30 Grad! Für Taxifahrer*Innen, die acht und mehr Stunden auf der Straße verbringen müssen, ist luftige Kleidung ein Segen. Doch wie luftig darf es an den Füßen sein?
Draußen 30 Grad, eine lange und warme Taxischicht steht bevor. Ein verantwortungsbewusster und serviceorientierter Taxifahrer dürfte sowieso nicht auf die Idee kommen, die Taxischicht mit Flip Flops oder sogar barfuß anzutreten. Nachfolgend soll diese Frage aber auch unter dem rechtlichen Aspekt erörtert werden. Wäre es überhaupt erlaubt, mit ungeeignetem Schuhwerk oder barfuß Auto zu fahren?
Im Gesetz finden sich diesbezüglich keine Regelungen. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält keine Vorgaben hinsichtlich des passenden Schuhwerks während der Autofahrt. Das oberste Ziel der StVO ist jedoch generell, dass niemand im Straßenverkehr gefährdet wird. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen entschied so auch das OLG Celle 2010 (AZ: 322 Ss 46/07), dass Barfußfahren (oder generell mit ungeeignetem Schuhwerk) keine Ordnungswidrigkeit darstellen und somit kein Bußgeld zu befürchten sei.
Wer demnach als Barfußfahrer in eine Verkehrskontrolle gerät, muss sich keine Sorgen machen, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO muss der Fahrer des Fahrzeuges zwar stets dafür sorgen, dass die Besetzung vorschriftmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Fahrzeugführer müssen demnach immer in der Lage sein, ihr Fahrzeug sicher zu führen. Der Fall aber, dass durch eigenes Verhalten des Fahrers, das sich nicht auf die Ladung oder Besetzung des von ihm geführten Fahrzeugs bezieht, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, wie eben durch das Führen eines Kfz ohne geeignetes Schuhwerk, wird von § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht umfasst.
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind. Fehlt der nötige Halt in ungeeignetem Schuhwerk, kann der Fahrzeugführer mitunter in einer Unfallsituation nicht ordnungsgemäß reagieren und eine Sorgfaltspflichtverletzung kann vorliegen. Das fehlende/unpassende Schuhwerk kann dem Fahrer als fahrlässig ausgelegt werden, weshalb ihm bei einem Unfall eine Mithaftung droht. Des Weiteren können dem Fahrer dann Bußgelder drohen und es können Probleme mit der Versicherung entstehen, da die KFZ-Versicherung nicht für die volle Schadenshöhe aufkommt.
Für Berufskraftfahrer finden sich Vorgaben in § 44 UVV (Unfallverhütungsvorschrift). Nach § 44 Abs.2 UVV sind berufsbedingte Fahrzeugführer verpflichtet, zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen. Das OLG Bamberg entschied mit Beschluss vom 15.11.2006 zu dem Az. 2 Ss OWi 577/06 allerdings auch hier, dass zwar das bloße Tragen von Socken, insbesondere dann, wenn ein Betroffener noch an den Folgen einer Verletzung leidet, nicht geeignet ist, eine sichere Bedienung der Pedale zu gewährleisten, aber der Betroffene deshalb nur dann bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn sein Verhalten über die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 1 StVO hinaus auch gegen eine bußgeldbewehrte Verhaltensvorschrift verstoßen hat. Wie bereits ausgeführt, enthält die StVO aber keine Vorgaben hinsichtlich des passenden Schuhwerks während der Fahrt.
Somit ist es im Ergebnis nicht verboten, barfuß oder mit Flip-Flops Auto zu fahren, dennoch ist es ratsam, stets mit dem geeigneten Schuhwerk im Straßenverkehr teilzunehmen, um eine sichere Fahrweise zu gewährleisten und diese Sicherheit auch dem Fahrgast zu vermitteln. rw
Hinweis der Redaktion: Mit dem Thema und weiteren verkehrsrechtlichen Themen (offene Fenster bei geparkten Autos, Regeln an Zebrastreifen, Einfädeln, Rechtsfahrgebot) hatten wir uns auch in einer Berliner Printausgabe befasst (siehe hier auf Seite 26).
Das Beitragsfoto zeigt Flip-Flops dort, wo sich auch hingehören: am Strand. Beim Autofahren sollte man sie allerdings vermeiden. Im Taxi sind sie sowieso ein No-Go. Foto: Pexels