Es war noch nie so einfach wie jetzt, sich die Steuerprüfung ins Haus zu holen. Die Prüfer müssen nur schauen, welcher Taxler Anfang 2026 noch keine TSE gemeldet hat, und schon ist man im engsten Kandidatenkreis für einen Hausbesuch.
Dies wurde im Rahmen des Think-Tank des Taxi- und Mietwagenverbands (TMV) im Bamberg Ende Oktober in Bamberg deutlich. Einer der zahlreichen Workshops wurde dort vom Steuerprüfungsexperten Edo Diekmann moderiert. Diekmann ist ehemaliger leitender Mitarbeiter des Landesamtes für Steuern Niedersachen. Er stellte die neuen Möglichkeiten der Finanzbehörden vor und warnte säumige Taxler, nicht erst Ende 2025 eine TSE im Taxi zu installieren und anzumelden.
Diekmann ist im Gewerbe schon lange bekannt, da er als einer der wenigen gilt, der die komplexe Steuerproblematik im „Bargeldgewerbe Taxi“ auf verständliche Fakten herunterbrechen kann. Sein Workshop lautetet daher „Personenbeförderung zwischen Betriebsprüfung und TSE“, wobei die TSE-Pflicht im Taxi, die unumstößlich zum kommenden Jahreswechsel 2025/2026 greift, kurz vor Ablauf der Nichtbeanstandungspflicht natürlich den Schwerpunkt des Vortrags bildete.
Mit der Pflicht zum Einbau einer TSE kommt parallel auch eine Meldepflicht für diese TSE, denn die Finanzämter wollen wissen, wie sie zukünftig auf die individuellen Daten der einzelnen Unternehmen zugreifen können. Während viele Taxler also entgegen den Ratschlägen der Hersteller (Taxi Times berichtete) immer noch darüber nachdenken, wie sie der TSE-Pflicht denn nun nachkommen wollen, hat die Entwicklung diese Unternehmen schon fast uneinholbar überholt.
Januar 2026 TSE bestellt, installiert, angeschlossen, gemeldet? Sonst drohen minimal 500 Euro Bußgeld!
Diekmann stellte klar, dass alle Finanzbehörden mit großer Wahrscheinlichkeit spätestens im März 2026 prüfen würden, welche Taxiunternehmen in ihrem Bezirk ihre TSE ordentlich angemeldet hätten. Das geschieht mit wenigen Klicks, denn alle Unternehmen, die den Wirtschaftszweig „Taxi“ als Erwerbsquelle angegeben haben, sind unter einer bestimmten Nummernfolge bei der Finanzbehörde registriert. Damit erhält die Behörde eine Liste, welches Unternehmen zum Jahresbeginn eine TSE gemeldet und wer sie nicht angemeldet hat. Die fehlende Meldung allein wird dabei wohl noch nicht sanktioniert, sondern zunächst nur angemahnt werden. Dies wird aber schon weitere im Zweifel unangenehme Fragen zur Folge haben.

Wo schon eine TSE vorhanden, aber noch nicht aktiviert ist, stellt dies ab Januar 2026 einen Bußgeldtatbestand dar. Die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der TSE liegt dabei beim Unternehmen. Das kann dann richtig teuer werden: „In Niedersachsen beispielsweise fängt der Bußgeldkatalog erst bei minimal 500 Euro an und ist nach oben offen“ berichtete Diekmann. Zusätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Verhängung von Bußgeldern auch der Genehmigungsbehörde zu melden. Damit ist dann gleichzeitig auch die Konzessionsverlängerung möglicherweise gefährdet, da so die persönliche Zuverlässigkeit in Frage steht.
In solchen Fällen wird die Behörde nachfragen, ob die Anmeldung vergessen wurde und zeitnah nachgeholt werden kann, oder ob es noch gar keine TSE gibt. Kann das Unternehmen dann entweder zeitnah nachmelden oder zumindest eine Terminbestätigung vorlegen, wann die TSE denn eingebaut und aktiviert werden wird, mag solch ein Unternehmen noch auf dem Stapel der Wiedervorlage landen. Wo aber bezüglich der TSE-Pflicht nichts vorgewiesen werden kann, da ist es schon sehr wahrscheinlich, dass demnächst der Prüfer vor der Tür steht.
Nun mag der eine oder andere Unternehmer noch annehmen, dass es ja trotzdem dauern mag, bis er dann dran ist und wirklich geprüft wird, immerhin haben die Behörden ja bekanntlich auch nur wenig Personal. Diekmann warnt aber vor dieser Denkweise und verweist auf das Instrument der Kassennachschau.
Bei solch einer Kassennachschau lässt sich ein unangemeldeter Prüfer detailliert zeigen, wie die Bargeldeinnahmen eines Betriebes erfasst und gebucht werden. Nach Sichtung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen (Schichtzettel oder digitale Aufzeichnungen) ergibt sich so ein Betrag, der dann nicht nur im Kassenbuch, sondern auch in der Kasse selbst zu finden sein sollte. Wo sich dabei Ungereimtheiten ergeben, darf man sich dann fast sicher sein, dass anschließend wohl auch eine Schätzung ins Haus steht.
Eine Kassennachschau lässt sich mit relativ geringem Zeitaufwand realisieren, denn hier sind die Unternehmen in der Bringschuld und sollten kurz und knapp demonstrieren können, wie der Geldfluss im Betrieb ohne Abflussmöglichkeiten funktioniert. Wenn aber der Kreis der Kandidaten schon vorher auf Basis der Prüfung der Melde- und Aktivierungspflichten reduziert wurde, dann wird auch für die Finanzbehörden ein Geschäftsmodell daraus, selbst kleineren Taxlern eine Kassennachschau zukommen zu lassen. So steigt die Trefferquote für eine anschließende umfassende Prüfung, bei der sich Nachzahlungen in größerem Rahmen ergeben werden, weiter rapide an, ohne dass der investierte zeitliche Prüfungsaufwand allzu groß wäre.
Diekmann rechnete den Teilnehmern am 24. Oktober vor, dass es noch genau 68 Tage seien, bis die TSE-Pflicht greife. Natürlich kam nun die Teilnehmerfrage, was man denn machen solle, wenn der Umbauer einem mitgeteilt habe, dass es Lieferengpässe bei der TSE-Technik und Terminprobleme beim Einbau gäbe und eine Fertigstellung vor dem Jahreswechsel wohl nicht mehr realisiert werden könne. Auch wenn dieses Problem sich ja nur deswegen ergibt, weil das Unternehmen offensichtlich zu spät aktiv geworden ist, ist wohl anzunehmen, dass Finanzbehörden reuigen Sündern, die immerhin einen Bestellnachweis und eine Terminvereinbarung nachweisen können, nicht gleich den Kopf abreißt. Allerdings könnte es da sehr hilfreich sein, wenn man sich proaktiv an seine Finanzbehörde wendet und diese über das Dilemma informiert. Wer aber erst auf persönliche Aufforderung überhaupt erstmals aktiv werde – und die kann eben schon sehr bald erfolgen -, der werde wohl kaum noch mit Gnade rechnen dürfen.
Zum Thema der Auswertung von TSE-Daten beschrieb Diekmann dann die existente Verifizierungssoftware, die vorliegende TSE-Daten zunächst dahingehend prüfe, ob sie den Vorgaben der DSFinV-TW entsprächen, einem Datenformat, welches von Bundesfinanzministerium (BMF) vorgegeben werde. Das Augenmerk der BMF liegt hier aber mehr auf der grundsätzlichen Umsetzung des TSE-Pflicht als auf der anschließend möglichen Auswertung der Daten, wobei er hoffe, dass Prüfer dabei zukünftig im Zweifel ein gutes Augenmaß gelten ließen, anstatt ausschließlich die Software entscheiden zu lassen.
Parallel klärte Diekmann auf, dass auch Mietwagenunternehmen spätestens seit Sommer 2025 neuen Pflichten im Rahmen der Dokumentation ihrer Einnahmeursprungsaufzeichnungen unterlägen. Allerdings wünschte er sich hier das österreichische Einheitstaxi auch für Deutschland, da die Regelungen für Wegstreckenzähler letztlich unnötige Abweichungen zum Taxi aufwiesen. Trotzdem hatte Diekmann auch für illegal agierende Plattformer mit Mietwagen schlechte Nachrichten. Er verwies auf das relativ unbekannte Plattformmeldegesetz, nach dem Vermittler wie Uber aber auch andere Vermittlungszentralen schon seit 2023 jeden Geschäftsvorfall lückenlos zu melden hätten. Dies habe zwar erst en Block und nach dem jeweiligen Jahreswechsel zu geschehen und sei dann an das Bundeszentralamt für Steuern (BZST) zu richten, welches diese Daten in der Folge sicherlich nur langsam bearbeite. Inzwischen sollten dort aber zumindest die Daten für 2023 verfügbar sein, eine mögliche Fundgrube also für berechtigte Fragesteller, beispielsweise aus der Politik. rw
Beitragsfoto: Remmer Witte









Wir als Taxigewerbe sind durch äußerliche Uniformität mit Dachzeichen und hellelfenbein eine deutliche Marke. Und schon lange ein intensiv steuerlich überwachtes Gewerbe. Im Vergleich zu anderen Branchen.
In der Realität hat die öffentlich bekannte absichtliche planvolle kriminelle Fehlkalkulation der plattformgesteuerten Pseudo/Fake-Taxis trotz der beschriebenen Meldepflicht der Auftragsdaten zu wenig bewirkt.
Dabei ist es gerade die Thematik der kundenabziehenden Dumpingpreise, die uns so zu schaffen macht.
Wenn genau diese kriminellen Verhaltensweisen unterbunden werden, steht auch die bewährte Koexistenz von Mietwagen und Taxi nicht infrage.
Denn wie soll ein unreguliertes Pseudotaxi ohne Dumpingpreis existieren können? Noch dazu, wenn es sich an Rückkehrpflicht und andere Regeln des PbefG hält.
Die Konsequenz könnte auch heißen, den Mietwagen abzuschaffen, aber den Bereich überwachter Sonderverträge auszudehnen. Dann ist der Zugriff auf die Plattformdaten ebenfalls gerechtfertigt und realitätsferne Kalkulation sofort offengelegt. Auch Geo-Fahrtdaten können dann sinnvoll genutzt werden.
Dass manche Kunden des MW-Gewerbes Wert legen auf neutrale Fahrzeuge, wäre auch lösbar. Auch eine Form von Einheitsgewerbe. Mal so einfach als weitere mögliche Idee.
Bürokratieabbau? Gerne, wo er sinnvoll ist. Ohne wirksam Kriminalität durch Kontrolle zu bekämpfen wird es niemals funktionieren. Vorbeugend MBE ist da schon mal hilfreich.
Taxi und Mietwagen haben verschiedene Geschäftsfelder. Doch derzeit ist das immer noch nicht genügend im öffentlichen Bewusstsein verankert.
Offene Debatte seh ich als notwendiger denn je. Ohne Schaum vorm Mund, aber im Sinne gemeinsamer Interessen.
Da hilft wohl nur Ausweichen auf den Mietwagen oder einen zweiten Mietwagen für bestimmte Fahrten laufen zu lassen – mit Wegstreckenzählerbefreiung! Die kriegt man ja irre leicht!
Meine Güte – wer Tore so sperrangelweit offen lässt, und hier ziele ich auf UBER &Co ab, der schafft Ungerechtigkeiten und Lasten für das Taxigewerbe, was auch zu seinem Tod führen wird.
Und UBER übernimmt lächelnd.
(Die letzten Sätze des Artikels klingen zu schön um wahr zu sein)
Ich halte diese Technologie für ineffektiv und ungenau. Die einzige Möglichkeit, Steuern reibungslos und fehlerfrei zu erheben, besteht darin, die gefahrenen Kilometer vierteljährlich zu erfassen und anhand dieser Daten die Steuer zu berechnen. Im Taxigewerbe ist dieses Gerät nutzlos, da die Anzahl der Fahrten durch regelmäßige Kontrollen des Taxameters problemlos ermittelt werden kann.