Die neue Taxitarifordnung für den bayerischen Landkreis Kelheim enthält neben einem Tarifkorridor ein weiteres Novum: Die Rechnungslegung für eine Taxifahrt wird pauschal mit 3,– Euro bewertet. Der Landesverband LVBTM legt seinen Mitgliedern diesen Schritt neuerdings nahe.
In der neu ausgearbeiteten Taxitarifordnung (TTO) für den Landkreis Kelheim im Regierungsbezirk Niederbayern, die am 1. August in Kraft tritt, heißt es: „Verwaltungsaufwandspauschale gegenüber dem Rechnungskunden für Rechnungsstellung bei Beförderungen, die nicht unmittelbar am Ende der Fahrt im Fahrzeug bar oder unbar bezahlt werden und die die Rechnungsstellung des Taxiunternehmens oder eines von ihm beauftragten Dritten erfordern …“ wird ein Zuschlag von 3.- Euro erhoben. Auch ansonsten sieht der LVBTM diese neue Taxitarifordnung, der man dort gemeinsam mit dem Landkreis und den Unternehmen vor Ort erarbeitet hat, als eine Art Mustervorlage auch für andere bayerische Landkreise, da sie zusätzlich Korridorfestpreise ermöglicht, die höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt abweichen dürfen.
Ein solcher Zuschlag als fester Bestandteil einer TTO ist in der bundesdeutschen Tariflandschaft bisher eher selten, ging die Branche bisher doch immer davon aus, dass die Rechnungslegung kostenfreier Servicebestandteil sein soll. Allerdings ist der Anteil der Rechnungsfahrten im Gewerbe inzwischen enorm gestiegen, genauso wie die Lohnkosten. Rechnet man zusammen, welcher zeitliche Aufwand entsteht, wenn ein Fahrauftrag einfach nur geprüft und zu einer allen heutigen Ansprüchen genügenden Rechnung verarbeitet ist, zzgl. Versand und Summeneingangskontrolle auf dem Firmenkonto, dann kommt man dabei selbst im besten Fall schnell auf zehn bis 15 Minuten pro Fahrauftrag. Im Ergebnis schafft auch eine fixe Bürokraft somit in einer Stunde kaum mehr, als fünf bis sechs Rechnungen zu organisieren. Damit erscheinen drei Euro pro Rechnung tatsächlich nicht zu viel.
Alternativ gibt es Optionen, bei denen eine digitalisierte Auftragsverwaltung alle Schritte der Rechnungslegung schon automatisch in die Auftragsabwicklung integriert. Für solche Betriebe, die den Sprung in die digitale Welt schon geschafft haben, mögen solch hohe Zuschläge für eine einzelne Rechnung zunächst inflationär wirken. Daher erscheint es eigentlich sinnvoller, diese Zuschlagsoption im Rahmen der Korridorfestpreise als ermöglicht zu sehen, die der LVBTM ebenfalls für alle TTOs forciert, an deren Gestaltung er beteiligt wird.
Einzig und allein für den Fall, dass vor Ort keine Sondervereinbarungen für Krankenfahrten abgeschlossen werden können, ergibt diese Regelung dann wieder Sinn, denn dann (und nur dann) ließe sich der Rechnungs-Zuschlag auch für alle Krankenfahrten realisieren, die in diesem Fall ja zwingend tarifgerecht abgerechnet werden müssten. Von den festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere Kranken- oder Schülerbeförderung) sind gemäß der aktuellen TTO nämlich nur mit Genehmigung des Landratsamtes Kelheim zulässig.
Hier aber schließt sich der Kreis, denn genau dieser Fall der Ablehnung von beantragten Sondervereinbarungen scheint zukünftig zumindest in Bayern vielfach erwartbar. Eine aktuell am Verwaltungsgericht München anhängige Klage eines Rosenheimer Taxlers zielt darauf ab, dass örtliche Genehmigungsbehörden Sondervereinbarungen mit Krankenkassen nur dann genehmigen dürfen, wenn sie deren Vergütung auch als auskömmlich anerkennen. Eine solche Auskömmlichkeit wird aber in der Regel kaum unterhalb der örtlichen Taxitarife möglich sein. Entscheidet das Münchner Verwaltungsgericht also, dass Sondervereinbarungen zukünftig vor ihrer Genehmigung von der Behörde zwingend auf ihre Auskömmlichkeit zu prüfen sind, werden gerade die ländlichen Taxitarife mangels Sondervereinbarungen wieder enorm an Relevanz gewinnen – und dies dann in allen Tariffacetten. Somit erscheint es für die Landkreise nützlich, sich bis dahin gut vorzubereiten. rw
Beitragsbild: Remmer Witte






