Die in Hamburg für die Personenbeförderung zuständige Aufsichtsbehörde BVM wird Manipulationen bei den Arbeits- und Pausenzeiten nicht tolerieren. Sie stützt sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Hamburg.
Jener Beschluss trägt das Aktenzeichen 5E 4963 / 20 und stammt von 29. Januar 2021. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg (OVG) hat darin die Beschwerde eines Hamburger Taxiunternehmers abgewiesen. Diese hatte der Unternehmer eingereicht, nachdem er am 29. Dezember 2020 vor dem Hamburger Verwaltungsgericht (VG) verloren hatte (Beschluss VG Hamburg AZ 3 bs 254/20).
Der Taxiunternehmer hatte in diesem Verfahren bei der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) die erneute Erteilung einer Taxikonzession gefordert. Sie war ihm für seine beiden Hamburger Taxikonzessionen von der BVM im Oktober 2020 nicht verlängert worden, weil die Behörde bei diesem Unternehmen das getan hat, wofür sie bei allen ehrlich agierenden Taxiunternehmen sehr geschätzt wird: Sie hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung (im August 2020) die bisherige Betriebsführung sehr genau angeschaut und die Angaben des Taxiunternehmers stichprobenartig mit den aus dem Fiskaltaxameter vorliegenden Datensätzen abgeglichen.
Dabei war die Behörde auf Ungereimtheiten bei der Angabe der Arbeits- und Pausenzeiten der Fahrer des Betriebs gestoßen. Folglich lehnte die BVM den Antrag auf Verlängerung der Konzessionen mit der Begründung ab, dass es Unregelmäßigkeiten bei den Pausenzeiten gäbe. Diese seien ein Beleg dafür, dass der Taxiunternehmer die persönlich erforderliche Zuverlässigkeit nach §1 der Personenbeförderungszugangsverordnung (PBZugV) nicht erbracht habe. Gemäß §13 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen für eine Unzuverlässigkeit nach genau jenem §1 PBZugV vorliegen.
Unternehmer werden nach diesem Paragraph unter anderem dann als unzuverlässig eingestuft, wenn sie insbesondere schwere Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten begehen. Dazu zählen auch Verstöße gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
Im vorliegenden Fall waren aus Sicht der Behörde hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit im Sinne des §1 PBZugV gegeben. So hätte die stichprobenartig durchgeführte Auswertung der Aufzeichnungen des Unternehmers ergeben, dass die Fahrer des Taxibetriebs in zahlreichen Fällen ihre Arbeitszeiten nicht korrekt aufgezeichnet oder angegeben hätten, sondern durch falsche Zeitangaben die dokumentierte Dauer ihrer Arbeitszeiten künstlich reduziert hätten.
Aufgedeckt wurden diese falschen Angaben beispielsweise, weil die Fahrer in vielen Fällen als Beginn der jeweiligen Arbeitszeit einen Zeitpunkt erst NACH der Annahme eines Funkauftrags angegeben hätten. In anderen Fällen fiel der Beginn der dokumentierten Arbeitszeit exakt mit dem Start eines Auftrags zusammen. Beides sei nicht glaubhaft, weil vor der Erledigung eines Fahrtauftrags zwingend eine gewisse Arbeitszeit vorausgegangen sein muss, üblicherweise die Bereitstellungszeit bzw. die Zeit für die Anfahrt zum Kunden.
Aufgrund der Vielzahl der Fälle sei dadurch der Eindruck der systematischen Herangehensweise entstanden, die den Verdacht erwecke, dass hier möglichweise zielgerichtet der Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verschleiert bzw. reduziert werden sollte.
Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang unmissverständlich klar, dass Standzeiten am Halteplatz und sonstige Zeiten, in denen ein Taxifahrer bereit sei, einen Fahrauftrag auszuführen, im Sinne des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeiten gelten.
Dabei wollten die Richter auch die Argumentation des Taxiunternehmers nicht anerkennen, dass seine Fahrer das Taxi mit nach Hause nehmen durften und somit in der Wohnung private Dinge erledigen konnten, bis der erste bzw. nächste Auftrag per Funk eingetroffen war. „Schaltet ein Taxifahrer sein Funkgerät an und ist bereit, Aufträge entgegenzunehmen, handelt es sich hierbei um Arbeitszeit unabhängig davon, ob er in diesem Moment im Auto sitzt und Zeitung liest oder sich zuhause aufhält und sich dort um private Dinge kümmert“, heißt es in der schriftlichen Beschlussbegründung.
Die Hamburger Behörde sieht sich durch dieses Urteil in seiner Vorgehensweise bestätigt und kündigte in einem Rundschreiben an die Taxibetriebe an, weiterhin genau hinzuschauen: „Wir stellen in Betriebsprüfungen und den Genehmigungsverfahren fest, dass es einzelne Taxenunternehmen und deren Fahrpersonal mit der Ausweitung der Schichtzeiten durch Manipulationen der Arbeits- und Pausenzeiten übertreiben. Wir verfolgen in Hamburg seit Jahren die Linie, dass der Ehrliche nicht der Dumme sein darf und werden -bei allem Verständnis für die ganz schwierige wirtschaftliche Situation- dies nicht tolerieren.“ Jh
Hinweis der Redaktion: Eine ausführliche Besprechung des Urteils können Sie in der Printausgabe Taxi Times DACH nachlesen, die im März 2021 erscheint. Darin werden noch weitere Punkte aufgeführt, mit denen der Taxiunternehmen gegen die Auffassung der Behörde argumentiert hatte und die vom Gericht abgeschmettert wurden.
Beitrags-Symbolfoto: Pixabay
Dieser Fall in Hamburg kann auch Indiz dafür gesehen werden, wie schwierig es ist, ausreichend Umsatz zu erzeugen, um die notwendigen Standards zu halten. Nicht nur in Coronazeiten.
Damit will ich kein Fehlverhalten entschuldigen, sondern vielmehr darauf aufmerksam machen, dass das Taxigewerbe als Ganzes eine Aufgabe im allgemeinen Interesse zu erfüllen hat (Betriebspflicht, Beförderunspflicht, Tarifpflicht).
Da sich aber sowohl pseudotaxis im uberauftrag und moia (und andere) genau in den klassisch durch Taxi abgedeckt Markt reingequetscht haben, reduziert sich der Umsatz für das einzelne Taxi.
Das führt dann zu betriebswirtschaftlichen Problemen.
Aus dem Grund war es schon immer die Aufgabe der Kommunen, dafür zu sorgen, daß das Taxigewerbe als ganzes wirtschaftlich funktionsfähig ist und nicht zu viele Taxis zugelassen werden.
Wenn nun aber die neu aufgetauchten Anbieter einfach zusätzlich unreglementiert tätig werden, ist das absehbar das Ende des Taxigewerbes.
Die völlig undurchsichtige Kalkulation bei diesen Anbietern in Hinsicht Einhaltung von Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht und andere Versprechungen wie Pooling sollten die zuständigen Stellen durchaus auch mal unter die Lupe nehmen.
Da ist allerdings eigenartig still.
Wenn nun durch neue Techniken auch die Vermittlung von wie auch immer bezeichneten Sammelfahrten geplant und abgerechnet werden können, ist das immer Personenbeförderung und nicht eine x-beliebige Tätigkeit.
Und verdient besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt.
Um das zu gewährleisten, können die sogenannten ’neuen Verkehrsformen‘ auch in die Taxikonzessionierung einbezogen werden.
Denn es steht ja auch bisher nicht als Taxi Unternehmern tätigen Personen frei, sich von der Kommune konzessionieren zu lassen.
Wenn allerdings nichts gegen die real existierenden Probleme unternommen wird, gebe ich die Kassandra und prophezeihe noch viel größere.
Völlig richtig der Kommentar!
Hinzufügen möchte ich, das Aufsichtsbehörden und Politik per PBefG dafür verantwortlich sind, für auskömmliche Taxitarife zu sorgen, was gerade in Großstädten und Ballungsgebieten mit ihren hohen Allgemeinkosten nicht der Fall ist. Begründung ist häufig, den Bürger nicht überfordern zu wollen. Vor diesem Hintergrund scheinen die „neuen Verkehrsformen“ mit ihren oft als Dumping zu bezeichnenden Tarife und Rabattaktionen willkommen zu sein. Äußerst zynisch.