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Zugausfall: Bahn muss mehr zahlen als die Taxifahrt

von Axel Rühle
27. Dezember 2023
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Zugausfall: Bahn muss mehr zahlen als die Taxifahrt
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Ein Reisender, der mehr ersetzt haben wollte als nur die Taxikosten für seine ausgefallene Zugfahrt, zog nach der Weigerung der Bahn vor Gericht. Das Urteil dürfte erhebliche Sprengkraft haben.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Münster ist ein Vierteljahr her und ging damals nicht groß durch die Medien, obwohl sie viel verändern dürfte. Die Nachrichtenportale schrieben knapp, das Urteil stärke Fahrgastrechte bei Zugverspätungen. Einige bezeichnen es zumindest als wegweisend. Das Gericht hat am 28. September 2023 sinngemäß entschieden, dass Bahnunternehmen ihren Fahrgästen, die aufgrund erheblicher Verspätungen oder Zugausfälle auf Taxis angewiesen sind, nicht nur die Taxikosten, sondern auch weitere notwendige Auslagen erstatten müssen (Az: 96 C 1400/23). Nach Einschätzung von Experten könnte das Urteil weitreichende Konsequenzen für die Entschädigungspraxis im öffentlichen Nahverkehr haben.

Im verhandelten Fall war ein Zug ausgefallen, wodurch ein Bahnreisender auf ein Taxi angewiesen war. Das betreffende Bahnunternehmen hatte es zunächst abgelehnt, ihm über den Taxi-Fahrpreis hinaus weitere Auslagen zu erstatten. Der Fahrgast ging daraufhin vor Gericht, und dieses sprach ihm nicht nur die Taxikosten, sondern auch zusätzliche notwendige Kosten zu.

Der Vorsitzende erklärte in der Urteilsverkündung, dass die Entscheidung darauf basiere, dass Fahrgäste nicht nur für die unzureichende Leistung des Verkehrsdienstleisters finanziell zu entschädigen seien, sondern darüber hinaus für weitere Unannehmlichkeiten, die durch die Verspätungen oder Ausfälle entstehen. Dies könne Ausgaben für Verpflegung, Hotelübernachtungen oder andere notwendige Aufwendungen umfassen.

Das Urteil stärkt somit die Rechte der Bahnreisenden und enthält einen Appell an die Verkehrsunternehmen, ihrer Verantwortung für einen reibungslosen Ablauf im öffentlichen Nahverkehr Genüge zu tun. Da es bisher wenig vergleichbare Fälle gab, sehen Juristen nun mit Spannung weiteren Urteilen in vergleichbaren Fällen entgegen. Sollten andere Gerichte dem Beispiel folgen – eine in der Rechtsprechung häufige Verfahrensweise – und ähnlich urteilen, müssten die Verkehrsunternehmen möglicherweise ihre Entschädigungsrichtlinien anpassen.

Das Online-Portal „Initiative Mittelstand“ meint, Fahrgäste, die von Verspätungen oder Zugausfällen betroffen und folglich auf Taxifahrten angewiesen sind, könnten nun dazu ermutigt werden, ihre Ansprüche auf eine umfassendere Erstattung geltend zu machen. Dies könnte zu einer erhöhten Sensibilisierung der Bahnunternehmen für die Qualität und Zuverlässigkeit ihrer Dienstleistungen führen. Das Urteil des Amtsgerichts Münster markiere einen Meilenstein im Bereich der Fahrgastrechte und könnte die Dynamik im öffentlichen Nahverkehr grundlegend verändern. Die Richter hätten ein wichtiges Signal für die Rechte der Bahnreisenden gesetzt. Dies könnte einen Paradigmenwechsel in der Entschädigungspraxis im öffentlichen Nahverkehr einleiten. Bisher beschränkten sich die Erstattungen der Bahnunternehmen in der Regel auf die reinen Taxikosten, selbst bei erheblichen Unannehmlichkeiten durch Verspätungen oder Zugausfälle.

„Die Entscheidung könnte auch eine erhöhte Sensibilisierung der Fahrgäste für ihre Rechte mit sich bringen, und wir könnten in Zukunft mit vermehrten Klagen rechnen, wenn Bahnreisende sich durch Verspätungen oder Ausfälle unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sehen.“ Es bleibe zu hoffen, dass andere Gerichte diesem wegweisenden Urteil folgen und die Verkehrsunternehmen ihre Entschädigungsrichtlinien anpassen. „Die Entscheidung des Amtsgerichts Münster könnte der Anstoß für einen dringend notwendigen Wandel im öffentlichen Nahverkehr sein, bei dem die Bedürfnisse der Fahrgäste endlich im Mittelpunkt stehen.“ ar

Beitragsfoto: Taxis am Bahnhof Hamm/Westfalen; Symbolfoto: Axel Rühle

Tags: GerichtsurteilSchadensersatz
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Axel Rühle

Der Berlin-Insider ist Funkkurs-Dozent und ursprünglich Stadtplaner. Seit 1992 ist er im Besitz eines Personenbeförderungsscheins und immer wieder auch im Taxi anzutreffen. Inhaltlich betreut er in Wort und Bild alle Themen rund um die Taxi Times Berlin.

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Kommentare 2

  1. Wolfgang Hahn says:
    2 Jahren her

    Mich wundert, dass im Artikel ständig vom Nahverkehr die Rede ist. Wenn, dann trifft es doch in der Regel Fernverkehrskunden, die z. B. von uns weiterbefördert werden. Es müsste sich also generell um den ÖPV ohne N handeln, oder sehe ich das falsch?

    Antworten
    • Redaktion says:
      2 Jahren her

      Nein, das sehen wir ebenso. Das Urteil bezog sich zwar auf eine Fahrt im Nahverkehr, was wir explizit erwähnen, doch betrifft das Thema auch oder erst recht den Fernverkehr. Das haben wir auch in unserem Kommentar bedacht: https://taxi-times.com/am-ende-zahlen-immer-wir-alle-alles/

      Antworten

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