Knapp sieben Wochen nach seiner mündlichen Verkündung hat der Bundesgerichtshof BGH das Verbot von UberBlack nun auch schriftlich begründet. Neben der Einstufung von Uber als Verkehrsdienstleister sind dabei vor allem jene Passagen beachtenswert, in denen der App eindeutige Verstöße gegen das PBefG nachgewiesen werden. Diese könnten auch ein Verbot der Apps UberX und ähnlicher Applikationen rechtfertigen.
Konkret nennt das Urteil den Paragraph 49, Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Hier definiert das Gesetz den „Verkehr mit Mietwagen als Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im Ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind“. Satz zwei dieses Paragraphen schreibt vor, dass mit „Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden dürfen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind“. Daran schließt Satz 3 an, wonach der Mietwagen nach Beendigung des Fahrtauftrages „unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren“ habe, „es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.“ In einem letzten Satz des Paragraphen 49 Abs. 4 wird eine klare Trennlinie zum Taxi gezogen: „Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen.“
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte ein Berliner Taxiunternehmer der App UberBlack einen Verstoß gegen diese Regelungen vorgeworfen und per Einstweiliger Verfügung verlangt, den Einsatz der App in Berlin zu unterlassen. Das Landgericht Berlin hatte der Klage am 9.2.2015 stattgegeben (AZ 101 O 125/14). Uber war daraufhin in Berufung gegangen und musste am 11.12.2015 vor dem Kammergericht (KG) eine erneute Niederlage einstecken (AZ 5U 31/15). Mit Urteil vom 13.12.2018 (AZ IZR 3/18) bestätigte der Bundesgerichtshof das KG-Urteil. Das Verbot von UberBlack in Berlin ist somit rechtskräftig.
Letztendlich führe genau jener oben aufgeführte Paragraph 49, Absatz 4 zu jenem Verbot, bestätigte der BGH vollumfänglich die Einschätzung des Kammergerichts. Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausführen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Ein solcher Auftrag gilt nicht als am Betriebssitz eingegangen, wenn der Fahrer einem ihm unterwegs erteilten Beförderungsauftrag seiner Zentrale mitteilt und diese dann der Beförderung zustimmt. So hatte es der BGH bereits in einem Fall im Jahr 1989 bewertet.
Die Parallelen zum aktuellen Streitfall waren offensichtlich: Uber vermittelte über seine App UberBLACK Fahrtaufträge an Mietwagenunternehmen mit gültiger Mietwagenkonzession. Die bei UberBLACK eingehenden Bestellungen wurden an einen Server in den Niederlanden (wo Uber seinen Firmensitz hat) weitergeleitet. Von dort erhielt der Fahrer des freien Mietfahrzeugs, das sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrtauftrag, den er zu bestätigen hatte. Zeitgleich erfolgte per E-Mail eine Benachrichtigung an das Mietwagenunternehmen.
Aufgrund dieses Ablaufs „ist die Smartphone-Applikation UberBLACK in der hier beanstandeten Version mit § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG unvereinbar“, schreibt der BGH in seinem Urteil. „Die Bedingung, dass Mietwagen erteilte Beförderungsaufträge zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar und gleichzeitig mit dem Betriebssitz über einen Beförderungsauftrag unterrichtet wird.“ Die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch den Fahrer während der Fahrt sei ausschließlich Taxis vorbehalten, schreibt der BGH. Das PBefG sehe dies als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxi- und Mietwagen.
Hinsichtlich der Einschränkung, wonach Mietwagenfahrer einen Auftrag auch fernmündlich annehmen dürfen, stellt der BGH klar: „Aus dem Zusammenhang der in §49 Abs. 4 PBefG getroffenen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei den fernmündlich während der Fahrt erhaltenen Beförderungsaufträgen im Sinne von Satz 3 dieser Bestimmung nur um solche handeln kann, die zuvor gemäß Satz 2 am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sind.“
Da neben diesen Begründungen der BGH auch sämtliche von Uber angeführten verfassungsrechtliche Bedenken zurückgewiesen hat und darüber hinaus auch eindeutig der Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs sowie des OHG in Österreich hinsichtlich der Einstufung von Uber als Verkehrsdienstleiter gefolgt ist, hofft die Taxibranche, nun auch ein Verbot der ähnlich agierenden Apps UberX, UberVAN etc. auf juristischem Weg durchsetzen zu können. Uber hat laut eigener Angaben sein Verfahren mittlerweile umgestellt und sendet Bestellungen zunächst für 30 Sekunden per E-Mail an den Betriebssitz des Mietwagenunternehmens, ehe der Auftrag in das Auto des Fahrers geschickt wird. Ob das allerdings ausreicht, um die gesetzliche Forderung (Auftragseingang am Betriebssitz) zu erfüllen oder nur als Umgehung des § 49 Abs. 4 zu interpretieren ist, wird wohl abermals ein Gericht entscheiden müssen. Aktuell läuft dazu ein Verfahren in München. Als Anwältin der Taxiseite fungiert hier Alexandra Decker. Sie hatte auch im nun endgültig entschiedenen Verbot von UberBLACK den Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold juristisch vertreten. jh
Foto: Tom Buntrock
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