Der Bundesgerichtshof hat heute die Mietwagen-App UberBlack als Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gewertet. Allerdings handelt es sich dabei um die Bewertung eines Vorgangs, den Uber mittlerweile anders gestaltet. Die Taxiverbände zeigen sich trotzdem erleichtert über das Urteil.
„Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG“. Mit dieser simplen wie eindeutigen Aussage fasst der Bundesgerichtshof BGH sein heute veröffentlichtes Urteil zusammen (AZ: I ZR 3/16). „Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.“
Im vorliegenden Fall konnte genau dies nachgewiesen werden. Geklagt hatte der Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold, vertreten von der Rechtsanwältin Alexandra Decker und unterstützt vom Deutschen Taxi- und Mietwagenverband (BZP) sowie Deutschlands Taxizentralen und deren Taxi-Apps.
Bereits die Vorinstanzen, das LG Berlin (Urteil vom 9. Februar 2015 – 101 O 125/14) und das Kammergericht (KG – Urteil vom 11. Dezember 2015 – 5 U 31/15) hatten genauso entschieden, worauf Uber allerdings jeweils in Berufung bzw. Revision gegangen ist. Die App UberBlack wurde in Berlin bereits 2015 vom Markt genommen, seitdem agiert man als UberX, UberGreen etc. Und man hat einen Trick angewendet, indem man mittlerweile jeden Auftrag ZUERST an die Mail-Adresse des Mietwagen-Unternehmers schickt und erst nach rund dreißig Sekunden in das Fahrzeug des Unternehmers.
Ob diese Vorgehensweise nicht genauso gegen das PBefG verstößt, stand im vorliegenden Verfahren nicht zur Bewertung. Deshalb wird Uber in Deutschland in Berlin, München, Düsseldorf und seit kurzem auch Frankfurt am Main seine Produkte UberX, Green und andere auch weiterhin anbieten. Eine Klage in München, UberX zu verbieten, wird seit drei Jahren immer wieder verzögert.
Selbst in Österreich, wo ein Wiener Gericht die App klipp und klar verboten hat, stellt Uber seinen Dienst weiterhin zur Verfügung. Wegen Verstoßes gegen eine rechtswirksame Unterlassungserklärung wurde Uber zwischenzeitlich zu mehreren Geldbußen in Höhe von insgesamt 680.000 Euro verdonnert.
Unter diesem Aspekt wirkt das heutige BGH-Urteil wie ein Muster ohne Wert. Trotzdem zeigen sich die Taxi-Organisationen zufrieden über den heutigen Tag. Der BZP begrüßte die Entscheidung: „Der Bundesgerichtshof hat klar die Rückkehrpflicht für Mietwagen hervorgehoben. Dieser Unterschied zwischen Taxis, die Fahrtaufträge unterwegs annehmen dürfen, und Mietwagen ist im Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Außerdem wird mehr als deutlich, dass Uber mit seiner Plattform eindeutig der Mittäter bei Verstößen gegen das Gesetz ist.“
Ähnlich sieht das auch Taxi Deutschland, der Zusammenschluss der größten Taxizentralen, der durch seine erfolgreiche Klage bereits im Jahr 2015 ein bundesweites Verbot der App UberPOP erwirkt hatte: „Mit dem Urteil des BGH ist Uber nun auch voll verantwortlich für Verstöße seiner Fahrer. Wir werden diese künftig beobachten und etwaige Verstöße konsequent direkt gegen Uber verfolgen“, erläutert Herwig Kollar, Rechtsanwalt von Taxi Deutschland.
Dieter Schlenker, Vorstand von Taxi Deutschland, ergänzt: „Uber ist ein Verkehrsunternehmen und muss sich an die gleichen Vorschriften halten wie andere Unternehmen auch. Gesetz ist Gesetz, da gibt es keinen Silicon-Valley-Bonus.“
Schlenker nimmt damit Bezug auf die klare Festlegung des BGH, dass Uber als Verkehrsdienstleister einzustufen sei und damit den nationalen Gesetzen unterliege. Uber hatte dagegen argumentiert, dass man als technologische Plattform der Dienstleistungsfreiheit unterliege. Der Europäische Gerichtshof hatte dem in seinem Urteil vor gut einem Jahr eindeutig widersprochen, und der BGH hat diese Auffassung mit seinem heutigen Urteil übernommen.
Die BGH-Entscheidung wird daher als Grundsatzurteil interpretiert, mit dem klargestellt wird, dass sich die Betreiber von Mobilitäts-Apps als Verkehrsdienstleister an alle gesetzlichen Vorgaben für die entgeltliche Personenbeförderung halten müssen. „Deshalb geht die Bedeutung weit über die Beurteilung des Modells UberBlack hinaus“, sagt dazu Dieter Schlenker. „Taxi Deutschland begrüßt Wettbewerb. Dieser muss jedoch fair sein. Hält sich Uber an geltendes Recht, ist das Taxi absolut wettbewerbsfähig. Davon sind wir fest überzeugt“.
Wie wichtig ein fairer Wettbewerb unter Beibehaltung bisheriger Regelungen ist, skizziert der BZP: „Das Personenbeförderungsgesetz garantiert feste Beförderungstarife und die Beförderungspflicht der Taxis als Teil des öffentlichen Verkehrs, heißt es in einer heute veröffentlichten Presseerklärung. „Das sorgt für Verlässlichkeit. Auch der Umweltschutz spielt eine wichtige Rolle. Hätte sich Uber durchgesetzt, würden Mietwagen auf Kundensuche die Innenstädte verstopfen. Aktuelle Studien aus den USA bestätigen diese Auswüchse ungebremster Zulassung neuer Dienste.
Mit Blick auf die aktuellen Diskussionen um eine geplante Änderung des PBefG fügt BZP-Präsident Michael Müller noch hinzu: „Mein Wunsch wäre, dass die Bedenken der höchsten Bundesrichter auch bei möglichen Veränderungen beim Personenbeförderungsgesetz berücksichtigt werden.“
Ein Wunsch, den Müller sicherlich auch im persönlichen Gespräch mit Bundesverkehrsminister Scheuer äußerte. Der Zufall wollte es, dass jenes Gespräch genau heute zeitgleich mit der Veröffentlichung des BGH-Urteils stattfand. jh
Kurzkommentar: Der heutige Tag könnte eine Wende im Dauerkampf Taxi gegen Uber markieren. Endlich liegen sowohl hinsichtlich der Definition als Verkehrsdienstleister als auch eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht eindeutige höchstrichterliche Aussagen vor. Nun wird es also darauf ankommen, ob der von Uber mittlerweile praktizierte 30-sekündige Zwischenschritt über den Email-Account des Mietwagenunternehmers tatsächlich rechtskonform ist. Um das zu entscheiden, werden aber weitere Klagen eingereicht werden müssen, und das Münchener Landgericht muss seine Verzögerungstaktik endlich aufgeben.
So oder so muss klar sein: Ein schnelles Verbot der Uber-App ist auch nach dem heutigen Tag nicht zu erwarten. Und selbst wenn, lässt das Beispiel Österreich vermuten, dass Uber trotzdem weitermacht. Das ist dann, wie wenn ein Fußballer trotzdem weiterspielt, obwohl ihm der Schiedsrichter bereits die rote Karte gezeigt hat. Wenn Politiker trotz dieser klaren Verstöße weiterhin laut darüber nachdenken, man solle doch das Gesetz verändern, ist das der falsche Weg. Um beim Vergleich mit dem Fußball zu bleiben: Unfaires Verhalten verhindert man nicht, indem man die rote Karte abschafft. jh
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Uber wird seine Mietwagen Unternehmer und Fahrer einen Zettel unterschreiben lassen das sie sich an die Gesetze wie Rückkehrpflicht etc.. halten müssen und sie es zur Kenntnis genommen haben und das ganze Theater geht munter weiter so wie in Wien !
Jetzt könne wir nur die MW Fahrer anzeigen wenn wir ihnen die Verstösse nachweisen können und Uber ist wieder fein aus dem Schneider !
Im Grunde gehört die Gewerbebehörde geklagt, denn sie sollte verantwortlich sein, dass alles im gesetzlichen Rahmen passiert!
Uber ist in Berlin nur so stark geworden,
da es in kaum noch Taxifahrer gibt die sich als Teil des öffentlichen Personennahverkehrs sehen.
Ich sehe kaum noch ein Taxi das bereit ist auf Kundensuche zu gehen.
Kaum ein Fahrer spricht noch deutsch.
Auch der Beruf des Müllers und Schumachers gibt es kaum noch.
Ein fairer Wettbewerb muss gewährleistet bleiben. Aber sich gegen jeden Fortschritt zu verweigern wird auch nicht dem Kunden gerecht.
Der neue „Bösewicht“ in Berlin wird der Berlkönig.. dabei wäre es die Chance gewesen sich frühzeitig mit einzubringen.
Die Zentralen tragen gelegentlich dazu bei, wenn Unternehmer die Dienste von My Taxi in Anspruch nehmen (müssen). Aktueller Fall:
Ich verkaufte ein 3-Taxen-Unternehmen, um mich auf 2 Taxen zu verkleinern. Auf Anweisung des KVR legte ich einen Tag Pause zwischen dem Betrieb des alten und dem des neuen Unternehmens ein. Nun die Taxi eG München:
„Sie waren ja einen Tag lang nicht Mitglied der Taxi eG. Sie müßten also wieder neu eintreten.“
ich: „Na gut, was kostet das?“
Taxi eG: „3744€.“
Kommentar überflüssig. Ich hatte mir ohnehin schon seit einiger Zeit überlegt, auszusteigen; die Entscheidung wurde mir nun abgenommen.
Nur:
Um den Mindestlohn von 8,84€/Fahrer (in 2018) zu erwirtschaften, muß der Fahrer einen Durchschnittsumsatz von min. 22€/h machen. Dies schaffen nur die guten Fahrer bei Teilnahme an der Auftragsvermittlung des Isarfunk München; bei der Taxi eG ist dies durchgehend nicht zu schaffen. Sei der Fahrer noch so ambitioniert – die Auftragsdichte pro Taxi bei der Taxi eG gibt das nicht her.
Was bleibt einem eG Mehrwagenunternehmer? Von irgendwoher muß ja die Differenz zwischen gesetzlichem Mindestlohn und tatsächlich erwirtschaftetem Nettolohn aufgefüllt werden!
a) Erbschaft – reiche Tante o.ä.
Die Erbschaft sollte allerdings nicht zu mickrig ausfallen; es empfiehlt sich, noch rechtzeitig vor dem Ableben der (teils ungeliebten) Erbtante fleissig zu antichambrieren, damit es später reicht, die Löcher im Taxigeschäft noch bis zur eigenen Rente zu stopfen.
b) „kreatives“ Pausenmanagement:
Werden bei gegebener Gesamtschichtdauer die Pausen länger (bezahlte Pausen abgezogen), so steigt bei gegebener Umsatzbeteiligung automatisch der Stundenlohn. Bingo!
Allerdings sollte in diesem Fall noch am Tag der Ankündigung einer Betriebsprüfung der Flug nach Costa Rica gebucht werden – One way! (Den Rückflug trägt die dt. Steuerfahndung – zunächst . . .)
Zurück zu mir:
Das mir nun entstandene Loch von geschätzten 3 Vermittlungen/Schicht muß ich irgendwie stopfen. Wenn jemand eine andere Idee als My Taxi hat – email s.u.
PS: Punkt b) – s.o. – ist für mich nicht gangbar – des is mehr wos füa d’Junga . . .
Mit kollegialen Grüssen,
G.A.
Guten Tag und Danke für diesen informativen Blog.
Ich finde es erwähnenswert dass Sie die Bedingungen für die Uber-Fahrer auch einmal unter die Lupe genommen haben.
Paketzusteller und Uber-Fahrer sind bis jetzt die Verlierer der Wirtschaft 4.0 und viele werden folgen. Der Mindestlohn wird häufig unterschritten und selbst wenn nicht, reicht er nicht um über die Runden zu kommen geschweige eine auskömmliche Rente aufzubauen. Wäre wohl besser man überlässt die Politik gleich einer k.I. .
LG
Stef