Die Fachvereinigung Personenverkehr Sachsen-Anhalt im Landesverband des Verkehrsgewerbes (LTV) hat erfolgreich die Ansprüche eines Mitgliedsunternehmens durchgesetzt. Das mit der AOK Sachsen-Anhalt vertraglich vereinbarte Wirtschaftlichkeitsrecht kann nun nicht mehr dafür genutzt werden, um vereinbarte Anfahrtspauschalen zu kürzen.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Krankenkasse im Vertrag mit dem Dienstleister eine Hintertür offengelassen. Deshalb konnte die AOK-Sachsen-Anhalt bislang die Anfahrtspauschale bei Fahrten ins Stadtgebiet kürzen. Begründet wurde dieser Schachzug mit dem vertraglich abgesicherten Wirtschaftlichkeitsgebot. Da das klagende Unternehmen, bedingt durch seines Betriebssitzes außerhalb des Stadtgebietes, eine längere Anfahrt habe, als ein Wettbewerber, dessen Betriebssitz in der Stadt liege, könne der Wettbewerber wirtschaftlicher agieren. Mit dieser Argumentation kürzte die AOK die Anfahrtspauschale des Klägers.
Das Sozialgericht Halle/Saale folgte allerdings der Argumentation des LTV und dessen Mitgliedsunternehmen und entschied, dass es einem Beförderungsunternehmen weder zumutbar noch praktisch möglich sei, vor jeder Annahme einer Fahrt zu prüfen, ob andere Unternehmen diese Fahrten mit einer geringeren Anfahrt durchführen können.
Die Fachvereinigung Personenverkehr Sachsen-Anhalt empfiehlt allen Unternehmen, die Verträge mit der AOK-Sachsen-Anhalt eingegangen sind und eine Anfahrtspauschale vereinbart haben, zu überprüfen, ob entsprechende Kürzungen der Anfahrtspauschale unrechtmäßig erfolgt sind.
Beitragsfoto: Symbolbild Krankenfahrten pixabay