmäßig zu höheren Geldbußen und kann – je nach Tatbestand – einen Punkt nach sich ziehen. In der Praxis werde „Behinderung“ jedoch häufig vorschnell angenommen, sobald ein Fahrzeug sichtbar auf dem (vermeintlichen) Geh- oder Radweg steht. Genau hier lohne sich eine präzise Verteidigung, sagt Ugur, denn „nicht jedes verbotswidrige Abstellen erfüllt automatisch das Merkmal der Behinderung“.

„Behinderung“ sei ein tatbestandsrelevantes Merkmal, das positiv festgestellt werden müsse. Es gehe dabei nicht um eine theoretische Möglichkeit, sondern um eine tatsächliche, spürbare Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer in der bestimmungsgemäßen Nutzung der Verkehrsfläche. Dies sei nur dann gegeben, wenn ein Vorbeikommen nicht mehr möglich sei oder nur unter erheblicher Erschwernis, Verkehrsteilnehmer anhalten, ausweichen oder ihre Fortbewegung konkret ändern müssten und der Verkehrsfluss dadurch nachweisbar beeinträchtigt sei. Eine rein wertende Behauptung wie „der Gehweg war vollständig versperrt“ trage die Qualifikation „mit Behinderung“ dagegen nicht, wenn objektive Feststellungen wie Messungen, eine zweite Perspektive oder konkrete Ausweichhandlungen fehlten.

Der entscheidende Ansatz war gemäß Kamil Ugur also, dass die „Behinderung“ nicht nachweisbar war. In dem Verfahren hatte sich die Behörde im Wesentlichen auf ein Foto gestützt. Das Bild zeigte zwar das abgestellte Fahrzeug, ließ aber offen, worin die Behinderung bestand. Es war kein Verkehrsteilnehmer erkennbar, der konkret ausweichen oder anhalten musste. Es lag keine verlässliche Feststellung einer vollständigen Unpassierbarkeit vor, da eine Breiten- bzw. Restbreitenfeststellung fehlte, und auch die Flächenzuordnung im Fotoausschnitt war unklar, da die Geh- und Radwegführung nicht belastbar dokumentiert war. Da eine Behinderung jedoch stets mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden müsse, wurde der Vorwurf auf den Grundverstoß zurückgeführt. Die Geldbuße wurde auf 55 € reduziert; ein Punkt fiel nicht an.

Wo ein Vorwurf der Behinderung also konsequent auf Beweisqualität und Tatbestandsmerkmale geprüft werde, könne aus einer „Punkte-Sache“ nicht selten ein deutlich milderer Grundverstoß gemacht werden. Viele Verfahren beruhten auf Drittanzeigen und einem einzelnen Foto. In solchen Fällen sei der vorgelegte Nachweis einer Behinderung oft schwächer, als es der Bescheid vermuten lasse. rw

Beitragsfoto: Falsch geparktes Taxi, Foto: Remmer Witte

Tags: Falsch parkenHalteverbotKnöllchenmit BehinderungParkenPunkteStrafzettel
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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