Für Verstöße im Straßenverkehr drohen Punkte in Flensburg. Wer davon zu viele sammelt, muss mit einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug rechnen. Das ist den meisten bekannt. Wie das Punktesystem aber genau funktioniert, welche Konsequenzen Punkte beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) letztendlich haben und wie diese verfallen oder abgebaut werden können, darüber herrscht oftmals nur Halbwissen.
Das Punktesystem in Flensburg besteht seit 1974. Im Mai 2014 löste das Fahreignungsregister (FAER) das frühere Verkehrszentralregister (VZR) im Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ab. Das Punktesystem wurde vereinfacht. Seit der Reform werden nur noch solche Verstöße mit Punkten belegt, die die Verkehrssicherheit gefährden. Ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt nunmehr, wenn sich acht Punkte im Fahreignungsregister angesammelt haben.
Nicht jeder Verkehrsverstoß führt dazu, dass ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wird. Punkte in Flensburg werden verhängt, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die einen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit hat, oder man einen Verkehrsverstoß begangen hat, der mit einem Bußgeld von mindestens 60 Euro geahndet wird. Wann ein solcher Verstoß vorliegt, wird im Bußgeldkatalog klar geregelt.
Achtung: auch als Fußgänger oder Radfahrer kann man bei schweren Verkehrsordnungswidrigkeiten Punkte in Flensburg erhalten. Wenn der Fußgänger oder Radfahrer keine Fahrerlaubnis besitzt, wird dafür dann sogar extra ein Punktekonto in Flensburg eröffnet.
Wann bekommt man Punkte? Es gibt drei verschiedene Kategorien, nach welchen Punkte vergeben werden:
Ein Punkt wird bei einem schweren Verstoß eingetragen. Dies ist eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Ordnungswidrigkeit, die mit mindestens 60 Euro Bußgeld sanktioniert wird.
Zwei Punkte gibt es bei einem sehr schweren Verstoß. Dies sind zum Beispiel Straftaten mit oder ohne Fahrverbot und Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Fahrverbot einhergehen und die Straßenverkehrssicherheit besonders gefährden.
Drei Punkte werden bei Straftaten eingetragen, bei welchen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Im Gegensatz zum nur zeitweiligen Fahrverbot muss hier also der Führerschein noch einmal ganz neu erworben werden.
Ob und wie viele Punkte im Flensburger Fahreignungsregister eingetragen werden, lässt sich dabei allerdings dem Bußgeldbescheid nicht immer zwingend entnehmen. In einigen ist diese Information zu finden, in anderen nicht. Die Bußgeldbehörde ist nämlich nicht dazu verpflichtet, anzugeben, ob und wie viele Punkte in Flensburg eingetragen werden. Vorsichtshalber sollte man also jeden Bußgeldbescheid über 60 Euro oder mehr aufbewahren oder zumindest die Tilgungstermine notieren, um den Überblick zu behalten, wie genau der Vorwurf lautete und ab wann es eng werden könnte.
Wer den Verdacht hat, zu viele Punkte in Flensburg gesammelt zu haben, kann seine Punkte aktiv abfragen. Eine Abfrage des aktuellen Punktestandes ist beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) per Post möglich. Der Anfrage muss die Kopie eines Ausweisdokuments beigefügt werden. Es ist alternativ möglich, persönlich vor Ort nach einem Auszug aus dem Verkehrszentralregister zu fragen und es gibt es die Möglichkeit der Online-Abfrage mit dem neuen Personalausweis. Die Punkte-Abfrage direkt beim KBA in Flensburg ist kostenlos, falls kein Dienstleister zwischengeschaltet wird.
Alle Punkte in Flensburg werden nach einer bestimmten Zeit automatisch wieder getilgt. Gab es einen Punkt im Fahreignungsregister, so wird er nach zweieinhalb Jahren nach Rechtskraft getilgt. Eine mit zwei Punkten bewährte Tat zieht eine Tilgungsfrist von fünf Jahren nach Rechtskraft nach sich. Und werden aufgrund einer Tat gleich drei Punkte in Flensburg vermerkt, so dauert es zehn Jahre bis zu deren Tilgung.
Im Unterschied zur Regelung vor 2014 verjähren die Eintragungen inzwischen übrigens unabhängig voneinander. Dies bedeutet, dass die Punkte eines ersten Vergehens auch dann pünktlich gelöscht werden, wenn zwischenzeitlich ein weiteres punktebewehrtes Vergehen dazu gekommen ist. Achtung: Wer ein Bußgeld gerichtlich anficht, verlängert im Zweifel so gleichzeitig die Tilgungsfrist, falls die Sache verloren geht, da auch die Rechtskraft so verzögert wird.
Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis vier bis fünf Punkte im Fahreignungsregister, erhält er von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde immer eine Ermahnung und den Hinweis, dass er freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen kann. Zeigt dieser Hinweis keine Wirkung und das Punktekonto in Flensburg wächst auf sechs bis sieben Punkte an, erfolgt eine zweite und letzte Verwarnung. Sind acht Punkte aufgelaufen, wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis ohne weitere Vorwarnung entziehen. Die Neuerteilung ist dann frühestens sechs Monate nach der Entziehung möglich. Hinweis: für Fahranfänger gelten andere, schärfere Regelungen im Punktesystem, die hier nicht erläutert werden.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem Fahreignungsseminar führt ggf. zum Abbau eines Punktes. Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung der Punktestand noch maximal fünf Punkte beträgt. Kommt zwischenzeitlich der sechste Punkt hinzu, ist die Chance zum Punkteabbau ganz verwirkt (hier gilt dann nicht die Rechtskraft, sondern das Tattagprinzip; mit einem in die Länge gezogenen Gerichtsverfahren lässt sich diese Konsequenz also nicht aushebeln). Man kann so oft an einem FES-Seminar teilnehmen, wie man möchte. Ein Punkteabbau von einem Punkt kann damit aber nur einmal innerhalb von fünf Jahren erreicht werden.
Taxifahrer aufgepasst: Auch bei der Verlängerung des Fahrgastbeförderungsscheines fragen viele Führscheinstellen inzwischen auch den Punktestand in Flensburg ab und verwehren die Verlängerung auf Basis einer fehlenden Eignung, wenn bis dahin sechs oder sieben Punkte gesammelt wurden. Der betroffene Führerschein ist somit noch gar nicht punktebedingt eingezogen, und trotzdem gibt es keine P-Scheinverlängerung.
Diese Verfahrenspraxis erscheint vielen Verkehrsjuristen fragwürdig, denn der Gesetzgeber geht bis zum Führerscheinentzug ja offensichtlich von einer grundsätzlichen Fahreignung aus, welche eine Führerscheinstelle eigentlich nicht eigenmächtig in Frage stellen sollte. Allerdings wird ein diesbezügliches Gerichtsverfahren sicherlich so aufwändig und langwierig, dass es den Aufwand vielfach trotzdem nicht lohnen wird, zumal das Führerscheinrecht im Verwaltungsrecht angesiedelt ist und so jede Beweislast immer beim Führerscheininhaber liegt. Insofern sollten gerade Inhaber des Fahrgastbeförderungsscheines besonders vorsichtig mit den Punktegrenzen umgehen und lieber zu früh als zu spät die Option eines Punkte-Abbauseminars nutzen. rw
Beitragsbild: Fotocollage Remmer Witte