Mit Einführung der Maskenpflicht kam die Diskussion auf, ob Masken am Steuer gegen das Verhüllungsverbot in der StVO verstoßen. Für das Taxi wurde die Frage diskutiert, ob die Maskenpflicht auch am Taxisteuer gelte. Nach der Aufhebung der Maskenpflicht wird nun wieder über das Verhüllungsverbot diskutiert.
Diese Meldung ist am 26.2. und am 27.2. 2023 aktualisiert worden. Siehe unten.
Die Maskenpflicht, die im April 2020 etliche Fragen aufwarf, ist gefallen, doch wird Corona wohl niemals ausgerottet sein. Zudem gibt es auch andere ansteckende Krankheiten, gegen die man sich durch das Tragen einer Maske schützen kann. Und gerade im Taxi oder Mietwagen sind häufiger mal Fahrgäste an Bord, die eventuell den einen oder anderen Virus oder Bazillen in die Innenraumluft im Fahrzeug tragen können. Daher gibt es durchaus nicht wenige Fahrerinnen und Fahrer im Gewerbe, die zumindest optional die Möglichkeit nutzen wollen, in bestimmten Situationen noch auf das Tragen einer Maske zurückzugreifen.
Kaum ist die Maskenpflicht abgeschafft, wird folglich wieder diskutiert, ob es verboten ist, am Steuer eines Taxis oder Mietwagens eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dazu stellt der § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung fest, dass man beim Führen eines Kraftfahrzeugs „sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken“ darf, dass (es) nicht mehr erkennbar ist. Was also, wenn Menschen von sich aus eine Maske tragen: Ist das Verhüllung oder Selbstschutz? Bedeutet dies unumstößlich, dass Fahrerinnen und Fahrer ab Februar keine Maske mehr tragen dürfen, auch wenn es dem Schutz der Gesundheit dient?
Dirk Ritter von der Hamburger Verkehrsbehörde hatte letzte Woche davor gewarnt, dass mit dem Wegfall der ÖPNV-Maskenpflicht Taxifahrer*Innen, die trotzdem mit Mund-Nasenbedeckung fahren, nun wieder bußgeldpflicht nach § 23 werden könnte.
Demgegenüber findet sich auf der Website der Polizei von Nordrhein-Westfalen die gegensätzliche Einschätzung des NRW-Gesundheitsministeriums (Referat II A 1): „Es ist richtig, dass gemäß § 23 Absatz 4 StVO beim Autofahren grundsätzlich ein Vermummungsverbot besteht. Hiernach ist es aber lediglich verboten, wesentliche Gesichtsmerkmale zu verdecken oder zu verhüllen, die die Feststellbarkeit der Identität gewährleisten. Mit dem Verkehrsministerium und dem für die Polizei zuständigen Innenministerium ist hier geklärt, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung alleine keine unzulässige Vermummung darstellt. Bei einer sachgemäßen Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist regelmäßig zwar die Nasen- und Mundpartie verdeckt, aber Augen und Stirn sowie weitere persönliche Merkmale der fahrzeugführenden Person sind noch zu erkennen. Mithin steht § 23 Absatz 4 StVO dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung – auch für den Fahrer – nicht entgegen.“
Nun mag es trotzdem übereifrige Ordnungshüter geben, die – beispielsweise bei einem Blitzer-Foto – zusätzlich einen Verstoß gegen § 23 StVO monieren. In diesem Fall sollte ein Verweis auf die klare Bewertung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums immerhin ausreichen, eine solche Zusatzstrafe spätestens vor Gericht eliminieren zu lassen, auch wenn die Ordnungsbehörde selber vielleicht trotz eines entsprechenden Hinweises noch stur bleibt.
Doch um solch einen mühsamen Rechtsstreit von vornherein zu vermeiden, sollten die Behörden bundesweit für Klarheit bei Taxis sorgen. Das fordert auch der Bundesverband Taxi- und Mietwagen BVTM in einer gestern veröffentlichten Pressemeldung. „Wenn Taxifahrer Maske tragen wollen, um sich und ihre Fahrgäste zu schützen, dann sollen sie das auch freiwillig weiter dürfen. […] Es ist absurd: Wir fahren Menschen zur Dialyse und Bestrahlung, die sind hoch gefährdet. Und dann darf der Fahrer keine Maske tragen? Das kann man doch niemandem erklären“, kritisierte Michael Oppermann, Geschäftsführer des BVTM.
Auch die Hamburger Taxen-Union reagierte auf die Warnung durch die eigene Behörde. In einem offenen Brief berichtet dessen Vorstand Jan Grupe von verunsicherten Taxifahrer*Innen und Fahrgästen, deren Reaktionen „von Verwunderung, Angst, Verunsicherung, Verärgerung bis hin zu völligem Unverständnis, Verzweiflung und großem Frust“ reichen würden. Die Gefährdung für diese Menschen sei mit dem (vor-) gestrigen Tage nicht vorbei. „Unser Servicegedanke und unsere Fürsorgepflicht erfordert das Tragen der Maske bei diesen Krankentransportfahrten!“
Gegenüber einem Hamburger Fernsehsender, der die Geschichte aufgegriffen hatte, hat die Behörde mittlerweile versichert, dass man gegenüber Taxifahrern kein Bußgeld wegen des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes verhängen würde.
Auch in Berlin bekennt sich die dortige Taxizentrale klar zum Fahrer- und Fahrgastschutz. Man werde das Vermittlungsmerkmal Trennschutz und Fahrer mit Maske weiterführen, weil dies noch immer viele Kunden bei ihrer Taxibestellung explizit wünschen. rw / jh
Aktualisierung vom 26.2.2023:
Der VV Baden hat vom baden-württembergischen Verkehrsministerium eine Antwort auf die Frage bekommen, ob Taxifahrer weiterhin eine Maske tragen dürfen:
„Die Maskenpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde zum 31. Januar 2023 aufgehoben. Es besteht jedoch weiterhin Schutzbedarf, weshalb gemäß § 2 der bis zum 7. April 2023 gültigen Corona-Verordnung (CoronaVO) das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) generell empfohlen wird.
Nach § 23 Absatz 4 StVO darf ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Bei Bus- oder Taxifahrern muss jedoch beim Tragen eines Mund- und Nasenschutzes zwischen den mit der Verhüllung oder Verdeckung des Gesichts zwecks Verhinderung einer Identitätsfeststellung entstehenden Problemen und – speziell bei den häufigen Fahrten zu medizinischen Behandlungen wie beispielsweise zur Dialyse und zur Bestrahlung – dem Schutz immungeschwächter Fahrgäste bzw. besonders schutzbedürftiger Personengruppen abgewogen werden.
Solange die CoronaVO noch gilt, ist in Baden-Württemberg daher analog des § 2 CoronaVO das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Bus- oder Taxifahrer auf freiwilliger Basis möglich. Der Erlass hinsichtlich des Verhüllungsverbots des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 22. April 2020 hat weiterhin Gültigkeit.“
Aktualisierung vom 27.2.2023:
Auf eine Bitte der Innung des Berliner Taxigewerbes e. V. hat der Senat von Berlin bekanntgegeben: „Nach Abstimmung mit der Polizei Berlin kann ich Ihnen mitteilen, dass im Interesse des Gesundheitsschutzes im Wege des Opportunitätsprinzips bei Taxifahrern und – fahrerinnen von der Verfolgung eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 4 StVO abgesehen werden kann, wenn durch die Vollzugskräfte im Einzelfall festgestellt wird, dass die Erkennbarkeit des bzw. der Fahrzeugführenden nicht durch zusätzliche Verhüllungen oder Verdeckungen weiter eingeschränkt wird und der Grund für das Tragen der Maske erkennbar ist (Beförderung von Fahrgästen).“
Beitragsbild: Grafik Remmer Witte
Die Frage und Anmerkung sei gestattet. Bei ins in Thüringen ist die Isolationspflicht aufgehoben. Infizierte können also nin auch wieder mit Maske auf Arbeit, aber nicht mit dem Auto dort hin fahren. Als Krankenfahrt kann ich mich auf die Krankentransportrichtlinie berufen. Was mache ich aber mit dem Selbstzahler. Diesen MUSS ich jetzt mit Maske wieder befördern, darf mich selbst aber nicht mit einer Maske schützen und stecke danach meine Dialysepatienten an???
Ich habe diesen Artikel lediglich bis zum ersten Gender-* gelesen.. Furchtbar!
Schade, dass Sie nicht weitergelesen haben, denn auch nach dem ersten Gender hat dieser Beitrag noch viele nützliche Informationen für Sie als Leser – und natürlich auch für unsere Leserinnen.