Die Universitätsstadt Tübingen stellt einen kostenlosen und barrierefreien Shuttle-Dienst zum Schloss Hohentübingen zur Verfügung. Bundesweit befördern Taxis schwerbehinderte Menschen und Patienten, denn ein anderes, dereguliertes System könnte diese Aufgabe nicht erfüllen.
Wer das Schloss Hohentübingen kennt, weiß: Der Weg dahin ist beschwerlich und für Menschen mit Behinderungen eine große Herausforderung. Diese können sich jetzt mit elektrischen Rollstühlen, Klapprollstühlen, Rollatoren sowie Begleitpersonen zum Nulltarif von einem Taxi dort hinbringen lassen. Ein Anruf beim „Taxi zum Schloss“ genügt.
Wir erfahren: „Die Kosten für den Service in Höhe von 9,00 Euro übernimmt die Stadt Tübingen. Wenn der Wagen unter dem Stichwort ´Schloss-Taxi` bestellt wird, kommt ein behindertengerechtes Fahrzeug. Der Fahrer kontrolliert die Berechtigung, sprich den Behindertenausweis“. Der muss die Stufen G,aG, BI, H, GI haben. Ein entsprechender Zettel wird ausgefüllt, vom Fahrgast unterschrieben und diesen Beleg reicht das Taxi-Unternehmen dann bei der Stadt ein. Von der Hotline erfahren wir auch, dass es nicht nur zum Schloss und wieder zurück diesen kostenlosen Taxi-Service für Behinderte gibt, sondern auch für eine kleine Strecke darüber hinaus. Ebenfalls mit Kopfsteinpflaster und somit schwer zu bewältigen.
Das kann nur Taxi – nicht nur in Tübingen
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkmalen „aG“, „BI“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis können vor Fahrtantritt bei Krankenkassen oder Gemeinden die Übernahme von Taxikosten beantragen. Krankenkassen genehmigen Gehbehinderten meistens die Fahrten zum Arzt. Mit der Bescheinigung einer vorliegenden Befreiung kann der Taxiunternehmer die Kosten mit dem Kostenträger abrechnen. Kann der Fahrgast eine Befreiung dem Fahrer nicht vorlegen, muss die Fahrt zunächst direkt bezahlt werden. Die Kosten können aber nachträglich erstattet werden, sofern die Kostenübernahme von Krankenkasse oder kommunalen Stelle zugesagt wurde. Regelungen einzelner Kommunen können weiter gehen, jedoch haben Städte und Kreise dazu keine einheitliche Regelung getroffen. Der zu bezahlende Eigenanteil berechnet sich nach dem Einkommen und der monatliche Höchstbetrag, der erstattet wird, liegt bei 125 bis 500 Euro.
Behindertengerechte Taxis fahren zum selben Taxitarif wie Standardfahrzeuge. Sie sollten rechtzeitig bestellt werden, denn wegen der höheren Anschaffungs- und Umbaukosten, die Taxi-Unternehmen meist ohne staatliche Unterstützung aufwenden müssen, ist ihre Anzahl begrenzt. Die Sozialverbände ringen aber mit der Politik um staatliche Hilfen für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen.
Krankenkassen oder kommunale Träger können nur mit ordentlichen Taxis abrechnen, da für sie ein gesetzlich geregeltes und kontrollierbares Tarifsystem gilt. Mit anderen Anbietern, wie Uber o. dgl. ist das nicht möglich. Hier – wie übrigens auch bei Dialysefahrten oder Arztfahrten – übernimmt das staatlich lizensierte Taxigewerbe eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, die andere gar nicht verlässlich übernehmen könnten. tm
Foto: Wilfried Hochfeld
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