Taxifahrpreise dürfen nicht durch Zuzahlungen von Taxivermittlern unterschritten werden, so sieht es zumindest das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Trotzdem wird eine finale Entscheidung höchstwahrscheinlich erst vor dem Oberlandesgericht fallen.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 6.Zivilsenat des Oberlandesgerichtes in Frankfurt am Main hat in der Berufungsverhandlung am 2.02.2017 die verschiedenen Rabattaktionen der Mercedes-Tochter „mytaxi“ für wettbewerbswidrig erachtet und die Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 19.01.2016 bestätigt, mit der die Rabattaktionen deutschlandweit verboten wurden. Im Jahr 2015 hatte mytaxi mehrere Rabattaktionen für Taxifahrten durchgeführt und den Fahrgästen 50% der Taxikosten erstattet, wenn diese das Taxi bei mytaxi bestellten. Gegen diese Aktionen hatte Taxi Deutschland im Januar 2016 bei dem LG Frankfurt ein bundesweit geltendes Verbot erwirkt.
Nach Auffassung des Gerichts sollen die staatlich festgesetzten Taxifahrpreise einen Preiswettbewerb innerhalb der Taxibranche verhindern, der die Existenz von vielen kleinen Taxibetrieben durch die Gefahr von Dumpingpreisen gefährden würde. Dieter Schlenker, Vorstandsvorsitzender von Taxi Deutschland, zeigte sich nach der Verhandlung erleichtert. „Mit dieser Entscheidung werden faire Wettbewerbsbedingungen in der Taxibranche aufrechterhalten. Großen und finanzstarken Konzern wie Mercedes bleibt es verwehrt, die Existenz von vielen kleinen und mittleren Taxibetrieben und Taxizentralen durch millionenschwere Subventionen zu gefährden“.
Der Streit um die Zulässigkeit von Rabatten auf Taxifahrpreise beschäftigt seit einiger Zeit die Gerichte in Deutschland. Die Oberlandesgerichte in Frankfurt am Main und Köln halten die Rabatte für unzulässig. Hingegen hatte das LG Hamburg erst im Dezember 2016 zugunsten von mytaxi geurteilt und die Rabatte erlaubt. Das OLG Frankfurt hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Streit letztlich vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden werden wird.“
(OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 02.02.2017; Az. 6 U 29/16)
Quelle: Taxi Deutschland eG
in unserer Region fahren Mietwagen für 18 € zum Flughafen was mit dem Taxitarif ca.70 € kosten würde. Braucht da das Taxigewerbe keinen Schutz? MyTaxi Rabatt Aktionen sind meistens Zeitlich begrenzt Mietwagen Preise sind meistens Dauerhaft. Da wird nicht von Wettbewerbsverzerrung gesprochen.
Der Versuch der Taxizentralen, Mytaxi zu verhindern ist einfach lächerlich. Die Taxizentralen sind in der Defensive, jedoch durch die Abzocke ihrerseits den Taxibetrieben ggü. selbst schuld, wenn deren Gebühren nur eine Richtung kennen, und zwar nach oben.
@Marco Tröller: Mit diesem Urteil wird Mytaxi nicht verhindert sondern lediglich eine Rabattaktion untersagt. Und das ist nicht lächerlich! Keine Taxizentrale, die mit teurem Personal für die Betreuung der Kunden arbeitet, kann sich solche Rabattaktionen leisten. Auch Du als Taxifahrer oder Unternehmer könntest niemals 50% Rabatt geben ohne Deine Existenz zu gefährden. Mytaxi ist einfach nur ein Rosinenpicker, der eine Bestellmöglichkeit für technikaffine Menschen anbietet und Millionen Euro fürs Marketing ausgeben kann.
Alle anderen Menschen, Zentralen oder nicht bei MyTaxi mitwirkende Taxifahrer bleiben auf der Strecke bzw. werden vom Markt gedrängt!