Die Mindestlohnsteigerung auf 12 Euro ist zumindest in der neuen Ampel-Koalition beschlossene Sache, der genaue Realisierungszeitpunkt aber ist noch nach wie vor offen. Andere Neuregelungen gelten definitiv ab Januar des neuen Jahres. Womit sollte man also rechnen, wenn heute um Mitternacht der Zähler auf 2022 springt?
Mindestlohn: Fakt ist die anstehende Mindestlohnsteigerung zum Jahreswechsel 2021/2022. Der neue Mindestlohn in der ersten Jahreshälfte des neuen Jahres liegt dann bei 9,82 EUR (vorher 9,60 Euro). Nach aktueller Beschlusslage kommt dann die zweite Steigerung Anfang Juli, der neue Mindestlohn läge dann bei 10,45 Euro, was auch ohne die aktuellen Pläne der neuen Ampelkoalition schon eine heftiger Schritt zumindest für die Taxi- und Mietwagenbranche wäre.
Nach den Worten des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil (SPD) will die neue Bundesregierung die geplante Erhöhung des Mindestlohns auf dann 12 Euro jedoch schnell umsetzen. Nach Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland RND soll dazu schon Anfang des kommenden Jahres ein Gesetzentwurf vorgelegt werden. „Spätestens im kommenden Sommer soll die Erhöhung gelten. Dann verdienen rund zehn Millionen Menschen mehr“, so ließ sich Heil zumindest Ende November des alten Jahres zitieren. Mit dieser Prognose sind aktuell also wohl alle Tarifverhandlungen auf Eis gelegt, bis ein endgültiger Umsetzungstermin dann endlich spruchreif wird.
Mit der Einführung des 12-Euro-Stundenlohn soll parallel die Minijobgrenze von derzeit 450 Euro auf 520 Euro angehoben werden. Damit könnten Minijobber nach wie vor 10 Stunden pro Woche zum Mindestlohn jobben, ohne so in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen.
Sollte es ab 1. Juli bei der ursprünglich angedachten Erhöhung auf 10,45 Euro bleiben, droht hier noch denjenigen Unternehmern Ungemach, die zehn Wochenstunden mit ihren Aushilfen vereinbart haben. Denn zehn Wochenstunden á 10,45 Euro ergäben ein Monatssalär von durchschnittlich 452,48 Euro, womit dann aus einer Aushilfstätigkeit mit allen entsprechenden Konsequenzen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit würde.
Weitere Neuerungen:
Elektronische Krankmeldung: Schon seit dem 1. Oktober 2021 müssen Ärzte Krankmeldungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen dann auch den Arbeitgebern digital zur Verfügung. Der „gelbe Schein“ auf Papier wird damit Stück für Stück digitalisiert, verschwindet aber nicht ganz: Die Verpflichtung, dem Versicherten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt für die Ärzte weiterhin bestehen und auch an der Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber ändert sich nichts. Allerdings bleiben Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden wegen der andauernden Corona-Krise bis Ende März auch ohne Praxisbesuch möglich.
Neue Krank-Regeln für (kurzfristige) Minijobs: Künftig müssen Arbeitgeber bei der Meldung eines kurzfristigen Minijobs angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Auch die Steuer-ID ist ab 2022 zu melden. Außerdem sollen Arbeitgeber ab 2022 dann eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Die Elektronische Krankmeldung bleibt.
Sachzuwendungen: Freigrenze steigt von 44 auf 50 Euro: Bisher durften Arbeitgeber pro Monat Sachzuwendungen in Höhe von maximal 44 Euro steuerfrei an ihre Mitarbeiter zahlen. 2022 steigt die Freigrenze auf 50 Euro pro Monat.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2022: Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).
Hinzuverdienst neben gesetzlichen Renten: Neben einer Altersrente vor seiner Regelaltersgrenze darf nur begrenzt hinzuverdient werden. Sonst wird ein Teil der Rente nicht mehr ausgezahlt. Ausschließlich für Altersrenten liegt diese Hinzuverdienstgrenze nun auch im Kalenderjahr 2022 bei 46.060 Euro wie auch in 2020 und 2021. Ab 2023 gilt dann wieder die reguläre Regel, nach der nur 6.300 Euro verdient werden darf, bevor die Rente gekürzt wird. rw
Fotomontage Beitragsfoto: Witte