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Nichtbezahlung von Krankenfahrten verhindern

von redaktion
6. August 2021
Lesedauer ca. 3 Minuten.
6
Nichtbezahlung von Krankenfahrten verhindern
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Die Verordnung einer Krankenfahrt ist noch keine Garantie, dass ein Taxiunternehmen die Fahrtkosten problemlos erstattet bekommt. So manchen Fallstrick sollte man zu umgehen wissen – zum Beispiel mit der richtigen Musterformulierung.

Krankenkassen sind auch nur Firmen, die bestrebt sind, Kosten einzusparen – das sollte einem klar sein, wenn es wieder einmal Probleme bei der Abrechnung der Fahrtkosten gibt. Die Expertin Gisela Spitzlei gibt im Folgenden Tipps gegen Tricks der Krankenkassen (einschließlich einem Textbaustein zum Unterschreiben durch den Fahrgast; siehe unten):

„Es ist ein altbekanntes Problem: Nicht jede Verordnung einer Krankenfahrt garantiert dem Taxi- oder Mietwagenunternehmer, dass er die Fahrtkosten hinterher auch tatsächlich von der Krankenkasse erstattet bekommt. In solchen Fällen muss der Betrag dem Fahrgast in Rechnung gestellt werden, dieser wiederum kann sie bei seiner Krankenkasse einreichen, wo er sie dann erstattet bekommt.

Nun haben Krankenkassen offenbar eine neue Masche entdeckt, solchen Zahlungsverpflichtungen zu entgehen: Patienten, die nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse wegen fehlender Genehmigung eine Rechnung vom Unternehmer erhalten, wird die Auskunft erteilt, dass es nicht zulässig sei, dass der Unternehmer dem Fahrgast die Fahrten in Rechnung stelle. Vielmehr hätte der Unternehmer bzw. dessen Fahrer bei Fahrtantritt zu prüfen, ob es sich um einen genehmigungspflichtige Fahrt handelt und dürfe dann, wenn keine Genehmigung für Fahrt/Strecke/Datum vorliege, die Verordnung nicht annehmen. Wenn die Verordnung doch angenommen würde, sei diese dann auch das für die Fahrt gültige Zahlungsmittel.

Kürzlich ist mir wieder ein solcher Fall auf den Tisch gekommen. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme wegen fehlender Genehmigung abgelehnt. Daraufhin erfolgte die Rechnungsstellung durch den Taxi- bzw. Mietwagenunternehmer an den Patienten, der mit dieser Rechnung dann zu seiner Krankenkasse ging, um dort eine Kostenübernahme zu erreichen.

Doch anstatt die Möglichkeit einer Kostenübernahme zu prüfen, wurde dem Patienten angeraten, die Rechnung nicht zu bezahlen, da der Unternehmer kein Recht habe, diese zu stellen. Er habe schließlich den Transportschein angenommen, und damit sei es das Problem des Unternehmers, wenn er den Fahrpreis wegen fehlender Genehmigung nicht von der Krankenkasse erstattet bekäme. Der Patient ging daraufhin mit der Rechnung zum Unternehmer und berichtete von der Aussage der Krankenkasse.

Diese Vorgehensweise ist in doppelter Hinsicht sehr ärgerlich für den Unternehmer. Zum einen, weil er dadurch das ihm zustehende Entgelt nicht bekommt, zum anderen, und das wiegt viel schwerer, weil beim Kunden der Anschein erweckt wird, der Taxi- / Mietwagenunternehmer hätte zu Unrecht eine Rechnung gestellt.

Es soll auch schon Urteile geben, in denen Richter sich genau diese Denkweise zu eigen gemacht haben, die hier von den Krankenkassen verbreitet wird. Der Unternehmer und sein Fahrpersonal hätten als ,Profis‘ vor Antritt der Fahrt darauf hinzuweisen, dass die Fahrkosten trotz Verordnung nicht zwingend übernommen werden. Der Patient als ,Laie‘ müsse dieses Wissen nicht haben.

Im konkreten Fall ging die Sache aber doch noch gut aus, weil sich der Unternehmer auf eine Quittung berufen konnte, die er dem Fahrgast bei Fahrtantritt zur Unterschrift vorgelegt hatte.

Der Unternehmer hat der Krankenkasse eine Kopie der Quittung zugestellt und es sich verbeten, dem Patienten zu erklären, er dürfe keine Rechnung für eine korrekt erbrachte Leistung erstellen. Dank dieser Quittung ruderte nun die Krankenkasse wieder zurück. Dem Patienten wurde versichert, dass man eine Kostenübernahme wohlwollend prüfen würde.

Mein Tipp gegen diesen Trick der Krankenkasse lautet daher: Da sich aus den leider öfters nicht korrekt ausgestellten Verordnungen nicht unbedingt erkennen lässt, ob es sich um eine Fahrt handelt, welche die Krankenkasse zu zahlen hat oder nicht, sollte sich der Unternehmer (durch seinen Fahrer) in jedem Fall eine solche Quittung unterschreiben lassen. Sie kann verhindern, dass der Unternehmer auf den Fahrkosten sitzen bleibt.“

Gisela Spitzlei, Expertin für Krankenfahrten. Foto: ARZ

So weit die Tipps von Gisela Spitzlei, die von 1974 bis 2005 Taxiunternehmerin war und seit 1980 dem Abrechnungszentrum Spitzlei vorsteht. Gewerbepolitisch engagiert sie sich seit 1974 und ist seit den neunziger Jahren im Fachausschuss Krankenfahrten des Bundesverbands BVTM, seit 1999 als dessen Vorsitzende.

Für den Bundesverband Taxi und Mietwagen e. V. (BVTM) hat Spitzlei einen Textbaustein erstellt, den man sich bei Krankenfahrten am besten vor Fahrtantritt vom Fahrgast unterschreiben lassen sollte:

Mir ist bekannt, dass Krankenfahrten genehmigt werden müssen. Sollte(n) die von mir in Anspruch genommene(n) Fahrt(en) von dem auf der Verordnung genannten Kostenträger nicht oder nicht vollständig übernommen werden, geht die Rechnung über den nicht ausgeglichenen Betrag zu meinen Lasten und ist mit einer Frist von acht Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eventuelle eigene Ansprüche gegen meinen Kostenträger bleiben hiervon unberührt.

Die Tipps von Gisela Spitzlei finden sich auch in der aktuellen Taxi Times DACH auf Seite 17.

Beitragsfoto: Axel Rühle

Tags: AbrechnungKrankenfahrten
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redaktion

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Das SGB verpflichtet die Krankenkassen zwar, auch mit Taxi- und Mietwagenanbietern Krankenfahrtentgelte auszuhandeln, es fehlt jedoch eine Regelung für den Fall der Nichteinigung. In anderen Bereichen der Medizin steht den Verhandlungspartnern gesetzlich eine Schiedsstelle zur Verfügung, die Kompromisse erzwingen kann – nur den Taxlern nicht. Dadurch verschärft sich das ohnehin bestehende Ungleichgewicht zwischen David, den Taxlern, und Goliath, den mächtigen Krankenkassen. Aktuell existiert ein Flickenteppich länderspezifischer Entgeltvereinbarungen, die kaum unterschiedlicher sein könnten. Das Publikum bestätigte dies sofort: Die Spanne reicht von 1,75 € pro Kilometer im Nordosten bis 2,70 € im Südwesten. Einzelne Krankenkassen oder ihre Verhandlungsführer versuchen sich immer wieder durch besonders rigides Vorgehen zu profilieren. 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Kommentare 6

  1. Marc Henning says:
    4 Jahren her

    Viel schlimmer finde ich, dass genehmigungsfreie Verordnungen unprofessionell ausgefüllt werden, und somit die regelleistung verweigert wird zu bezahlen.
    Habe Hunderte von rückläufigen Transportscheinen allein mit fehlenden Kreuzen, stempeln oder Unterschriften.
    Gruß Marc Henning

    Antworten
  2. kehrentaxi says:
    4 Jahren her

    Der Fahrer hat in den meisten Fällen gar keine Möglichkeit zu prüfen, ob es sich tatsächlich um genehmigungsfreie Beförderung handelt. Er muss eigentlich auf die richtigen Eintragungen in der Verordnung vertrauen. Wenn die Eintragungen falsch sind (was in der Paraxis nicht selten vorkommt), hat er keine Wahl und muss das Geld vom Kunden einfordern. Der Fahrer hat dann keinen Fehler gemacht. Zudem zeigen einige Fahrgäste die Verordnung erst hinterher, also nach der Fahrt.

    Das Kreuz der Zuzahlung z. B. ist nahezu immer fasch angekreuzt.

    Der Verursacher der Kosten bleibt immer der Fahrgast selbst und somit ist er immer selbst haftbar. Die Abrechnung über Kostenträger ist ein freiwilliger Service des Gewerbes. Insofern halte ich eine Zusatzerklärung für sinnvoll, aber nicht notwendig.

    Im Grunde geht es aber, wie richtigerweise erwähnt, um Abwälzung der Verantwortung und Abwehr der Kosten.

    Antworten
  3. Thomas Winkler says:
    4 Jahren her

    Es kann doch sein das diese Krankenfahrtverordnung von den Krankenkassen einfach zu Bargeldersatz erklärt werden!

    Antworten
  4. kehrentaxi says:
    4 Jahren her

    Im Beitrag geht es aber nicht um offensichtlich falsch ausgefüllte Verordnungen, bzw. um fehlende Kreuze. Selbstverständlich liegt der Fehler dann beim Fahrer.

    Es geht um für den Fahrer nicht kontrollierbare Dinge.

    Antworten
  5. Taxi mit Herz Frank hahn says:
    4 Jahren her

    Kollaborateure im Verbandskostüm
    Es geht noch viel schlimmer besonders auffällig sind hier die DAK und Barmer, die auch bei vorliegender Genehmigung nicht zahlen möchte. Gerade heute hat die Barmer einer Patientin, die bereit war, ihre Fahrten vorab bar zu bezahlen, untersagt, unsere Dienstleistung in Anspruch zu nehmen mit dem Hinweis, das auch dies nicht erstattet wird.

    Hintergrund ist das mein Unternehmen einen Knebelvertrag nicht unterschreiben will, den aber hier in Berlin die Berliner Taxiinnung zum großen Schaden für alle Taxiunternehmer in Berlin unterschrieben hat! Dieser Vertrag enthält folgende Klauseln“ für Fahrten außerhalb des Tarifgebietes gilt ein Fahrpreis von sage und schreibe 1,30€ brutto pro besetzt km, wenn es jemanden gibt der es preiswerter anbietet dann wir dieser Preis zugrunde gelegt.
    eigentlich sollte man glauben, das Verbände Verträge lesen und im Sinne des Gewerbes handeln. Hier scheint eine offensichtliche Vorteilsnahme des Vorsitzenden Leszek Nadolski der trotz intensiver vorab Gespräche zu diesem Vertrag mit meinem Unternehmen diesen unterschrieben hat, um sich und seine Günstlinge hieraus zu bedienen bzw. sich die Rosinen rauszupicken. Denn nicht lohnenswerte Fahrten werden grundsätzlich abgelehnt. Was Uber und Co treiben, wird hier von unseren Gewebevertretern fortgesetzt und ich nenne das wie eigens auf der Website der Berliner Taxiinnung selbst beschrieben „Kollaborateure im Verbandskostüm.

    Antworten
  6. Mirko says:
    3 Jahren her

    Ich vermute, dass viele ältere Menschen die Krankenfahrten versehentlich nicht bezahlen. Das trifft aber wahrscheinlich nicht auf den Großteil zu. Die Tipps von Margaret sind sehr gut.

    Antworten

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