Fast jeder hat das alte Kinderspiel „Schwarzer Mann“ schon gespielt. Im Zuge der Aufnahme von Taxameter und Wegstreckenzähler in die Kassensicherungsverordnung wird inzwischen jedoch klar, dass wohl nicht alle hier von den gleichen Ängsten getrieben werden, denn da gibt es gravierende Unterschiede.
Wer hat Angst vorm schwarzen Mann? Niemand! Und wenn er kommt? Dann laufen wir!
„Die Zeiten von Schwarzarbeit sind mit der TSE (technische Sicherungseinrichtung) vorbei. Und damit dürfte auch das Thema der prozentualen Entlohnung der Geschichte angehören.“ Dieses Statement des vergangenen Wochenendes vom Taxistand bringt die Situation wohl für diejenigen Taxler auf den Punkt, die die Realität bisher immer noch erfolgreich ignoriert haben.
Tatsächlich wurde spätestens mit der Veröffentlichung der Datenanforderung im Rahmen der Kassensicherungsverordnung (DSFinV-TW) klar, dass wohl kaum eine Lücke zur kreativen Abrechnung bleibt. Gefordert werden gemäß der verpflichtenden DSFinV-TW neun Dateien:
2.1.1 Datei Fahrten
2.1.2 Datei Fahrten_Zahlarten
2.1.3 Datei Schicht
2.1.4 Datei TSE Transaktionen
2.2.1 Datei Stammdaten Unternehmen
2.2.2 Datei Stammdaten Fahrzeug
2.2.3 Datei Stammdaten Personal
2.2.4 Datei Stammdaten Kunden
2.2.5 Datei Stammdaten TSE
Die wohl wichtigste Datei Schicht (2.1.3) enthält dabei folgende Daten: Ordnungsnummer vom Fahrzeug, Schicht-ID als fortlaufende Nummer, TSE-Transaktionsnummer, Datum zum Ende des Vorgangs, Zeit zum Ende des Vorgangs, Fahrernummer oder Fahrerkennung, Gesamt-km der Schicht, Besetzt-km der Schicht, Frei-km der Schicht, Aufträge/Touren einer Schicht, TSE-ID (die letzten 7 Zeichen der TSE-Seriennummer), Art des Vorgangs: Einschalten, Ausschalten, Fahreranmeldung, Fahrerabmeldung, Gesamt-km vom Taxameter, Gesamt-km mit Fahrgast, Gesamt-Fahrgastübernahmen, Gesamtsumme Fahrpreis und Gesamtsumme Zuschläge – und dokumentiert so auch unveränderbar die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden.
Solange der Taxameter also aktiv war, bleibt im Wechselspiel der Dateien im Nachhinein wohl keine Frage mehr offen. „Den Aufschub, den das BMF möglicherweise noch mit einer Nichtbeanstandungsfrist geben könnte, sollten nun auch die Letzten nutzen, ihre Betriebe noch auf ein legales Modell umzustellen.“ Mit diesem Ratschlag ergänzte ein Branchenkenner das Statement vom Taxistand und bringt die Dringlichkeit für solche Taxler damit gut auf den Punkt.
Aber auch für all diejenigen Unternehmen, die versuchen, ihren Buchführungspflichten möglichst vollständig und korrekt nachzukommen, droht unter Umständen noch nach wie vor Ungemach. Diese steuerehrlichen Unternehmen sollten spätestens zum kommenden Jahreswechsel zumindest TSE-taugliche Technik in ihren Fahrzeugen eingebaut haben, um diese dann so schnell wie eben möglich mit der TSE nachzurüsten. Auch wenn man im Finanzministerium vielleicht über eine Nichtbeanstandungsfrist nachdenkt, wird diese sicherlich nur diejenigen vor einer Schätzung schonen, die schon zuvor alles getan haben, um ihren neuen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Bestellnachweis von den letzten Tagen vor Ablauf einer Nichtbeanstandungsfrist wird da aller Voraussicht nach nicht genügen.
Neu ist im Übrigen die Erkenntnis, dass sich auch für die Mietwagen, die im Auftrag von großen Vermittlern unterwegs sind, eine Zeitenwende andeuten könnte. Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichVO) verlangt ja nicht nur von Wochenmarktbeschickern oder Taxis, sondern von allen gewerblichen Leistungserbringern, welche ihre Leistungen nicht ausnahmslos durch entsprechende Rechnungen vollständig dokumentieren, unveränderbare Einzelaufzeichnungen aller Geschäftsvorfälle.
Dies gilt somit auch für solche Anbieter, die ihre Leistung bargeldlos durch Kartenzahlungen honorieren lassen, also auch für wegstreckenzählerbefreite Mietwagen im taxiähnlichen Verkehr, da auch dort die alternative vollständige Dokumentation der Leistung durch eine Rechnung fehlt. Und dort, wo diese Geschäftsvorfälle nicht mit einer TSE-gesicherten Registrierkasse wie beispielsweise einem Taxameter oder Wegstreckenzähler direkt vom letztendlichen Leistungserbringer dokumentiert werden, ist gemäß Kassensicherungsverordnung eben der Vermittler zu dieser Dokumentation verpflichtet.
Übersetzt bedeutet dies, dass, gerade weil die im Auftrag von Vermittlern leistungserbringenden Mietwagen ihre Geschäftsvorfälle aktuell noch nicht TSE-gesichert dokumentieren können oder wollen, stattdessen die Auftragsvermittler – wie beispielsweise auch Uber – dazu verpflichtet sind. Gemäß Kassensicherungsverordnung dürfen deutsche Behörden also eigentlich direkt von diesen Vermittlern sämtliche Einnahmeursprungsaufzeichnungen einfordern, gerade weil deren Leistungserbringer noch von der Dokumentationspflicht befreit sind. Ob sich dies in den dortigen Chefetagen oder auch bei den prüfenden Finanzbehörden schon flächendeckend herumgesprochen hat, weiß man natürlich nicht.
Positiv ausgenommen vom fröhlichen Reigen bleiben also wohl lediglich diejenigen Taxler, die mit aktueller Technik so schnell wie möglich die notwendige TSE nachrüsten können. Aber auch diese sollten nun jedoch bestenfalls noch vor Jahresende zumindest ihre TSEs bestellen, auch wenn sie sie erst im kommenden Jahr einbauen können, rät da beispielsweise der Hersteller Hale, der solche Bestellungen voraussichtlich ab November entgegennehmen wird.
Und dann sind da noch diejenigen, die schon vor 2021 ihre Aufzeichnungen mit INSIKA-fähigen Fiskaltaxametern dokumentiert haben und so durchgehend über vollständige Datensätze verfügen, die schon jetzt der geforderten Datenstruktur genügen können. Sie haben tatsächlich noch zwei weitere Jahre Zeit zur TSE-Nachrüstung, allerdings wohl auch nur, wenn die Geräte auch schon vor 2021 aktiv waren. Ein Einbau jetzt noch kurz vor Toreschluss wird da nichts mehr bringen.
Wer also nun Opfer bei dem alten Kinderspiel wird, und wen die Finanzbehörden mit ihrem neuen, engstmaschigen Netz als erstes fangen, ist derzeit noch nicht unbedingt abzusehen. Das gesellschaftliche Gerechtigkeitsgefühl erwartet jedoch, dass der große Hammer jetzt nicht blind rund um sich schlägt, sondern dass hoffentlich die Fairness im Wettbewerb zur Maxime der Entscheidungen der Finanzbehörden wird. Auf das Ergebnis darf man gespannt sein. rw
Hinweis der Redaktion: Alle bei Taxi Times bisher veröffentlichten Beiträge zum Thema TSE-Pflicht finden Sie hier.
Beitragsbild: Remmer Witte, basierend auf Pixabay
Das Uber sämtliche Einnahmeursprungsaufzeichnungen ihrer deutschen Vertragspartners an deutsche Finanzbehörden aushändigt, kann wirklich nur Fantasten glauben!
Hier wird wahrscheinlich nicht Heruasgabe der Daten verweigert mit den Hinweis des niederländischen Datenschutz oder ähnliche Gesetze. (Hauptsitz von Uber in Europa ist NL). Wenn die Klagen durch sämtliche Instanzen gelaufen sind und sie tatsächlich von den obersten Gerichtsinstanzen zur Herausgabe verklagt werden. Was passiert dann…..
Der Hauptsitz in NL wird liquidiert und ein neuer Hauptsitz mit ähnlichen Namen wird dann in einem anderen Land eröfffnet und das Spiel startet von vorne.
So lange nicht die Mietwagenunternehmer direkt verpflichtet werden diese Daten zur Verfügung zu stellen sind wir als Taxiunternehmer immer im Nachteil. Von uns wird alles mögliche verlangt und den Mietwagenunternehmern werden sämtliche toleranzen eingeräumt, siehe (Uberfiles, hier kann nachgelesen werden wie Lobbyarbeit richtig funktioniert).
Die meisten Mietwagenunternehmer sind von einen Wegstreckenzähler befreit, da Sie ihre Fahrzeuge/Genehmgiungen meistens in sehr ländlichen Regionen angemeldet haben. Wenn Sie einen im Fahrzeug haben, wird dieser nicht eingeschaltet!