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Start Digitalisierung

Nebelkerze Auftragsbuch-App für Mietwagen

von Remmer Witte
10. Juli 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten.
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Nebelkerze Auftragsbuch-App für Mietwagen
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Seit kurzem wird unter anderem bei Google, aber auch gegenüber den Genehmigungsbehörden intensiv für eine Auftragsbuch-App geworben. Doch deren Funktion kollidiert mit den gesetzlichen Vorgaben, so dass die dort erzeugten Nachweise von pflichtbewussten Genehmigungsbehörden nicht anerkannt werden dürften.

Ein Kommentar von Remmer Witte

„Der Uber-/Bolt-Export ist noch kein Auftragsbuch. Wir machen eins daraus. Mietwagenunternehmen müssen Beförderungsaufträge buchmäßig erfassen (§ 49 Abs. 4 PBefG). Aus deinen Plattform-Exporten (.xlsx/.csv) wird in Minuten ein strukturiertes PDF—GoBD-konform aufgebaut.“ Dem Leser dieser Titelzeile der Online-Präsenz von auftragsbuch.app soll offensichtlich vermittelt werden, dass Auftragnehmer von Uber, Bolt & Co in der Vergangenheit vielleicht gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstoßen haben, mit dieser App aber zu zuverlässigen gesetzestreuen Unternehmern werden können. Gleichzeitig will man offensichtlich auch Genehmigungsbehörden ködern, die sich bei der Nutzung dieser App durch ihre örtlichen Konzessionsträger in Sicherheit wiegen sollen, dass nun den gesetzlichen Bestimmungen zumindest bezüglich des Auftragseingangsbuches (AEB) Genüge getan sei.

Schon mit der zitierten Überschrift auf der ansprechend gestalteten Internetpräsenz auftragsbuch.app wirft der Anbieter aber verschiedene Begriffe wild durcheinander, was das Angebot dann doch eher unseriös wirken lässt. Einerseits wird auf die bestehende Auftragsaufzeichnungspflicht gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verwiesen, andererseits wird eine GoBD-konforme Aufzeichnung suggeriert. GoBD steht aber für die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ und hat mit der Aufzeichnungspflicht gemäß PBefG zunächst einmal gar nichts zu tun. Hier werden also Äpfel und Birnen in einen Korb geworfen.

Zusätzlich wirbt der Anbieter noch dafür, dass die von der App gespeicherten Daten nun auch TSE-signiert werden könnten: „Fahrtendaten hochladen – Optional: mit DSFinV-TW verifizieren – PDF herunterladen.“ DSFinTW ist aber das Datenformat, in dem TSE-signierte Daten den Finanzbehörden inzwischen verfügbar gehalten werden müssen. Zur Erfüllung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß GoBD, bzw. genauer eigentlich dem Anwendererlass der Abgabenordnung (AEAO) der Finanzbehörden, sind aber mindestens die folgenden Daten aufzuzeichnen: Fahrtbeginn und Fahrtende (Datum und Uhrzeit), Fahrttyp (Tariffahrt oder sonstige Fahrt), zurückgelegte Strecke (nur bei Fahrttyp Tariffahrten) , in Rechnung gestellte Gesamtsumme, Umsatzsteuersatz, Zahlungsart (z. B. bar, gezahltes Trinkgeld (sofern – wie bei selbstfahrenden Unternehmern – steuerlich relevant).

Die Übersicht der von der Auftragsbuch-App präsentierten Auftragsaufzeichnung lässt wichtige Teile dieser Aufzählung unberücksichtigt, beispielsweise die Einnahmen. Zusätzlich kann eine Datei im PDF-Format sicherlich nicht den Ansprüchen einer steuerlichen Auswertung standhalten, es bedarf daher also weiterer Daten und auch Technik, um aus den beschriebenen Daten eine AEAO-konforme Aufzeichnung zu machen. Das Finanzministerium verweist selbst darauf, dass die Aufzeichnungspflicht gemäß PBefG nicht zu verwechseln sei mit den steuerlichen Aufzeichnungspflichten, zumal erstere nur ein Jahr aufzubewahren seien, während zweitere seit 2025 minimal acht Jahre aufzubewahren sind. Mit der Vermischung von Aufzeichnungspflicht, AEAO-Pflichten und der vermeintlich optional möglichen TSE-Signierung wird Interessenten so eine Pseudo-Sicherheit vermittelt, die das Angebot ohne bedeutende Mehrausgaben definitiv nicht halten kann. Dies aber wirkt wie eine klassische Nebelkerze, die Fakten verschleiert.

Auszug aus Auftragsbuch.app

Aber auch der Aufzeichnungspflicht laut PBefG können die durch die App gespeicherten Vermittlerdaten nicht gerecht werden. Gemäß der aktuellen Fassung des PBefG ist nach §49, Abs. 4 der „Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung vom Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen.“ Damit ist also das Führen eines Auftragseingangsbuches strikt abzugrenzen vom Führen der Fahrdaten der Vermittler. Tatsächlich findet bei den Plattformen bekanntlich nur in Ausnahmefällen eine Vermittlung vom Betriebssitz statt, wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt (VG Ansbach v.  06.05. 2026 – AN 10 S 26.517, Taxi Times berichtete).

Sogar die Übersicht von auftragsbuch.app selbst zeigt im Übrigen die sekundengenau zeitgleiche Weiterleitung aller eingehenden Aufträge, wie sie eben nur bei elektronischer Direktweiterleitung möglich ist. Dies aber entspricht nicht dem Sinn der Aufzeichnungspflicht, was auch schon vom Bundesverfassungsgericht in einem Umkehrschluss erkannt wurde (Beschluss des Ersten Senats BVerfGE 14. November 1989 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84): Dass den Taxiunternehmern eine entsprechende Aufzeichnungspflicht nicht auferlegt ist, wird sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Taxiunternehmer – in der Gemeinde ihres Betriebssitzes (vgl. § 47 Abs. 2 PBefG) – nicht darauf beschränkt sind, Aufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung entgegenzunehmen. Die Beweisfunktion solcher Aufzeichnungen hätte daher bei ihnen keine wesentliche Bedeutung.

Die auftragsbuch.app führt ihr Angebot so für jedermann sichtbar ad absurdum. Denn damalige Gesetzesbegründung für das Auftragseingangsbuch (AEB) war eine „Beweispflicht für den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers“ (Drucksache 9/2128 – Deutscher Bundestag — 9. Wahlperiode). Im Prüfungsfall am Betriebssitz sei das aktuell geführte AEB der Behörde unmittelbar vorzuzeigen. Daraus folgt somit zwingend, dass das AEB auch am Ort der Vermittlung, also am Betriebssitz, zu führen ist. Wird nun das Führen des AEB an einen anderen Ort (beispielsweise in eine Cloud) verlegt und automatisiert an die virtuelle Vermittlung der Plattform gekoppelt, verliert es seine Beweisfunktion und dient dann nur noch dem Vortäuschen eines ordnungsgemäßen Vermittlungsprozesses – ein Schelm, der Böses dabei denkt.

Gleichzeitig kann das Führen eines Auftragseingangsbuches auch nicht damit abgedeckt werden, dass im Nachhinein monatlich eine PDF-Datei erstellt wird, so wie es auf der Werbeplattform für die App propagiert wird: „Den Uber- und den Bolt-Fahrtenbericht beantragst du jeweils monatlich über ein Formular; beide Plattformen senden dir die Datei anschließend per E-Mail. Den FREENOW-Export findest du in deinem FREENOW-Partnerportal, den SIXT-ride-Export in deinem SIXT-Partnerportal.“ Das PBefG fordert vielmehr eine Eingangserfassung jedes einzelnen Auftrags am Betriebssitz. Ein nachträglich erstelltes PDF widerspricht damit konträr dem rechtlichen Grundgedanken der Aufzeichnungspflicht, denn ein wochen- oder sogar monatsbasiertes PDF kann keinerlei Beweisfunktion bezüglich der Einhaltung der Rückkehrpflicht oder des Auftragseinganges am Betriebssitz aufweisen.

Wichtig war dem Gesetzgeber im Übrigen auch die weitgehende Unveränderbarkeit des AEB. Nach Stand der damaligen anlogen Technik hatten die Aufzeichnungen in „geordneter Reihenfolge, lückenlos und dauerhaft“ in ein „gebundenes Buch“ zu erfolgen (Fielitz / Grätz, Personenbeförderungsgesetz – Kommentar, § 49 Rn 36). „Das Führen einer ´Zettelwirtschaft´ war ebenso wie eine computermäßige Erfassung nicht erlaubt, weil insoweit nachträgliche Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. Eine digitale Aufzeichnungsoption hat nun zwar zeitgemäßen Einzug ins Gesetz gehalten. Obwohl noch keine Rechtsprechung zum Führen des AEB in digitaler Form vorliegt, darf man als Grundvoraussetzung eine dafür notwendige qualifizierte digitale Signatur erwarten, wie sie beispielsweise mit der TSE im steuerlichen Bereich realisiert wurde. Ohne eine entsprechende Absicherung ist davon auszugehen, dass alle Bestrebungen, AEBs zu digitalisieren, Täuschungsversuchen Tür und Tor öffnen würden.

Die App mag somit tun, was sie soll, sie ist aber definitiv ungeeignet, der bestehenden Aufzeichnungspflicht für Mietwagen gemäß PBefG im Rechtssinne nachzukommen. Es ist also vor allem damit zu rechnen, dass die App den Genehmigungsbehörden vor Augen führt, wie perfide bestehendes Recht von manchen Akteuren auf diesem Spielfeld gebeugt wird. rw

Beitragsfoto: Remmer Witte

Tags: AEAOAuftragseingangsbuchDSFinTWFinanzamtGenehmigungsbehördenGoBDPBefGPersonenbeförderungsgesetzTSE
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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