Der Gesetzgeber bessert nach: Bei der ab 2024 gültigen TSE-Pflicht sollen Taxameter mit INSIKA-System eine verlängerte Übergangsfrist bekommen. Zudem entfällt die Ausnahmegenehmigung für Wegstreckenzähler.
Im Mai 2021 hatte der Gesetzgeber beschlossen, dass auch Taxameter und Wegstreckenzähler unter die Kassensicherungsverordnung fallen und ab 2024 alle Geräte über eine Technische Sicherheits-Einrichtung (TSE) verfügen müssen. Gleichzeitig hatte man eine Übergangsfrist für Taxameter mit INSIKA-System bis 2026 gewährt.
In diesem Punkt soll das Gesetz noch einmal überarbeitet werden. Das zuständige Finanzministerium hat dafür am 6. April 2022 einen Entwurf für eine „Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ vorgelegt. Im Nachgang zur Ersten Verordnung hätte sich Klarstellungsbedarf ergeben, heißt es zur Begründung.
Man habe beispielsweise festgestellt, dass die bisherige INSIKA-Regelung zu mehr Arbeitsaufwand sowohl für die Wirtschaft als auch für die Verwaltung geführt hätte. Konkret war jeder Taxiunternehmer, der die INSIKA-Technik schon vor dem 21. Januar eingesetzt hatte, dazu verpflichtet, einen Fahrzeugwechsel dem Finanzamt mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht soll jetzt entfallen.
Auch die bisherige Regelung wurde aufgehoben, wonach Unternehmer, die erst im Jahr 2021 auf INSIKA umgestellt haben, keine Übergangsfrist erhalten. Damit fallen dann alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 erstmalig mit der INSIKA-Technik ausgestattet wurden, zukünftig auch unter die Übergangsregelung.
Jene Übergangsregelung war bisher bis 2026 vorgesehen. Sie soll nun bis 1. Januar 2028 gelten – auch bei einem Fahrzeugwechsel. Letzteres hätte bei der bisherigen Regelung eine sofortige Umrüstung auf einen Taxameter mit TSE zur Folge gehabt.
Für Taxis ohne INSIKA-Technik bleibt dagegen alles beim Alten. Sie müssen auch weiterhin ab 1. Januar 2024 mit einem Taxameter ausgestattet sein, der über eine Technische Sicherheits-Einrichtung (TSE) verfügt. Wie die Taxameterhersteller Hale und Semitron damit umgehen, hat Taxi Times in seiner Dezember-Ausgabe 2021 berichtet. Kürzlich hat sich dazu auch Kienzle positioniert.
Für Mietwagenbetriebe, die anstelle eines Taxameters einen Wegstreckenzähler einsetzen, sieht die nun vorgelegte zweite Verordnung ebenfalls einige Neuerungen vor. Bisher waren Wegstreckenzähler von der TSE ausgenommen, solange es nicht drei voneinander unabhängige Unternehmer gibt, die solche Geräte anbieten. Mittlerweile seinen aber in der Datenbank der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. „Daher kann davon ausgegangen werden, dass bis zum 1. Januar 2024 mindestens drei Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sind“, heißt es dazu im Entwurf.
Als Konsequenz wird die bisher im Paragraph 10 definierte Anwendungsregelung aufgehoben, so dass die TSE-Pflicht nun auch für Wegstreckenzähler gilt. Entsprechend wurde auch die Übergangsregelung für Fahrzeuge ausgeweitet, welche die INSIKA-Technik einsetzen. „Zukünftig fallen nicht nur EU-Taxameter, sondern auch Wegstreckenzähler unter die Übergangsregelung“, schreibt das Bundesfinanzministerium.
Als dritte relevante Änderung (neben einigen redaktionellen Nachbesserungen) wird im Paragraph 2 Absatz 2 klarstellend ergänzt, dass auch die App-basierten Systeme, die die Aufgaben eines Taxameters oder eines Wegstreckenzählers übernehmen, in den Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung fallen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die Novelle des Personenbeförderungsgesetzes, in der festgelegt wurde, dass die vorgeschriebenen Taxameter und Wegstreckenzähler nicht mehr unbedingt als physische Geräte in den Fahrzeugen vorhanden sein müssen, sondern auch als App-basierte Systeme in den Fahrzeugen eingesetzt werden können.
Der Referentenentwurf zur „Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ wurde in dieser Woche an insgesamt 108 Verbände zur Anhörung geschickt. Diese haben bis 4. Mai 2022 Zeit für eine Stellungnahme. Zu den Anhörverbänden zählen auch der Bundesverband Taxi- und Mietwagen e.V. (BVTM), der Taxiverband Deutschland e.V. sowie der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e. V. Der 2020 gegründete Taxi- und Mietwagenverband (TMV) zählt nicht zu den offiziellen Anhörstellen dieses Gesetzes. jh
Historie über frühere erschienene Beiträge zur Reform der Kassen-Sicherungs-Verordnung (in chronologischer Reihenfolge)
01.10.18: Fiskaltaxameter: Zeitpunkt für Aufnahme ins Kassengesetz weiterhin ungewiss
07.04.21: Referentenentwurf: INSIKA wird zum Auslaufmodell
12.04.21: Manipulationssichere Taxameter: die Suche nach der eierlegenden Wollmilchsau
14.04.21: Taxameter + Kasse: Expertenkritik am Referentenentwurf
17.05.21: Nachts um 4.50 Uhr: Politik entscheidet über Taxameter als Kasse
26.05.21: Bundestag beschließt neue Taxameter-Regelung
27.06.21: Bundesrat stimmt der Kassen-Sicherungs-Verordnung zu
28.06.21: Kommentar: Es bleiben viele Fragen offen
11.07.21: Der BVTM erklärt die praktischen Konsequenzen
17.09.21: Die Einschätzung des Finanzexperten Edo Diekmann
14.10.21: Gibt es Alternativen zu INSIKA?
Beitragssymbolfoto: Intax
Das ist eine gute Regelung. Durch die alte Regelung wurden die Investitionen in neuere und modernere Fahrzeuge, wie z. B. Fahrzeuge mit E-Antrieb, ausgebremst.