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Start Arbeitsrecht

Corona-Testpflicht in Taxiunternehmen und die Folgen

von Remmer Witte
28. April 2021
Lesedauer ca. 2 Minuten.
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Corona-Testpflicht in Taxiunternehmen und die Folgen
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Der Münchner Huss-Verlag veranstaltet seit rund zwei Wochen die „Conference Days“ mit jeweils einstündigen Webinaren, darunter auch eine Handvoll taxirelevanter Themen. So referierte beispielsweise Benjamin Sokolovic, Geschäftsführer des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen, über eine praxisgerechte Ausgestaltung der Corona-Testpflicht in Taxiunternehmen und die Folgen bei einem positiven Testergebnis.

Sokolovic stellte in seinem Vortrag klar, dass wirklich alle Unternehmen, auch wenn sie nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigen, testangebotspflichtig sind (Taxi Times hatte darüber bereits berichtet). In der Fahrgastbeförderung sind dabei minimal zwei Testangebote pro Woche notwendig, da regelmäßiger Kundenkontakt besteht. Und auf den entstehenden Kosten blieben die Arbeitgeber seiner Einschätzung nach wahrscheinlich hängen, wobei sie diese dann ja wiederum bei Antrag zur Überbrückungshilfe geltend machen könnten. Da sowohl die Inanspruchnahme der Testangebote als auch die Ergebnisse der Tests nicht dokumentiert werden dürfen, verbleibt dabei lediglich der Beschaffungsnachweis für die Tests als Beleg für die Erfüllung der Testpflicht. Insofern sollten diese Belege also unbedingt aufbewahrt werden.

Benjamin Sokolovic, Geschäftsführer des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) informierte über die Bereitstellungspflicht von Corona-Tests in Taxibetrieben.

Erste Erhebungen hätten diesbezüglich gezeigt, dass nur ungefähr die Hälfte der Beschäftigten die Testangebote der Unternehmen in Anspruch nähmen. Als Arbeitgeber darf man dabei die Testung als solche zwar nicht dokumentieren, man sei aber durchaus berechtigt, das Ergebnis zu erfragen: „War der Test positiv?“, ist also eine legitime Frage. Im Übrigen seien Arbeitnehmer aber auch ohne diese Frage verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn sie positiv getestet wurden, damit diese entsprechend reagieren könnten. Ob der Test während der Arbeitszeit oder während der Freizeit durchgeführt wird, obliegt dabei dem Arbeitgeber. Gibt er den Arbeiternehmern ein Testkit mit nach Hause, ist die Testzeit keine Arbeitszeit, bietet er einen Test am Arbeitsplatz, ist es dagegen Arbeitszeit.

Wird ein Arbeitnehmer dann positiv getestet, wird Quarantäne verordnet und in dieser Quarantänezeit ist der Arbeitgeber lohnfortzahlungspflichtig gegenüber seinen Arbeitnehmern. Allerdings kann der Arbeitgeber dann anschließend nach dem Infektionsschutzgesetz eine Erstattung dieser Kosten bei seiner Kommune beantragen. rw

Anmerkung der Redaktion: Herr Sokolovic informierte im gleichen Rahmen auch über die rechtlichen Vorgaben bei Urlaub und Kurzarbeit.

Benjamin Sokolovic, Geschäftsführer des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) informiert in einem Video zum Thema Umgang mit positiv getesteten Beschäftigten.

 

Montage Beitragsfoto: Rühle

Tags: Benjamin SokolovicGesamtverband Verkehrsgewerbe NiedersachsenGVN
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Remmer Witte

Nach über 40 Jahren als Fahrer, Disponent und Chef im Taxi- und Mietwagengewerbe ist der Niedersachse heute unter anderem für einen taxinahen Dienstleister aktiv. Seine Themen sind die Branchenzukunft und -politik und die kleinen Dinge im Alltag des Gewerbes.

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Kommentare 2

  1. Martin Laube says:
    5 Jahren her

    Der Autor hat sich wohl in den semantisch falschen Kunstbegriff „Testpflicht“ verliebt. Klingt ja auch irgendwie besser, als das holprig anmutende, aber zutreffendere „Zurverfügungsstellungspflicht“. Honi soit qui mal y pense…

    Antworten
    • Redaktion says:
      5 Jahren her

      Dem kann man nur zustimmen, wer will schon ständig den Begriff „Zurverfügungsstellungspflicht“ lesen? Ist wohl auch genau der Grund, warum nahezu alle Medien dieses Landes am Begriff Testpflicht festhalten. Da schwimmen wir als Redaktion jetzt einfach mal im Strom mit…

      Antworten

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