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Start Beförderungsrecht

Corona: Maskenpflicht in Taxis wirft viele Fragen auf

von Jürgen Hartmann
29. April 2020
Lesedauer ca. 4 Minuten.
15
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Gilt die seit gestern gültige „Mund-Nasen-Schutz-Pflicht“ auch in Taxis? Darf sich auch der Fahrer / die Fahrerin verhüllen? Was ist, wenn ein Fahrgast ohne Maske einsteigt? Ist in Taxis mit eingebautem Trennschutz überhaupt noch eine Maskenpflicht nötig? Die Fragen lassen sich alle beantworten, doch leider nur mit dem Hinweis „unter Vorbehalt“.

Diese vorsichtige Formulierung kommt daher, weil sich Deutschland aufgrund der Sorge vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus seit Wochen im Ausnahmezustand befindet und sich die Bürger an diverse – neu aufgestellte – Länderverordnungen halten müssen. Diese in aller Hektik erlassenen Verordnungen stehen oft im Widerspruch zu bestehenden rechtlichen Bestimmungen, was oftmals erst dann bemerkt wird, wenn die neuen Bestimmungen bereits in Kraft getreten sind. 

So steht beispielsweise die Maskenpflicht, sofern Sie bei einer Beförderung im Taxi angewendet wird, im Zwiespalt mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und mit der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dabei ist die grundlegende Frage aus Sicht des Taxigewerbes noch klar und ohne Vorbehalt zu beantworten: Taxis gehören zum ÖPNV, somit gilt die Maskenpflicht auch bei Taxifahrten.

Rechtlich schwieriger wird es, wenn Fahrgäste ins Taxi einsteigen und keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das PBefG definiert für Taxis eine Beförderungspflicht, der Fahrgast hätte also das zwingende Recht, gefahren zu werden. Jedoch gelten die Maskenmaßnahmen mit höchster Priorität dem Gesundheits- und Infektionsschutz. Unter Berücksichtigung dieser Priorität empfiehlt der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) in einem diese Woche veröffentlichten Rundschreiben, „die Maskenpflicht im Taxi und Mietwagen umzusetzen. […] Fahrgäste, die diese Pflicht ablehnen, können vom Fahrer/von der Fahrerin abgelehnt werden.“

Und umgekehrt? Darf der Fahrgast vom Taxifahrer das Tragen einer Schutzmaske verlangen? Immerhin gilt für das Führen eines Kfz der § 23, Absatz 4, Satz der StVO, wonach es Autofahrern verboten ist, ihr Gesicht während der Fahrt zu verhüllen. Diese Regelung zielt ursprünglich darauf ab, dass der Fahrerin / die Fahrerin auf Blitzerfotos erkennbar sein soll und wird bei Verstößen mit einem Bußgeld über 60 Euro geahndet.

Jedoch gilt auch hier die oben beschriebene Priorität, deshalb empfiehlt der BVTM in diesem Fall, dass Taxifahrer/Innen während der Fahrgastbeförderung eine Schutzmaske tragen sollten. Er beruft sich dabei auf ein Statement des Bundesverkehrsministeriums: „Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes durch Bus- und Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Virus Sars-CoV-2 [ist] nicht vom Verbot des § 23 Abs. 4 StVO erfasst“. Doch auch diese klar definierte Priorisierung kommt nicht ohne zusätzliche Empfehlungen aus: Sonnenbrillen oder Mützen sollten in Kombination mit einer Schutzmaske nicht getragen werden. Das wäre dann wiederum nicht mehr mit § 23 StVO vereinbar, denn dann ist das Gesicht de facto nicht mehr erkennbar.

Wobei an dieser Stelle die Taxiunternehmer berechtigterweise anführen, dass anhand anderer im Einsatz befindlicher Aufzeichnungsgeräte wie Fahrtenbuch oder Taxameter jederzeit nachprüfbar ist, welche Person im Falle einer straßenverkehrsrechtlichen Verfehlung am Steuer saß. Zahlreiche Taxiunternehmen haben in diesem Zusammenhang auch bereits klargemacht, dass bei ihnen Gesundheitsschutz vor Straßenverkehrsrecht steht. Sie würden das Bußgeld für ihre Fahrer bezahlen, falls diese tatsächlich wegen Verstoßes gegen § 23 StVO belangt werden sollten – wenn sie dabei einen Fahrgast im Taxi hatten.  

 Für Fahrten ohne Fahrgast spricht der BVTM übrigens auch eine klare Empfehlung aus: „Des Weiteren ist, um Konflikte mit § 23 StVO zu vermeiden, beim Fahren ohne Fahrgäste das Fahrzeug ohne Mund-Nasen-Schutz zu führen.“

Bleibt noch der dritte große Bereich zu klären: Können Fahrer und Fahrgast auf eine Maske verzichten, wenn das Taxi oder der Mietwagen über einen Trennschutz verfügen, wie das laut einer Erhebung von Taxi Times bereits bei über 3.000 Taxis (Stand 27.4.) der Fall ist?

Einer klaren Beantwortung steht der Föderalismus im Wege. Soll heißen: Dieser Punkt wird von jedem Bundesland anders interpretiert. Der Bundesverband Taxi nennt dazu diejenigen Länder, in denen die Maskenschutz-Verordnungen nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen ersetzt werden:  Bayern, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. „In den anderen Bundesländern gibt es individuelle Regelungen, die es dringlichst zu beachten gilt“ heißt es im Rundschreiben des BVTM.  

Mangels klarer Verpflichtung kann auch der Bundesverband hier nur die Empfehlung aussprechen, dass man auch im Falle einer verbauten Trennvorrichtung einen Mund-Nasen-Schutz tragen solle. Dies erhöhe nicht nur die Akzeptanz der Fahrgäste, sich an die für sie geltenden  Regulierungen zu halten, sondern vermittle zugleich eine starke Außenwirkung, die Sicherheit, Verantwortungsbewusstsein und fahrgastorientiertes Krisenmanagement in den Mittelpunkt stellt.

Fazit: Ein komplexes Thema, bei dem man manches falsch, aber auch vieles richtig machen kann. Nämlich dann, wenn man tatsächlich alle Optionen zieht, die dem Schutz vor Ansteckung dienen. Ganz im Sinne der Botschaft des BVTM: „Das Taxi ist und bleibt sicher, auch in Zeiten der Krise.“ jh

Grafik: Taxi Times

Hinweis der Redaktion: Taxi Times ist als Sprachrohr der Taxibranche bemüht, seine Leser schnell über alle taxispezifischen Infos zum aktuellen Ausnahmezustand wegen des Corona-Virus zu informieren. Diesen Beitrag sowie auch weitere nützliche Links zum Thema werden wir zusätzlich auch in einer Telegram-Gruppe „Corona-Infoticker“ veröffentlichen. Darin werden rechtliche wie auch gesundheitliche und wirtschaftliche Fragen beantwortet und Tipps veröffentlicht. Um in die Gruppe aufgenommen zu werden, genügt eine kurze Telegram-Nachricht mit dem Hinweis „Aufnahme Corona-News“ an 0178-4906506.

Tags: Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V.BVTMMaskenpflichtÖPNVPBefGStVOTaxi-TrennwandTrennschutz
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Jürgen Hartmann

Der Verlagskaufmann und ehemalige Taxiunternehmer gründete 2014, als Reaktion auf die Veränderungen innerhalb des Taxigewerbes, den Taxi Times Verlag. Als Herausgeber etablierte er die Taxi Times Print-Magazine und das Onlineportal Taxi-Times.com mit dem Anspruch, ein Sprachrohr für die Taxibranche zu schaffen.

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Kommentare 15

  1. Frank Senftleben says:
    5 Jahren her

    Ich sehe das tatsächlich etwas anders.
    Es gibt unterschiedliche Aussagen in Bundesländern und Städten.

    Jedoch überall wird entweder explizit gesagt:
    Maskenpflicht in Bussen und Bahnen des ÖPNV

    So zum Beispiel in Berlin.

    In anderen Bundesländern heißt es in den Ausführungen z.b. In Bussen und Bahnen sowie in Taxis.

    Wenn, so wie in Berlin geschrieben steht:
    Nur in Bussen und Bahnen gehe ich davon aus das Taxis damit nicht gemeint sind – denn sonst würde dort stehen : in Bussen und Bahnen sowie in Taxis.

    Antworten
  2. Zimmermann says:
    5 Jahren her

    Wer haftet, wenn sich ein Fahrgast durch eine Notbremsung an dem Trennschutz verletzt ?
    Wie sieht es mit der Tüv- Zulassung aus ?
    Betriebserlaubnis ??

    Antworten
    • Redaktion says:
      5 Jahren her

      Das sind in der Tat sehr berechtigte Fragen, die wir in diversen Beiträgen bereits beschrieben und auch kommentiert haben.
      TÜV-Anforderungen: https://taxi-times.com/taxi-trennwand-loesungen-die-anforderungen-des-tuev/
      BG-Tipps: https://taxi-times.com/trennschutz-in-taxis-auch-die-bg-verkehr-hat-tipps/
      Unser Kommentar dazu: https://taxi-times.com/sicherheit-bei-trennscheiben-politik-muss-machtwort-sprechen/

      Antworten
  3. Daniel says:
    5 Jahren her

    Was soll die Politik für ein Machtwort sprechen? TÜV und Versicherungen sagen was geht und was erlaubt ist!!!

    Antworten
    • Redaktion says:
      5 Jahren her

      Naja, Versicherer und TÜV haben unseres Wissens nach keine exekutiven und legislativen Befugnisse.

      Antworten
  4. Isikpglu says:
    5 Jahren her

    Wieviele fahtgässte darf ich als Grossraum Taxi gesetzlich befördern und was ist mit bisgäldern für mehr Gäste mit Maske ohne oder mit Trennwand Habe 8 Sitzplätze

    Antworten
  5. Sara says:
    5 Jahren her

    Wenn mein Fahrgast also keine Maske hat und keine tragen möchte, wer zahlt das Bußgeld dann? Bin ich dafür verantwortlich, dass der Fahrgast eine Maske trägt?

    Antworten
    • Redaktion says:
      5 Jahren her

      nein

      Antworten
  6. .Maria Link says:
    5 Jahren her

    So, jetzt habe ich mich durch den ganzen Text gelesen. Meine Erkenntnis ist, Fahrer und Fahrgast können mit oder ohne Mund/Nasenschutz im Taxi fahren. Ich bin jetzt so klug wie vorher.

    Antworten
  7. Meikel says:
    5 Jahren her

    Bei mir im Führerschein ist vermerkt, daß ich eine Brille tragen muß. Sonst 180 € Strafe und ein Punkt. Wenn ich eine Maske und Brille beim Fahren trage, beschlägt die Brille und ich kann das Fahrzeug nicht mehr bedienen. Also habe ich jetzt Berufsverbot?

    Antworten
  8. Michaela Löffler says:
    4 Jahren her

    Wir kamen nicht aus uns ein Taxi zu nehmen, die mitfahrende Tochter konnte aufgrund der Gehbehinderung nur in den vorderen Beifahressitz platznehmen (Bsp. genehmigte Fahrten von der Krankenkasse zu einen weiter weg entfernten Arzt). Da ich als begleitende Person (Begleitperson Schwerbehindertenausweis mitgefahren bin, ich war von einer Trennwand geschützt, währenddessen im vorderen Fahrerbereich kein Schutz insofern vorhanden war für die gehbehinderte Person, diese zwar eine Maske trug, aber der Taxifahrer nicht. ?

    Antworten
  9. Thomas says:
    4 Jahren her

    Guten Tag ich als taxifahrer habe eine Masken Befreiung vom Arzt ich habe eine schwerbehinderung 50% muss ich trotz allem eine Maske tragen während ich einen Fahrgast bei mir habe Trennscheibe ist vorhanden.

    Antworten
  10. Christine Seifert says:
    4 Jahren her

    …….wie sieht es aus wenn der Fahrgast schwerbehindert + mit ärztlichem Attest maskenbefreit ist – darf der Taxifahrer den Fahrast ablehnen – z.B.in Pforzheim?

    Danke vorab + lb. Gruß
    Ch. Seifert

    Antworten
    • Redaktion says:
      4 Jahren her

      Das ist leider rechtliche Grauzone… Vor allen Dingen, weil auch viele bekennende Corona-Leugner + Verschwörungstheoretiker sich ein solches Attest besorgt haben.

      Antworten
  11. Röhling says:
    4 Jahren her

    Ich würde mal gerne wissen was ich für eine Maske im personbeförderung tragen muss in Sachsen-Anhalt

    Antworten

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