Es ging vergangene Woche durch nahezu sämtliche amerikanischen Medien: Der US-Bundesstaat New Jersey fordert von Uber eine Lohnsteuerrückzahlung über 649 Millionen Dollar (knapp 587 Mio. Euro). Dem Unternehmen wird vorgeworfen, seine Fahrer fälschlicherweise als unabhängige Vertragspartner statt als Angestellte eingestuft zu haben.
Das Arbeitsministerium des Bundesstaates hatte bei einer Prüfung entdeckt, dass Uber und die Tochtergesellschaft Raiser dem Staat aufgrund von 2014 bis 2018 nicht bezahlter Arbeitslosen- und Invalidenversicherung 530 Millionen Dollar (479 Mio. Euro) an Nachsteuern schuldeten.
Auf diese Summe schlägt der Staat weitere 119 Millionen Dollar (108 Mio. Euro) Zinsen drauf. Es ist das erste Mal, dass eine lokale Regierung Lohnsteuern von Uber zurückverlangt hat. Dieser Fall ist auch ein bedeutender Einschnitt in der Sichtweise der üblichen Beschäftigungspraktiken App-basierter Unternehmen.
Uber bestritt die Interpretation des Staates: „Wir stellen diese vorläufige, aber falsche Entscheidung in Frage, da die Fahrer in New Jersey und anderswo unabhängige Vertragspartner sind.”
Überall in den USA bemühen sich Staaten und Städte derzeit darum, Gig-Economy*-Unternehmen einzudämmen, deren Geschäftsmodell auf billige und unabhängige Arbeitskräfte aufgebaut ist. Bisher konnten solche Unternehmen alle Versuche erfolgreich zurückschlagen.
*(Den Begriff „Gig economy“ definiert die Online-Plattform Wikipedia so.)
„Es ist eine einschneidende Zurechtweisung für die Architekten der Gig-Economy und wir hoffen, dass sie in anderen Sektoren Einzug hält“, sagte Bhairavi Desai, Geschäftsführer der New Yorker Taxi Workers Alliance, in einer Erklärung. „New Jersey sendet eine Nachricht, dass die staatlichen Arbeitsgesetze nicht von Unternehmen diktiert werden.“
In Kalifornien könnte ein neues Gesetz vorschreiben, dass unabhängige Vertragspartner zu Arbeitnehmern ernannt werden müssen, um Zugang zu grundlegenden Schutzmaßnahmen wie Mindestlohn- und Arbeitslosenversicherung zu erhalten. Auf Drängen von Arbeitsgruppen hat sich eine ähnliche Gesetzgebung in New York, Oregon und im US-Bundesstaat Washington entwickelt. In New York City erhalten Fahrer von Uber, Lyft und Co. jetzt einen Mindestlohn, obwohl sie nicht als Angestellte eingestuft sind.
Die Arbeitskosten von Unternehmen wie Uber und Lyft könnten nach Branchenschätzungen um 20 bis 30 Prozent steigen, wenn sie von Aufsichtsbehörden oder Gerichten zur Behandlung von Fahrern als Arbeitnehmer verpflichtet würden.
Der Schritt von New Jersey könnte sich auf die gesamte Gig-Wirtschaft auswirken. New Jerseys Vorgehen gegen Uber spiegelt eine zunehmende nationale Debatte darüber wider, wie App-basierte Unternehmen ihre Belegschaft behandeln. wf
Symbolfoto: Taxi Times
Hinweis in eigener Sache: Diese und andere Neuigkeiten aus der Taxibranche können Sie auch jede Woche in unserem kostenlosen Newsletter nachlesen. Am besten gleich anmelden.
„unabhängige Vertragspartner zu Arbeitnehmern“…betrifft auch die eine oder andere zentrale oder?
Nicht im Taxibereich, denn dort jaz jeder Unternehmer die Möglichkeit, sich an Haltestellen ohne ZUgehörigkeit zu einer Zentrale aufzustellen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Taxi- und Mietwagengewerbe nimmt auf Grund seiner gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen sowohl an das Gewerbe selbst wie auch an dessen Betreiber bzw. Mitarbeiter eine ganz besondere Stellung auf den sog. „Gig-Märkten“ ein und genau hier liegt der Knackpunkt zur rechtlichen Einordnung unseres Gewerbes:
Gem § 15 II EStG ist eine Gewrbetrieb eine SELBSTÄNDIGE nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, vorgenommen wird und sich als Beteiligung am allgem. wirtschaftl. Verkehr darstell.
Nach § 2 I Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine eine gewerbliche oder berufliche Tätigkiet ausübt. Satz 3 dieser Vorschrift geht sogar noch über die Definition von § 15 EStG hinaus, in dem er eine UMSATZSTEUER-PFLICHT von Einnahmen auch bei FEHLENDER Gewinnerzielungsabsicht vorschreibt.
In Absatz 2 Nr. 1 von § 2 UStG definiert der Gesetzgeber, wer KEINE GEWERBLICHE oder BERUFLICHE TÄTIGKEIT ausübt:
… soweit natürliche Personen, …, einem Unternehmen so EINGEGLIEDERT sind, dass sie den WEISUNGEN des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
Gem. § 7 SGB IV (1) 1 Ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach WEISUNGEN und eine EINGLIEDERUNG in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Allen Vorschriften ist gleich, dass sie bei WEISUNGSGEBUNDENHEIT eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Gesetzes VERNEINEN!
Damit wäre das erste Kriterium für ein sog. ARBEITNEHMERVERHÄLTNIS erfüllt.
Nun aber wieder mal das ABER:
In wie weit sind diese Personen in das Unternehmen EINGEGLIEDERT, wodurch sie OHNE dieses Unternehmen ihre Tätigkeit NICHT ausüben könnten? Ein Mietwagenunternehmer wird dazu im Falle eines Rechtsstreits vor Gericht damit argumentieren, dass er ja nicht nur für Uber und Co. sondern auch für andere Kunden, z.B. Mütterchen Müh oder Opa O arbeitet, indem er Sie zum Einkaufen oder zur Dialyse befördert und er hierbei sogar in seiner Preisfindung völlig frei sei. Diesem Argument kann und wird ein Gericht nur dann widersprechen können, wenn diese Umsätze
a)nur einen geringen Bruchteil am Gesamtumsatz des Unternehmens ausmachen und
b) der betroffene Unternehmer ansonsten nur mit einer Plattform (z.B. MyTaxi) zusammen arbeiten würde.
Selbst, wenn dieses Kriterium auch noch erfüllt wäre, so würde DIESER Unternehmer dann zwar als sog. Scheinselbstständiger betrachtet werden, aber ebend nur DIESER! Und was ist mit dem Rest.
Wir müssten also für jedes Unternehmen zunächst einmal den Nachweis erbringen, dass es sich um eine sog. Scheinselbstständigkeit handelt. Haben wir dies flächendeckend in ausreichend großer Anzahl in der BRD getan, könnten wir mit dem Begriff „Der allgemeinen Lebenserfahrung“ vor Gericht argumentieren und unter Berufung auf die entsprechenden Menge an“Einzelurteile“ JEDEM UBERUNTERNEHMER SCHEINSELSTSTÄNDIGKEIT unterstellen, ohne dafür nochmals den konkreten Einzelbeweis erbringen zu müssen.
Was ich damit zum Ausdruck bringen will ist eigentlich nur eines:
Wir leben hier in der BRD in einer DEMOKRATIE mit all ihren VORTEILEN und auch NACHTEILEN !!!
Es reicht halt nicht mehr wie im Mittelalter aus, mit dem Finger auf seine Frau zu zeigen und zu sagen: „Die hat meine Kinder verhext! Die hat den bösen Blick!“ und schon landete Sie auf dem Scheiterhaufen und man(n) war seine „Olle“ los! oder der ist Schwul und schon war er mit dem Teufel im Bunde und wurde ebenfalls verbrannt und Sie war ihren „Ollen“ los.
Für uns bedeutet dies, dass wir durch gute Argumentierung in der Politik und in der Öffentlichkeit auf unsere Probleme weiterhin aufmerksam machen müssen. Dazu gehören auch vermehrte Protestkundgebungen (Demonstrationen). Legen wir doch z.B. mal an einem Tag in allen deutschen Großstädten bundesweit den Verkehr lahm, in dem wir z.B. alle Brücken mit „Pannenfahrzeugen“ blockieren. Warum sollen wir nicht das „im Kleinen“ schaffen können, was eine „Göre“ mit ihrem „Fridays for Furture“ im Gorßen geschafft hat. Nur MACHEN müsssen wir es.
Erst wenn alle demokratischen Mittel ausgeschöpft sind und es nicht zu einer für uns akzeptablen Lösung gekommen ist, sollten wir der Politik den „Krieg“ erklären.
Ich wünsche mir nur, dass es nie soweit kommen wird.