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BGH-Urteil: UberBlack ist wettbewerbswidrig

von Jürgen Hartmann
18. Mai 2017
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Foto: Tom Buntrock

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Verhandelt wurde Anfang April, heute nun verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil: Das Angebot UberBlack sei mit der deutschen Gesetzgebung nicht in Einklang zu bringen. Zur endgültigen Klärung verwies der BGH die Sache allerdings an den Europäischen Gerichtshof.

Von großem nationalen und medialen Interesse wurde bereits die Verhandlung am 6. April begleitet. Ein Berliner Taxiunternehmer hatte in den Vorinstanzen erfolgreich gegen Uber geklagt, weil das Unternehmen von den Niederlanden aus Aufträge direkt an die ihnen angeschlossenen UberBlack-Fahrer vermittelt hatte und nicht an den Inhaber der Mietwagenkonzession. Der damit verbundene Verstoß gegen die Rückkehrpflicht war demnach auch der Kernpunkt der Argumentation auf Taxi-Seite, während der Uber-Anwalt die übliche Platte abspielte: Der § 49 des Personenbeförderungsgesetzes sei unzeitgemäß und würde Mietwagen-Einzelunternehmern das Arbeiten fast unmöglich machen. Uber sei ohnehin nur Vermittler und gar nicht für das Verhalten seiner Partner verantwortlich und das Taxigewerbe möchte sich so nur die ungeliebte Konkurrenz vom Leib halten. Außerdem habe das Taxi an Bedeutung stark eingebüßt und sei schon von daher längst nicht mehr schutzwürdig.

Die Bundesrichter lauschten dem mit Interesse, konnten sich aber an diesem Tag noch nicht zu einer Entscheidung durchringen. Die fiel nun wie angekündigt heute.

Der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher machte heute deutlich, dass sich Uber nach Meinung des BGH-Senats nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Uber sei nach deutscher Rechtsauffassung nicht lediglich Vermittler, sondern in die finanzielle Abwicklung, Organisation und Werbung eingebunden.

Da sich nationales Recht aber dem europäischen Recht anpassen müsse, verwies der BGH eine endgültige Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGh). Dadurch wird das Verfahren um mindestens ein weiteres Jahr verlängert.

Vor dem EuGH ist bereits ein ähnlicher Fall aus Spanien anhängig. Hier hatte letzte Woche der Generalanwalt eine Tendenz erkennen lassen, die so gar nicht dem Geschmack von Uber-Chef Kalanick und seinen Investoren entsprach. Ob man das im deutschen Fall aber ähnlich bewerte wird, ist trotzdem nicht sicher. jh

Foto: Tom Buntrock

Hinweis in eigener Sache: Diese Meldung können Sie auch in unserer Taxi Times-App nachlesen. Jetzt kostenlos runterladen.

Tags: BundesgerichtshofUber-VerbotUberBLACK
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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