Das am Donnerstag und Freitag vergangener Woche beschlossene Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen gilt nicht für Taxameter und Wegstreckenzähler.
Nach der Bekanntgabe des neuen Gesetzes war die Verunsicherung groß. Vor allen in den sozialen Medien häuften sich die Anfragen, ob damit nun die Pflicht zur Einführung eines Fiskaltaxameters auf das Jahr 2020 verschoben wurde. Laut Edo Diekmann von der Finanzverwaltung Niedersachsen ist das nicht der Fall – schlicht und einfach deswegen, weil das neue Manipulationsgesetz nur die Regelungen für Registrierkassen definiert, unter die Taxameter und Wegstreckenzähler nicht fallen.
Diekmann verweist in diesem Zusammenhang auf die „Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen”. Diese Verordnung wird das Manipulationsgesetz ergänzen. Während im Gesetzestext nur ganz allgemein von elektronischen Aufzeichnungssystemen die Rede ist, konkretisiert die technische Verordnung im § 1: „Elektronische Aufzeichnungssysteme […] sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.“
Die Technische Verordnung wird zwar noch überarbeitet, an eine Erweiterung auf Taxameter und Wegstreckenzähler glaubt Diekmann aber nicht: „Persönlich hätte ich mir eine Regelung gewünscht, in der Taxameter und auch Wegstreckenzähler enthalten wären. Nach den Mühen, mit denen das jetzige Kassengesetz gerade noch auf den Weg gebracht wurde, wäre eine solche Ergänzung schwierig.“
Aus Taxisicht hat das neue Gesetz daher nur in zwei Punkten Relevanz: Zum einen ist nun auch die Pflicht zur Einzeldatenaufzeichnung gesetzlich klargestellt, zum anderen kann das Betriebsprüfungsinstrument der unangemeldeten Kassen-„Nachschau“ schon ab 2018 und auch bei Taxibetrieben angewendet werden.
Bei turnusmäßigen Betriebsprüfungen können aber schon jetzt die Anforderungen des BMF-Schreibens von 2010 über die „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ eingefordert werden. Demnach müssen Unterlagen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Der Satz, wonach die digitalen Unterlagen auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ entsprechen müssen, wurde gestrichen, „da das GDPdU-Schreiben vom 16.11.2011 inzwischen durch das GoBD-Schreiben vom 14.11.2014 ersetzt wurde“, stellt Diekmann klar und ergänzt:
„Die einzelnen Bundesländer fordern übereinstimmend die Daten einer jeden Fahrt. Ob diese Einzeldaten elektronisch vorliegen müssen, wie vom Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Schreiben an die Taxiunternehmen vom 24.10.2016 gefordert (und mit Schreiben vom 10.11.2016 ergänzt) oder nach Auffassung anderer Bundesländer auch händisch erstellt werden können, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Aber auch die Bundesländer, die eine händische Einzelaufzeichnung aller Geschäftsvorfälle als zulässig ansehen, fordern zusätzlich täglich dokumentierte Aufzeichnungen über Tachometerstände, sämtliche tägliche Taxameterstände sowie die Aufbewahrung der Rechnungskopien tatsächlich erstellter Taxiquittungen.
Und wer die Einzeldaten in elektronischer Form bereits abspeichert, sollte ein System haben, welches die Daten zeitnah „festschreibt“ (z. B. INSIKA-Verfahren) und die Vollständigkeit der Geschäftsvorfälle nachweist bzw. glaubhaft macht.“
In der aktuellen Ausgabe der Taxi Times finden Sie eine Übersicht über fiskaltaugliche Taxameter und deren Fähigkeit zur Aufrüstung auf INSIKA. jh
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Das ist doch wohl ein Scherz!?
Seit Jahren wird uns erklärt dass Taxameter Registrierkassen seien und wir genau deshalb Fiskaltaxameter anschaffen müssten und nun, wo endlich, endlich eine klare gesetzliche Regelung (anstelle eines „Schreibens“ des BMF) gefunden wurde heißt es „April, April“ ?
Und das wohl nur, weil unsere Feudal-Finanzfürsten in gewohnt arroganter und ignoranter Art meinen, sich über selbstgeschaffenes Recht hinwegsetzen zu können wenn sie merken, dass sie sich gerade selbst ins Knie geschossen haben.
Guten Tag Herr Hahn,
unserer Redaktion sind keine Generalaussagen bekannt, wonach Taxameter auch Registrierkassen seien. Wann und in welcher Form haben Sie das denn immer wahrgenommen?
Sehr geehrte Redaktion
Das Schreiben vom 26,November 2010 setzt Kassen,Registrierkassen UND Taxameter sowie Wegstreckenzähler als „Geräte“ gleich:
„Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Aufbewahrung der mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern (im Folgenden: Geräte) erfassten Geschäftsvorfälle Folgendes: …“;alle sind NUR „Geräte“.
und:
„…Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen…“
Im neuen Gesetz zur Änderung der AO wird hingegen in Art.1,§ 146a,Absatz (1) hingegen gar nicht mehr differenziert,sondern man spricht nur noch von „elektronischen Aufzeichnungssystemen“,mit denen aufzeichnugspflichtige Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen sind.
Nur in Art. 2 zur Änderung des Einführungsgesetzes sind Registrierkassen in § 30,Abs.(3) definitiv benannt;hier allerdings im Sinne eines Bestandsschutzes für nach 25.11.2010 angeschaffte R-Kassen.
Meine Frage:worauf begründen sich alle Aussagen,das neue „Manipulationsschutzgesetz“ beträfe nur Registrierkassen?
Der Hinweis auf die Technische Verordnung ist vage;zu dieser wird das BMF erst durch das rechtskräftige Gesetz ermächtigt.
Sehr geehrter Herr Maiwald,
„Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen…“ Im Anschluss an diese Zeilen wird genau definiert, welche Angaben ein solcher Taxameter enthalten kann (was es im Vergleich zu „muss“ noch mehr verwässert).
„Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen, soweit diese Grundlage für Eintragungen auf einem Schichtzettel im Sinne des BFH-Urteils vom 26. Februar 2004, XI R 25/02 (BStBl II
S. 599) sind. Im Einzelnen können dies sein:
• Name und Vorname des Fahrers
• Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
• Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter
• Anzahl der Touren lt. Taxameter
• Summe der Einnahmen lt. Taxameter
• Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende)
• Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
• Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
• Summe der Gesamteinnahmen
• Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
• Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten)
• Summe der verbleibenden Resteinnahmen
• Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
• Kennzeichen der Taxe
Die dortigen Angaben können aber keine aktuellen Taxameter in der Gesamtheit erfüllen.
Die Aussage bezieht sich auf die technische Verordnung: Dort wird klar definiert, dass mit elektronischen Aufzeichnungssystemen nur Registrierkassen gemeint sind.