Für viele Taxiunternehmen machen die Krankenfahrten einen großen Anteil des Umsatzes aus. Tendenz steigend! Bei der genauen Begrifflichkeit, wie der Service genannt werden darf, gilt es aber aufzupassen, denn sonst kann es unter Umständen teuer werden.
Ein Urteil des Nürnberger Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2022 (3 U 4652/21) hat einmal mehr gezeigt, dass es wieder an der Zeit ist, darüber zu berichten. Im aktuellen Fall hatte ein Taxiunternehmen einen Wettbewerber vor Gericht gezogen. Der Vorwurf: Laut der Webseite des Beklagten würde das Unternehmen Krankentransporte anbieten, dazu sei es aber gar nicht befähigt und deshalb sei die Aussage irreführend und wettbewerbsverzerrend.
Was genau war passiert: Ein Taxiunternehmen hatte auf seiner Webseite unter der Überschrift „Krankenhaustransporte“ zweimal den Begriff „Krankentransporte“ verwendet. Ein Wettbewerber hatte das angemahnt, da Krankenfahrten und Krankentransporte zwei verschiedene, genau definierte Dienstleistungen sind.
Unter den Begriff der Krankenfahrten fällt die „Beförderung von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die während der Fahrt nicht der medizinisch fachlichen Betreuung durch medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen und bei denen solches auf Grund ihres Zustands nicht zu erwarten ist“ (Art. 3 Nr. 6 BayRDG).
Krankentransporte sind per Definition „der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtungen des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist. Er wird vorwiegend mit Krankentransportwagen durchgeführt.“ Für die Durchführung von Krankentransporten in diesem Sinne ist gemäß Art. 21 Abs. 1 BayRDG eine Genehmigung erforderlich.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die mehrmalige Verwendung des Begriffs Krankentransporte in einem Urteil vom 24. Mai 2022 als Irreführung nach § 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 UWG interpretiert, da sie unwahre Handlungen enthält und den Taxibetrieb zur Unterlassung verurteilt. (AZ 3 U 4652/21). Der Streitwert wurde auf 6.000 Euro festgesetzt. sg
Beitragsfoto: Symbolbild Nürnberger Justizpalast. Sitz des OLG Nürnberg. Foto: André Karwath aka Aka – Eigenes Werk, CC BY-SA 2.5