Zur Frage, ob ein Taxifahrer mit in die Haftung genommen werden kann, wenn sein Fahrgast beim Türe-Öffnen einen Unfall verursacht, hat das OLG Köln ein richtungsweisendes Urteil verkündet.
Es ist eine Situation, zu der wahrscheinlich jeder Taxifahrer eine Geschichte erzählen kann. Man hält an der Zieladresse an und der Fahrgast öffnet unachtsam die Türe. Meist geht so etwas glimpflich aus, aber ab und zu kommt es auch zu einer Kollision mit einem weiteren Verkehrsteilnehmer, wenn dieser dem unerwartet aufgetauchten Hindernis (offene Tür) nicht mehr ausweichen kann.
Zwangsläufig stellt sich dann die Frage, wessen Versicherung nun für den Schaden aufkommen muss. Im vorliegenden Fall regulierte zunächst die Kfz-Versicherung des Taxihalters den Schaden, wandte sich dann allerdings an den Fahrgast, um ihn sich von diesen als Unfallverursacher ersetzen zu lassen. Der wiederum wollte das nicht akzeptieren, so dass sich der Fahrgast und die Versicherungsgesellschaft gleich zweimal vor Gericht trafen.
Nach der ersten Verhandlung hatte das Landgericht Aachen dem Taxifahrer und damit seiner Versicherung noch eine hälftige Mitschuld zugesprochen. Doch die nächste juristische Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln, wandelte die 50/50-Haftung in eine einhundertprozentige Schuld um – zu Lasten des Fahrgastes. Das Urteil (AZ 15 U 113/19) wurde bereits im November 2019 gesprochen und wurde jetzt durch eine Zusammenfassung im „Versicherungsjournal“ publik.
Die Ausstiegstelle befand sich in einer Einbahnstraße und der Taxifahrer hatte auf ausdrücklichen Wunsch des Fahrgastes am linken Fahrbahnrand gehalten. „Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erlaubt.“, schreibt das Versicherungsjournal. Es sei auch für den Fahrgast klar erkennbar gewesen. Der rechts hinten sitzende Fahrgast hatte dann die Türe geöffnet und einen Unfall mit einem nachfolgenden Verkehrsteilnehmer verursacht. Somit liege ein Verstoß gegen § 14, Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vor. Jeder, der aus einem Fahrzeug aussteigt, muss sich dabei so verhalten, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet ist.
Der Argumentation des Fahrgastes, der Taxifahrer hätte ihn beim Aussteigen vor dem nachfolgenden Verkehr warnen müssen, ist das OLG nicht gefolgt. Daraus könne kein Mitverschulden abgeleitet werden, so das Gericht, weil Fahrer gegenüber erwachsenen Personen zu solchen Hinweisen rechtlich nicht verpflichtet wären. Darüber hinaus war das Gericht der Meinung, dass es dem hinten sitzenden Fahrgast zumutbar gewesen wäre, auf die linke Seite durchzurutschen, um dadurch auf der fahrbahnabgewandten Seite auszusteigen.
All dies führte letztlich dazu, dass der Fahrgast nun zu einhundert Prozent für den Schaden aufkommen muss. Da man zudem eine Revision vor der nächsthöheren Instanz nicht zuließ, ist das Urteil nun rechtskräftig. jh
Nach meinem Ermessen sollte auch der Fahrer der am Unfall beteiligt war (der Unfallgegner) eine Teilschuld bekommen. Auch er hat sich nicht verkehrskonform verhalten. Da es vorgeschrieben ist einen Mindestabstand von 1 Meter zu parkenden (in diesem Fall haltenden) Fahrzeugen einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist man dazu angehalten, möglichst achtsam an dem Hindernis vorbeizufahren. Ich gehe in diesem Fall nicht davon aus, dass der Fahrgast die Tür weiter, als diesen Meter geöffnet hat. Daher wäre auch der Unfallgegner in der Schuld.
Könnten Sie freundlicherweise mal die Quelle der 1m-Abstandsregel benennen ? Danke.