Der gesetzliche Mindestlohn wird 2026 und 2027 steigen. Was ist zu beachten, was gilt für Mini-Jobber? Fragen und Antworten im Überblick.
Ein anstrengendes Taxijahr geht zu Ende und startet gleich wieder mit neuen Herausforderungen, denn der Mindestlohn steigt erneut drastisch. Anfang 2025 bekam Deutschland eine neue Regierung. Diese hat zwar nicht wie die letzte Regierung den Mindestlohn außer der Reihe als Wahlkampfversprechen pauschal heraufgesetzt, aber die Empfehlung der Mindestlohnkommission ist auch nicht so weit von der ursprünglichen Forderung des Koalitionspartners SPD entfernt, die sich für den neuen Eckwert von fünfzehn Euro pro Stunde stark gemacht hatte.
Im Ergebnis wird der Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro zum kommenden Jahreswechsel 2025/2026, also ab 01. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde angehoben und schon zwölf Monate später gelten dann 14,60 Euro als neuer Mindestlohn. Entsprechend steigt auch das Maximaleinkommen für Minijobber von 556 Euro brutto pro Monat. Ab 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich, ab 2027 dann bei 633 Euro.
Die Verdienstgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass trotz des höheren Stundenlohns die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.
Arbeitgeber in der gewerblichen Fahrgastbeförderung sind dazu verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufbewahrt werden.
Auch wenn dabei die exakte Aufzeichnung von Pausenzeiten nicht verpflichtend ist, ist jedoch eindeutig geregelt, dass Anfang und auch Ende von Pausenzeiträumen vor Beginn der Pause festgelegt sein müssen. Daher ist es natürlich auch ausgeschlossen, Pausen während einer Arbeitsbereitschaft, beispielsweise am Taxistand oder in Rufbereitschaft zu verbringen. Solche Zeiten sind voll als Arbeitszeit zu vergüten.
Soweit stundenbezogene Zuschläge gewährt werden (steuerfreie Nachtzuschläge), müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit, die einen Anspruch auf den Zuschlag begründet, unter Angabe des jeweiligen Zuschlags ebenfalls bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet werden und mindestens zwei Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, aufbewahrt werden.
Die Kontrolle, ob die Mindestlohnzahlung eingehalten wird, liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Die Mindestlohnhotline nimmt Beschwerden und Meldungen von Verstößen entgegen und beantwortet alle Fragen rund um den Mindestlohn. Sie ist montags bis donnerstags von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030 / 60 28 00 28 zu erreichen. Weitere Details zum Mindestlohn hat die Bundesregierung hier veröffentlicht. rw
Beitragsgraphik: Die Bundesregierung / Remmer Witte





