Kim Sombrutzki von der 4U-Assekuranz–Versicherungsagentur wies die Teilnehmer des Erfa-Treffens in Hannover in ihrem Vortrag auf ein paar besondere Fallstricke im Rahmen der betrieblichen Haftpflicht hin.
Hätten Sie es gewusst? Ein Fahrgast stürzt auf dem Weg zum bestellten Taxi – dies könnte tatsächlich ein Fall für die Kfz-Haftpflicht werden. Kim Sombrutzki stellte im Rahmen des Treffens der Erfa-Gruppe in Hannover die kleine und die große Benzinklausel vor, die gerade für Unternehmen der gewerblichen Fahrgastbeförderung einige durchaus teuflische Risiken bereithalten können.
In der Regel verfügen Taxi- und Mietwagenunternehmen neben der verpflichtenden Kfz-Haftpflichtversicherung zusätzlich über eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV), und das ist auch gut so. Die BHV deckt solche Risiken ab, die sich durch Haftungsverpflichtungen des Unternehmens ergeben, die nicht durch die Kfz-Haftpflicht abgedeckt werden. Klassischer Fall wären hier eigentlich Sach- oder Vermögensschäden, die von Mitarbeitenden während der Arbeit verursacht werden, ein beschädigtes Gepäckstück, ein als Stolperfalle herumliegendes Staubsaugerkabel, ein unabsichtlicher Zusammenstoß mit einem voll beladenen Tablett oder auch eine schuldhaft versemmelte Flughafenfahrt, die Regressansprüche gegen das Unternehmen zur Folge haben.
Aber, auch wenn die Haftungsfrage eventuell klar zu Lasten eines Haftpflichtversicherten geht, bleibt oftmals unklar, welche der verschiedenen Haftpflichtversicherungen denn für die Regulierung zuständig ist. Und genau diese Abgrenzung zwischen Kfz-Haftpflicht und BHV, oder alternativ der Privat-Haftpflicht (PHV), wird versicherungsseitig durch die so genannte Benzinklausel geregelt. Die kleine Benzinklausel grenzt die PHV, die große die BHV von der Kfz-Haftpflicht ab, berichtete Sombrutzki.
PHV bzw. BHV greifen danach jeweils dann und nur dann, wenn ein Schaden nicht durch die Kfz-Haftpflicht abgedeckt ist. Dies regelt die Benzinklausel im Versicherungsvertrag, die besagt, dass die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch „die Benutzung oder den Gebrauch eines versicherten Fahrzeugs verursacht werden“, eben nicht über ihre BHV oder PHV versichert sind.
Besonders tückisch dabei ist, dass es sich bei der Haftpflicht zwar um einen Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen handelt, dieser sein Risiko ja aber abgesichert hat und dieser Anspruch so auf die zuständige Versicherung übergeht. Der Versicherte selber ist damit nur noch Zuschauer des Geschehens. Ob ein Schaden also die Schadenquote einer Kfz-Haftpflicht tangiert oder von BHV/PHV geregelt wird, liegt außerhalb der Einflusssphäre des Versicherten (oder auch seiner Agentur). Was aber als „Benutzung oder Gebrauch eines Fahrzeugs“ zu interpretieren ist, bleibt zunächst den Sachbearbeitern der Versicherer überlassen.
Kim Sombrutzki schilderte einen Fall aus ihrer aktuellen Praxis, in dem ein Fahrgast auf dem Weg zum Taxi gestürzt war und es tatsächlich noch unklar sei, ob er einen Anspruch gegen die Kfz-Haftpflicht des Taxis werde realisieren können. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied dazu grundlegend, es sei für die Frage, ob ein Fahrzeuggebrauch gegeben sei, maßgeblich, ob das Fahrzeug aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah bei der schadensstiftenden Verrichtung eingesetzt wurde und sich so die vom Fahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt habe (BGH VersR 1977, 419). Darüber hinaus sei relevant, ob eine typische Fahrerhandlung, die in den gesetzlichen oder üblichen Aufgabenkreis eines Fahrers gehöre, den Schaden verursacht habe, oder ob andere Personen wie z. B. Fußgänger den Schaden in gleicher Weise hervorrufen können (BGH VersR 1980, 1039; 1984, 854) oder ob der Schaden durch eine für das Kfz typische Funktion wie das Anheben der Ladung oder das Abpumpen von Öl entstanden sei (BGH NJW 1979, 2408).
Hier ist also eine Menge Musik drin, wie auch folgende Entscheidungen zeigen: Ein Fahrer in einem parkenden Auto hatte den Fahrersitz zurückgestellt und so das Notebook eines Mitfahrers beschädigt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Einstellen des Fahrersitzes zur Vorbereitung der Fahrt dient und somit zum Betrieb gehört. Daher musste in diesem Fall die Kfz-Versicherung zahlen und nicht die Privathaftpflicht. Oder: Ein Fahrzeughalter führte an seinem versicherten Fahrzeug Schweißarbeiten in einer Werkstatthalle durch, wodurch es zu einem Brand kam, der auf die Werkstatt übergriff. Ein Gericht entschied, dass auch das Schweißen zum ordnungsgemäßen Fahrzeuggebrauch gehöre, da es der Wiederinstandsetzung des Fahrzeugs diene. Der Schaden war also von der Kfz-Haftpflicht zu regulieren. Und auch das Tanken eines Fahrzeugs gehört zum Gebrauch. Kommt es also durch eine Falschbetankung zu einem Motorschaden, muss durch Anwendung der Benzinklausel die Privathaftpflicht des Tankenden nicht aufkommen.
Auf der anderen Seite entschieden Gerichte, als einem Autofahrer beim Aussteigen eine Bauschaumflasche aus der Hand fiel und explodierte, dass hier nicht der Gebrauch des Fahrzeugs, sondern der der Bauschaumflasche eine Gefahr darstellte und daher die Autoversicherung nicht für den Schaden aufkommen musste. Und auch im so genannten „Heizlüfterurteil“ entschied der BGH nach einem fehlgeschlagenen Versuch, einen Pkw mit Hilfe eines Heizlüfters zu enteisen, dass der Schaden nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs, sondern den Gebrauch des Heizlüfters entstanden sei.
Der klassische Fall, in dem die Benzinklausel zum Tragen kommen kann, ist der Einkaufswagen, mit dem Autofahrer versehentlich ein fremdes Fahrzeug beschädigen. Da der Zweck der Einkaufswagennutzung letztlich das Umladen in den PKW sei, gehen Versicherer hier regelmäßig von einer Haftung der Kfz-Haftpflicht aus, auch wenn das eigene Auto noch meterweit entfernt stand. Denkt man diesen Ansatz dann aus Taxiunternehmersicht weiter, kann einem Angst und Bange werden. Der Fahrgast beschädigt auf dem Weg zum Taxi ein anderes Auto und meine Kfz-Haftpflicht muss im Zweifel zahlen?
Auch bei Kurierfahrten könnte die Haftung hier sehr weit greifen, da man doch stets unterwegs war, um Transportgüter ins Taxi zu laden. Personenschäden auf dem Weg zum Taxi zu Lasten der Kfz-Haftpflicht wären so ebenfalls denkbar, ohne dass der Hauch einer Chance bestünde, diese abzuwehren. Sombrutzki schloss ihren Vortrag daher mit der ernüchternden aber sehr ehrlichen Erkenntnis, dass auch die engagierteste Versicherungsagentur ihre Kunden nicht immer vor den Feinheiten der Rechtslogik schützen könne. Allerdings helfe es bestimmt, eine solche im Hintergrund zu wissen, denn manchmal sei es schon im Vorfeld eines Streits einfach nur Verhandlungssache, welche Versicherung letztlich in Anspruch genommen werde.
Zum Abschluss ihres spannenden Vortrages wies Sombrutzki dann noch auf eine weitere, vielfach missachtete Tücke bei der BHV für Taxi und Mietwagen hin: Wo Unternehmen auch Blutkonserven transportieren, müssen Sie dies ihrer BHV melden, wenn diese mitversichert sein sollen. Dies gelte aber nur für Blutkonserven, Blutproben seien davon nicht betroffen. Und somit bleibt es dann doch so, dass eine engagierte Versicherungsagentur ein absolutes Muss im Taxi- und Mietwagengewerbe ist, denn ohne diese lassen sich solche vermeidbaren Versicherungslücken kaum aufdecken.
Böse Einkaufswagen? Einkaufswagen können auch anders: Um ein Uhr nachts kollidierte vor einem Einkaufsmarkt ein Auto auf der Straße mit einem herrenlosen Einkaufswagen. Das OLG Hamm entschied auf eine Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten des Betreibers des Supermarktes (Urteil v. 18.08.2015, 9 U 169/14). 20 Prozent für den Autofahrer aufgrund der von seinem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und 80 Prozent zu Lasten des Supermarktbetreibers, da dieser nicht alle nötigen Schutzmaßnahmen getroffen hatte, um eine unbefugte Nutzung der Einkaufswagen durch Dritte zu vermeiden. Er habe es Unbefugten leicht gemacht, einen der mit einem Pfandmarkensystem ausgerüsteten Einkaufswagen zu entwenden, da diese nicht zusätzlich mit einem Vorhängeschloss gesichert waren. Hier zahlte also mal die BHV. rw
Siehe auch: TSE: Jetzt sind die Unternehmer am Zug
Beitragsbild: Remmer Witte