Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hatte der Regierung in Form einer kleinen Anfrage einen umfassenden Fragenkatalog zur Situation im Taxi- und Mietwagengewerbe vorgelegt. Die Antworten des Ministeriums enthalten kaum Überraschungen.
Im Sommer 2021 trat die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Kraft. Gemäß guter demokratischer Tradition wird eine solche Gesetzesnovelle ebenso wie ein funkelnagelneues Gesetz einige Zeit nach der Verabschiedung noch mal einer „Evaluierung“ unterzogen, was bedeutet, dass geprüft wird, ob die im Gesetz getroffenen Regelungen auch tatsächlich ihren Zweck erfüllen. Eine dreiteilige Evaluierung des PBefG ist für das Jahr 2026 vorgesehen, soll von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) erarbeitet und dann dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden.
Schon vor Ablauf dieser Zeit hatte nun die oppositionelle Unionsfraktion im Bundestag im Rahmen einer kleinen Anfrage 55 Fragen zur PBefG-Novelle formuliert und die Regierung um Antwort gebeten. Die Antworten auf diese Fragen wurden im zuständigen Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) erarbeitet. Fragen und die entsprechenden Antworten der Bundesregierung liegen nun vor.
Anstelle einer detaillierten Antwort verweist das BMDV bei vielen Fragen, vor allem bei solchen grundsätzlicher Natur, auf die noch ausstehende Evaluierung im Jahr 2026. Dieses Schicksal erleiden damit viele Elemente der CDU/CSU-Initiative, bei denen sich auch die Branche schon jetzt größere Klarheit für die Zukunft erhofft hätte.
Erst relativ am Ende des Fragenkataloges standen die Fragen zur kleinen Fachkunde für Fahrerinnen und Fahrer im Gelegenheitsverkehr mit Taxi und Mietwagen, deren Antworten natürlich mit einer gewissen Spannung erwartet wurden. Die Spannung war allerdings leider vergebens, denn bis auf die Feststellung, dass die Prüfung zukünftig online und im Multiple-Choice-Verfahren abzunehmen sei, verweist das Ministerium auf die Zuständigkeit der Länder auch bei der Frage, welche Stellen denn zukünftig geeignet seien, die Prüfungen abzunehmen.
Bezüglich eines Qualitätsverlusts bei Taxi- und Mietwagenfahrern sei dem BMDV nichts über ein erhöhtes Beschwerdeaufkommen bekannt. Auch lägen keine Informationen über einen Fachkräftemangel in der Branche vor. Auf die vorangegangene Frage der CDU/CSU-Fraktion zur Digitalisierung und Vereinfachung des unternehmerisch notwendigen Fachkundenachweises (Unternehmerprüfung) weicht das BMDV ebenfalls spröde aus, indem es lediglich darauf verweist, dass dieser Punkt nicht Bestandteil der anstehenden Evaluierung sei.
Im Übrigen stellt das BMDV fest, dass die Einigung im aktuellen Koalitionsvertrag der Ampelregierung, jedwede Ausnahmeregelungen des PBefG zur Inklusion/Barrierefreiheit abschaffen zu wollen, nach wie vor Teil der Agenda des BMDV sei, verweist dann im Detail aber auf die Zuständigkeit der Länder.
Konkret äußert sich das BMDV immerhin zu der Frage der Oppositions-Fraktion, ob aktuell noch Änderungen bei der Freistellungsverordnung geplant seien, indem es dies klar verneint. Es stellt dazu fest, dass es keine Probleme erkennen könne, die sich aus der parallelen Anwendung des PBefG für gewerbliche Verkehre und der Durchführung freigestellter Verkehre ohne PBefG-Bindung, welche ehrenamtliche und soziale Fahrdienste durchführen, ergäben. Parallel wirft das BMDV zwar noch eine kleine Nebelkerze, indem es auf geringfügige geplante Änderungen im PBefG verweist, welche aber scheinbar kaum Relevanz für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis und Mietwagen haben werden.
Beim Themenkomplex der On-demand-Verkehre sowie der gebündelten Bedarfsverkehre mit oder ohne Einbindung von Taxiunternehmen hält sich das BMDV schlicht nicht für den richtigen Ansprechpartner und verweist auf die Zuständigkeit der Länder für den ÖPNV, auch wenn teilweise Bundesmittel zur Förderung bestimmter Projekte in diesem Segment genutzt würden. Lediglich bei einer möglichen Datenerhebung auf Basis der Mobilitätsdatenverordnung erkennt das BMDV die Notwendigkeit zur Einführung von Koordinierungs- und Durchsetzungsmechanismen, hat also wohl auch erkannt, dass hier bisher offensichtlich lediglich ein Papiertiger geschaffen worden ist.
Ebenfalls sehr konkret, allerdings entgegen der Wünsche der Taxi-Branche, stellt das BMDV fest, dass es dem ihm vorliegenden Vorschlag des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen (BVTM) nicht folgen wird, wo eine Vereinfachung der Zulassungsbeschränkung von Mietwagen in Städten ab 100.000 Einwohnern gefordert wird, weil die diesbezügliche gesetzliche Regelung aus Paragraph 49 PBefG in der bestehenden Form kaum anwendbar sei. Das Ministerium befürchtet hier ansonsten über das erwünschte „level playing field“ hinaus, welches zunächst marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliege, eine einseitige Belastung für Mietwagenunternehmen zu schaffen, welche nicht durch das Allgemeininteresse gedeckt sei. Da allein wirtschaftliche Interessen der Taxler zur Begründung vorgetragen würden, sei diese Initiative voraussichtlich nicht EU-rechtskonform. Bezüglich möglicher Vollzugsprobleme bei der Umsetzung der aktuellen Regelung verweist das BMDV im Übrigen ganz lapidar auf die diesbezügliche Zuständigkeit der Länder.
Auch in Bezug auf vorgelegte Fragen zu Mindestentgelten für Mietwagen sieht das Ministerium allein die Länder in der Pflicht und erkennt keinerlei anstehende Handlungsoptionen für sich selbst. Es begrüßt allerdings die bundesweit zunehmende Anwendung der Tarifkorridore und stellt dann fest, dass die PBefG-Novelle seiner Ansicht nach eine gute Grundlage für einen fairen Wettbewerb zwischen Taxi und Mietwagen geschaffen habe. Zur Ausgestaltung der Rückkehrpflicht wollte es sich mangels Daten allerdings nicht äußern.
Beim Thema der Zulassungszahlen von Taxis und Mietwagen bezieht sich das BMDV auf ihm vorliegende Zahlen aus dem Jahr 2020, wo 18.824 Taxiunternehmen mit 50.445 Taxis 8.525 Mietwagenunternehmen mit 44.968 Mietwagen gegenüber standen. Hier erwarte man im kommenden Jahr zum Stand Dezember 2024 neue Zahlen.
Die letzte Frage der Christdemokraten bezog sich dann auf eine mögliche TSE-Pflicht für Wegstreckenzähler. Gemäß BMDV sei dies seit März 2024 vorgeschrieben, wenn die Wegstreckenzähler über die dafür notwendige digitale Schnittstelle verfügten. In welcher Konstellation allerdings Wegstreckenzähler ohne diese Ausstattung zum Einsatz kommen dürften, dazu äußerte sich das Ministerium nicht.
Beitragsbild: Remmer Witte