Der Dachverband MOLO hat sich beim Mainzer Gesundheitsministerium gegen eine Testpflicht für Taxifahrer bei Abholungen in medizinischen Einrichtungen eingesetzt – mit Erfolg.
Laut Infektionsschutzgesetz dürfen Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Dialysezentren und Seniorenheimen diese nur betreten, wenn sie einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest in der Tasche haben. Dies zu kontrollieren nimmt Zeit in Anspruch – im Taxi- und Mietwagengeschäft mitunter im wahrsten Sinne des Wortes kostbare Zeit. Der Dachverband Mobilität & Logistik Rheinland-Pfalz e. V. (MOLO), der sich bereits umfassend mit arbeitsrechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit 2G-Regelungen befasst hat, hat deshalb beim zuständigen Ministerium angeregt, auf solche Kontrollen beim Fahrpersonal zu verzichten.
Als Begründung führten die Geschäftsführer Guido Borning und Heiko Nagel an, für Taxifahrer bestehe ohnehin die Verpflichtung, ihren Arbeitgebern die Einhaltung der 3G-Kriterien nachzuweisen, was nochmalige Kontrollen vor Ort überflüssig mache. Ein Fahrer, der einen Patienten bzw. eine gebrechliche Person in eine Einrichtung begleite oder sie dort abhole, halte sich – ebenso wie etwa das Personal von Rettungsdiensten – in der Regel nur wenige Minuten in den Räumen auf. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen steigt das Risiko einer Übertragung von Viren mit der Dauer des Aufenthalts in geschlossenen oder schlecht belüfteten Räumen.
Zudem wurde auf das Nachbarland Hessen verwiesen. Dort werden Taxi- und Rettungsdienstmitarbeiter nicht als „Besucher“ angesehen, denn als solcher gelte man erst bei einem Aufenthalt, dessen Dauer den Richtwert von 15 Minuten überschreite. Somit seien die Fahrer von der Testpflicht ausgenommen. Dafür spreche auch, dass das Personal in den Einrichtungen bereits „mehr als überlastet“ sei.
Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit hat sich für die Antwort sechs Wochen Zeit genommen. Minister Clemens Hoch (SPD) schrieb am 14.1. an Borning und Nagel, er habe bereits am 25. November, also „unmittelbar nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Regelungen des § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG)“, die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen in seinem Bundesland darüber informiert, dass unter anderem „Personen, die die Einrichtungen nur kurzzeitig betreten, nicht als Besucherinnen und Besucher gelten“ und somit nicht getestet werden müssen. Zwischenzeitlich habe der Bundesgesetzgeber den Wortlaut des Paragraphen „entsprechend geschärft“. Auch Begleitpersonen, auf die die Patienten angewiesen sind, gelten nicht als Besucher und sind ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen.
Hoch sei daher „zuversichtlich, dass Ihren Fahrerinnen und Fahrern inzwischen ein problemloser Zugang zu den betroffenen Einrichtungen möglich ist“. ar
Beitragsfoto: Axel Rühle