Vordergründig mag es beim aktuellen Uber-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um ein Verbot in Spanien gehen. Doch die Beurteilung betrifft ganz Europa.
Die nun endlich geklärte Frage, ob der US-Vermittler als technische Plattform oder als Fahrtenvermittler einzustufen ist, dürfte auch Gerichtsverfahren und rechtliche Bewertungen in anderen Ländern der europäischen Union beeinflussen. In Frankreich wurde eine Entscheidung ebenfalls an den EuGH abgegeben, dort deutete sich im Juli eine ähnliche Tendenz an wie im Fall Spanien.
In Deutschland wollte der BGH im Mai 2017 kein abschließendes Urteil zu einem Verbot der App „UberBLack“ in Berlin fällen. Zwar stufte man die App als wettbewerbswidrig ein, verwies die Sache aber zur endgültigen Klärung ebenfalls an den EuGH und machte in seinen Ausführungen deutlich, dass es auch bei UberBLACK um die Frage gehen werde, ob Uber nun technische Plattform oder Fahrtenvermittler ist. Vom EuGH wiederum kam die Aussage, dass man das „deutsche Verfahren“ bis zur Entscheidung im Fall Spanien aussetzen würde, da man aus dieser Entscheidung dann voraussichtlich Schlüsse für das UberBlack-Verfahren ziehen könne.
Ein Verfahren gegen UberX in München wiederum wurde im Oktober auf Januar vertagt. Auch hier deutete die Richterin an, zunächst einmal die Einschätzung des EuGH abwarten zu wollen. Die ist nun zugunsten der Taxibranche ausgefallen: „Die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern fällt unter die Verkehrsdienstleistungen“, urteilt der EuGH. „Die Mitgliedsstaaten können daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird.“
Der Bundesverband deutscher Taxi- und Mietwagenunternehmer BZP begrüßte dieses Urteil. „Der Europäische Gerichtshof hat die Bedeutung von Verkehrsdienstleistungen mit allen Konsequenzen für die Branche klargestellt“, sagte BZP-Präsident Michael Müller. „Rosinenpicker sollen eben keine Chance haben, wenn sie bestehende Gesetze mit Füßen treten. Das deutsche Personenbeförderungsgesetz schreibt für alle Marktteilnehmer klar vor: Mietwagenunternehmer dürfen nur solche Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz des Unternehmens oder Wohnort des Unternehmers eingegangen sind. Erhalten sie auf dem Rückweg von der Ausführung eines Auftrages vom Betriebssitz einen weiteren Auftrag, dürfen sie diesen ebenfalls ausführen. Anders aber, wenn die Fahrer direkt vom Kunden – via App – ohne Zwischenschaltung des Unternehmers Aufträge entgegennehmen, dann verstoßen sie gegen das Bereithaltungsverbot.“
Müller ergänz die Argumentation für die Beibehaltung der Rückkehrpflicht: „Dabei stehen nicht nur feste Beförderungstarife und Beförderungspflicht der Taxis zum Schutz der Verbraucher im Fokus. Sondern ebenso gilt es Umweltschutz und den Verkehrsfluss in den Innenstadtbereichen zu berücksichtigen. Hätte sich Uber durchgesetzt, würden die Mietwagen auf Kundensuche in den Innenstädten kreisen oder auch die generelle Parkraumnot verschärfen, weil sie in Erwartung von Aufträgen Parkräume zustellen und dem anderen Verkehrsteilnehmern entziehen würden.“
Die Tatsache, dass der mit privaten Laientaxis durchgeführte Dienst UberPOP in Deutschland bereits juristisch verboten wurde, was aufgrund der nun erfolgten Einstufung von Uber als Verkehrsdienstleister unantastbar sein dürfte, wird vom BZP als richtig eingestuft: „Taxifahrer ist in Deutschland ein Beruf, der mit einer Zulassung nach erfolgreicher Prüfung einhergeht. Auch für die Autos gibt es ein engmaschiges Netz der Kontrolle, das viel dichter ist als bei privaten Pkw. Laien auf dem Gebiet der Personenbeförderung sind daher keine Bereicherung für die Beförderung, auch wenn uns das manchmal so verkauft werden soll.“ jh
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Ein guter tag für die Demokratie . Und gratuliere alle in unsere Branche . Hat sich der Aufwand doch gelohnt , und wir sollten weiter wiederständ leisten . die imperialistischen machen aus europa kein indianisches reservat !!