Der mündliche Urteilsspruch erfolgte bereits im Februar, nun hat das Leipziger Bundesverwaltungsgericht seine damaligen Aussagen konkretisiert. Was bedeutet das hinsichtlich drohender Fahrverbote für Dieselfahrzeuge?
Am Grundsatz des Urteils gibt es auch nach der schriftlichen Fassung keine Veränderung: Kommunen dürfen unter bestimmten Umständen Fahrverbote verhängen. Wie diese Fahrverbote aussehen könnten, wurde vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht nun konkretisiert. Demnach unterscheiden die Richter zwischen Verboten nur auf einzelnen Strecken, beispielsweise einer bestimmten Straße und Verboten in größeren Innenstadtzonen.
Für letzteres gibt es strenge Anforderungen. So sei „der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets zu beachten und verbietet es, derartig weitreichende Verkehrsverbote ohne Berücksichtigung der damit für die Betroffenen verbundenen wirtschaftlichen Folgen auszusprechen.“ Konkret können sofortige Fahrverbote in einem größeren Bereich (zonale Verbote) nur für Dieselfahrzeuge mit Euro 4-Norm oder älter eingeführt werden. Das dürfte nur noch wenige Taxi- und Mietwagenunternehmer betreffen.
Fahrzeuge mit Euro-5-Motoren dürfen dagegen frühestens ab 1. September 2019 großflächig aus Städten ausgesperrt werden. Diese Einschränkung hatten die Richter bereits während der mündlichen Urteilsverkündung formuliert. Der Zeitpunkt liege vier Jahre nach Inkrafttreten der Abgasnorm 6 für alle Neuwagen zum 1. September 2015. Damit sei gewährleistet, dass dem Eigentümer eines Euro 5-Fahrzeugs eine „uneingeschränkte Mindestnutzungsdauer“ verbleibe, die über die ersten drei Jahre, die erfahrungsgemäß mit einem besonders hohen Wertverlust verbunden seien, hinausgehe. Zudem seien Ausnahmen etwa für Handwerker oder Anwohner zu prüfen.
Fahrverbote ohne Unterscheidung der jeweiligen Motorenkategorie dürfen Kommunen dagegen für einzelne Streckenabschnitte verhängen. Derartige Einschränkungen gingen nicht über sonstige Durchfahrt- und Halteverbote hinaus, „mit denen Autofahrer stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Für die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die mit ihren Klagen gegen die einzelnen Kommunen bis vor das Bundesverwaltungsgericht gezogen war, bedeutet das schriftliche Urteil, „dass die von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Städte schon jetzt weitgehende Fahrverbote verhängen können. Dies ist rechtlich auch zwingend erforderlich, wenn das Diesel-Fahrverbot die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Grenzwerte ist, es also keine andere Maßnahme gibt, mit der der Grenzwert ebenso schnell eingehalten werden kann.
In einer Pressemitteilung fordert die DUH die zuständigen Behörden auf, „für alle Städte, die unter einer zu hohen Belastung mit dem Dieselabgasgift Stickstoffdioxid (NO2) in der Atemluft leiden, Diesel-Fahrverbote umgehend in die Luftreinhaltepläne aufzunehmen und noch in 2018 umzusetzen.“
In wieweit die Kommunen nun tatsächlich reagieren, wird sich erst in den nächsten Tagen zeigen. Aktuell wolle man zunächst das Urteil ausführlich auswerten, verkündeten die Verantwortlichen gegenüber diversen Medien.
Konkret aktiv geworden ist bisher lediglich Hamburg. Dort sollen ab 28. Mai in zwei Straßen bestimmte Dieselmodelle von Pkw bzw. Lkw nicht mehr durchfahren dürfen. jh
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