Die am 1. Juli in Kraft getretene „temporäre Absenkung der Mehrwertsteuer“ sorgt für Probleme bei so genannten Fiskaltaxametern. In Hamburg hat man dafür bereits eine unternehmerfreundliche Regelung getroffen.
Fiskaltaxameter, bei denen eine so genannte TIM-Card die Daten jeder einzelnen Fahrt aus dem Taxameter verschlüsselt und damit manipulationssicher ausliest, könnten nur mit einem großen Aufwand um den nun ermäßigten Steuersatz umgestellt werden (Taxi Times berichtete). Somit droht die Gefahr, dass dort, wo die Umstellung nicht erfolgt, der Taxiunternehmer in seiner Buchhaltung zwar den korrekten Mehrwertsteuersatz angegeben und abgeführt hat, in den vom Fiskaltaxameter aufgeführten Einzelfahrtumsätzen diese jedoch noch mit dem höheren Satz angegeben sind. Bei späteren Überprüfungen könnte ein allzu eifriger Finanzbeamter dies dann beanstanden.
Die vom Bundesverband Taxi an das Finanzministerium gerichtete Forderung nach Rechtssicherheit ist dort bisher noch nicht erhört worden. In Hamburg dagegen hat die dortige Finanzbehörde bereits reagiert. Deren „Erlass zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Rahmen der 2. Corona-Steuergesetzgebung“ enthält eine so genannte „Nichtbeanstandungsregelung“.
Konkret: Es wird keine Konsequenzen haben, wenn die gespeicherten Einzeldaten unter anderem aus Taxametern „für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 nicht den gesetzlichen Steuersatz und den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag aufzeichnen, soweit die Erfüllung der steuerlichen Pflichten sichergestellt ist.“
Wichtig ist hier der Nebensatz „soweit die Erfüllung der steuerlichen Pflichten sichergestellt ist“. Der Hamburger Erlass bezieht sich dabei auf die Vorgaben des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass der Unternehmer sowohl in seiner Buchhaltung als auch auf jeden Quittungsbeleg, den er bzw. seine Fahrer*Innen dem Fahrgast geben, den aktuell reduzierten Mehrwertsteuersatz enthalten. Elektronische Quittungsdrucker müssen demnach umprogrammiert werden.
Hamburgs Finanzbehörde weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung des aufgezeichneten Betrags mit dem in der Buchführung verbuchten Betrag möglich sein muss und dass die hierzu erstellten Unterlagen aufzubewahren sind. Sie müssen zudem so beschaffen sein, dass sie von einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit überprüft werden können. Außerdem muss sich der gebuchte Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.
Mit dem Erlass der Hamburger Finanzbehörde, der zwischen dem Betriebsprüfungs- und dem Umsatzsteuerreferat abgestimmt wurde, berücksichtigt die Hansestadt, dass die kurzfristige Umstellung sämtlicher Aufzeichnungssysteme für viele Unternehmen eine erhebliche sachliche Härte darstellt, da vielfach ein übermäßiger Aufwand verursacht wird, der den mit der Senkung der Umsatzsteuersätze verfolgten Zielen des Gesetzgebers zuwiderläuft.
Dirk Ritter, Leiter des Sachgebiets Aufsicht und Genehmigungen der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende in Hamburg spricht daher gegenüber Taxi Times von einer pragmatischen Lösung, die auch deshalb nötig sei, weil in der Hansestadt „die Geräte und das Verfahren“ flächendeckend genutzt werden. jh
Foto: pixabay; Taxi Times
Das stimmt so nicht !!! Man kann im Unternehmer Modus den Steuersatz selber ändern!!! Aber wenn nicht ein Unternehmer sich mit der Uhr beschäftigen tut, dann gute Nacht. Die Umstellung gibt es eine Anleitung auch auf Hale.de man muss nur lesen können.
Sie haben Recht, das betrifft aber unseres Wissens nach nur Taxameter ohne TIM-Card.
HALLO,
ALSO ICH KANN NUR AUS MEINER ERFAHRUNG SPRECHEN UND ICH FAHRE SEIT 3 1/2 JAHREN MIT EINEM FAHRZEUG W213 UND SPT03 UND TIM CARD UND ICH HABE PERSÖNLICH DEN MWST SATZ GEÄNDERT UND ES HAT KEINE 5 MIN GEDAUERT.
HIER DIE INFO VON HALE
https://newsletter.t3mail.at/hale/index.php?id=2239