Das Kurzarbeitergeld hat viele Jobs gerettet. Hat ein Betrieb aber zu Unrecht Kurzarbeitergeld angemeldet, so muss er es zurückzahlen – so wie ein Taxi-Unternehmer aus dem Kanton Aargau nach einem Entscheid eines Schweizer Gerichts.
Das Ziel der staatlichen Förderung von Kurzarbeit ist der kurzfristige Erhalt von Beschäftigungsverhältnissen. Es dient ausschließlich als effektives Instrument zur kurzfristigen Beschäftigungssicherung. Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, dass einem Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ein vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall entsteht und dass vorhandene Arbeitszeitguthaben vollständig abgebaut wurden.
Nach einem Bericht der Nau media AG hat die Kontrolle eines Inspektors des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) im August 2020 ergeben, dass ein Taxiunternehmer für den Zeitraum vom 17. März bis zum 30. Juni 2020 im Zeiterfassungssystem für die Fahrer*Innen Stunden erfasst hatte, obwohl für diese Tage Arbeitsausfälle geltend gemacht worden waren.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau hatte ihm daraufhin rund 65.000 Franken (60.060 Euro) als Kurzarbeitergeld ausgezahlt. Das Gericht stellte in diesem konkreten Fall fest, dass auch für den Geschäftsführer die Arbeitszeit nicht erfasst worden war und außerdem nicht nur die Lenkzeiten ausschlaggebend für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung seien, sondern auch die Wartezeiten der Fahrer als Personalkosten ausgezahlt werden müssen.
Ziel der Covid-Verordnung sei der Erhalt von Arbeitsplätzen und nicht der Schutz von Umsätzen der Firma. Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe dann, wenn der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung dieser Person verzichte.„Richtigerweise hätte sie [die Beklagte] dem regelmäßigen Wegfall des Geschäfts dadurch begegnen müssen, dass sie ihre Arbeitnehmenden von der Arbeitsleistung befreit hätte“, so das Gericht.
Das Gericht urteilte deshalb, dass der Unternehmer von den unrechtmäßig erhaltenen Leistungen einen Großteil in Höhe von rund 44.000 Franken (40.660 Euro) an die Arbeitslosenkasse zurückzahlen muss. Dieses Urteil (B-5990/2020 vom 24.6.2021) kann die Firma zwar beim Bundesgericht noch anfechten, doch scheint die Aussicht auf Erfolg gering. hs
Beitragsfoto: Taxi Times